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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1978, Az.: BVerwG 7 B 144.76

Kommunale Wohnungsvermittlung; Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde; Eigensubventionierung einer Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 144.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 05.03.1975 - AZ: M 243 VII 74
VGH Bayern - 23.07.1976 - AZ: 32 V 75

Fundstellen

  • DVBl 1978, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 851
  • NJW 1978, 1539-1540 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 214 - 217

Amtlicher Leitsatz

Zur Vereinbarkeit einer kommunalen Wohnungsvermittlung mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. März 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die u.a. als privat Wohnungsvermittlerin tätig ist, wendet sich dagegen, daß die beklagte Landeshauptstadt M. ebenfalls Wohnungsvermittlung betreibe und dadurch sie, die Klägerin, in ihren Wettbewerbschanden erheblich beeinträchtige, weil die beklagte für die Vermittlung einer Wohnung eine Gebühr in Höhe einer halben Nettomonatsmiete erhebe, während sie, die Klägerin, ebenso wie die anderen privaten Wohnungsvermittler in M., genötigt sei, eine Provision in Höhe von zwei Monatsmieten zu verlangen. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, Wohnungen zu vermitteln, die nicht dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen unterliegen. Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.

3

Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, ob das einem privaten Unternehmer durch Art. 2, 12 und 14 GG gewährleistete Grundrecht auf wirtschaftliche Dispositionsfreiheit verletzt werde, wenn ihm die öffentliche Hand Konkurrenz mache und ihn hierbei mit Hilfe öffentlicher Mittel unter Inkaufnahme von Verlusten und unter Außerachtlassung der betriebs- und volkswirtschaftlichen Sachgesetzlichkeiten unterbiete; grundsätzlich klärungsbedürftig sei weiter die Frage, ob die einseitige Subventionierung eines in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmens zu Lasten der Privatwirtschaft gegen Art. 3 GG verstoße.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind angesichts der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem für die Entscheidung erheblichen Umfang hinreichend geklärt und neben daher der Sache keine Grundsätzliche Bedeutung mehr. Das Berufungsurteil beruht in erster Linie auf der Erwägung, daß Art. 89 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. vom 5. Dezember 1973 (GVBl. S. 599), auf Grund dessen Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, mit Genehmigung der örtlich zuständigen Regierung Wohnungen vermitteln können, der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht und damit keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der dort für die Wohnungsvermittlung einer Gemeinde geforderten Voraussetzungen gibt. Dieses Verständnis des Art. 89 Abs. 3 Satz 3 GO betrifft die Auslegung von Landesrecht und kann der Sache, was die Klägerin auch nicht geltend macht, keine grundsätzliche Bedeutung geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter untersucht, ob durch die - vom Verwaltungsgericht verneinte, vom Verwaltungsgerichtshof nicht untersuchte, aber zugunsten der Klägerin unterstellte - Verletzung objektiven Rechts, hier des Art. 89 Abs. 3 Satz 3 GO, Grundrechte der Klägerin verletzt worden sind. Er hat dies verneint, ohne damit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen.

5

Was die von der Beschwerde in erster Linie angesprochener; Art. 2, 12 und 14 GG anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, daß diese Grundrechte der Klägerin weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau einen Anspruch auf Unterlassung der Wohnungsvermittlung durch die Beklagte geben. Was den Art. 2 GG betrifft, so hat der beschließende Senat in BVerwGE 30, 191 (193) die Wettbewerbsfreiheit als durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt angesehen und diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufhebung einer einem Konkurrenten geführten Subvention, als die in vorliegenden Fall eine Art Subvention der Beklagten an sich selbst angenommen werden könnte, herangezogen. Der Senat hat aber eine solche Klage - dort die Aufhebung der Subventionsbewilligung, der hier der Anspruch auf Unterlassung der nach Meinung der Klägerin unzulässig eigensubventionierten Wohnungsvermittlungstätigkeit der Beklagten entspricht - deswegen nicht für begründet gehalten, weil die Wettbewerbsfreiheit des Handels nicht in einem für die damalige Klägerin "unerträglichen Maße eingeschränkt" (a.a.O. S. 198) und die Klägerin durch die Subventionierung ihrer Konkurrenten bei ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar geschädigt worden war (a.a.O. S. 199). Daß diese Voraussetzungen hier ebenfalls nicht vorliegen, ergibt sich aus den von der Beschwerde nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch die beklagte weder ein Verdrängungswettbewerb stattfindet noch - "bei einem Marktanteil der kommunalen Wohnungsvermittlung in M. von 5 %" - von einer Auszehrung der Konkurrenz die Rede sein kann. Allerdings hat die erwähnte Entscheidung des Senats in Schrifttum Widerspruch erfahren, der sich jedoch nur gegen die rechtliche Konstruktion, und zwar dagegen richtet, daß der Senat den Art. 2 Abs. 1 GG statt der spezielleren Art. 3, 12 oder 14 GG als Anspruchsgrundlage herangezogen hat; im Ergebnis waren sich auch die Kritiker mit der Entscheidung des Senats einig (vgl. R. Scholz in NJW 1969, 1044 [1045 zu d], Seiner in NJW 1969, 1266, Mößner in JuS 1971, 131 [136] [BVerwG 30.08.1968 - BVerwG VII C 122.66]; vgl. ferner zur Zulässigkeit kommunaler Konkurrenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung Bulla in DVBl. 1975, 643 [649 zu 2] und Rocke in DVBl. 1973, 398 [400 u. 404]; ebenso Zumpe, Rechtliche Grenzen der kommunalen Wohnraumvermittlung, 1976, S. 63-66).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 39, 329 [336 f.]) und - wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt - im Schrifttum ist ebenfalls anerkannt, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor Konkurrenz schützt, auch nicht vor dem Wettbewerb deröffentlichen Hand. Das gilt um so mehr, als hier die Tätigkeit der Gemeinde durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt ist, nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner Würdigung "sozialpolitischen Belangen Rechnung trägt".

7

Für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Auch Art. 14 GG schützt nicht vor einem neuen Konkurrenten; der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemachte Vorbehalt für den Fall, daß der Konkurrent durch behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt (BVerwGE 39, a.a.O. S. 337), liegt hier nicht vor.

8

Schließlich ist auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die sozialpolitischen Belange, von denen der Verwaltungsgerichtshof - von der Beschwerde unbeanstandet - spricht, stellen einen hinreichenden Grund für die mit öffentlichen Mitteln betriebene Tätigkeit der Beklagten auf dem Gebiet der Wohnraumvermittlung dar. Dabei kann offenbleiben, ob hier überhaupt von einer nennenswerten Eigensubventionierung gesprochen werden kann angesichts der im Verfahren wiederholt aufgestellten Behauptung der Beklagten, daß "die bisher angefallenen Kosten in erster Linie Investitionsausgaben" darstellen (so z.B. im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juli 1974 S. 24).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling