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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1995, Az.: XII ZB 204/94

Prozesskosten; Wertbemessung; Hauptforderungen; Nebenforderungen; Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1995
Aktenzeichen
XII ZB 204/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig
AG Kiel

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 706-707 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Kosten und als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen sind als Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Zuge des § 511a ZPO. Hauptsache das Hauptanliegen bleibt Gegenstand des Rechtsstreites. Auch die Verzugszinsen können nur als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden, selbst wenn sie mit den Hauptforderungen zu einem Gesamtzahlungsantrag zusammengefaßt werden.

Gründe

1

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger zahlt an die Beklagte Aufstockungsunterhalt. Mit der Klage verlangt er von ihr, gegenüber dem Finanzamt Bad Kreuznach seinem Antrag auf Abzug der an sie im Jahre 1992 gezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von 19.888 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Schon vorprozessual hat er ihr zugesichert, sie von allen ihr durch die Unterzeichnung der entsprechenden Steuererklärung entstehenden Nachteilen freizustellen. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie bei Durchführung des begrenzten Realsplittings ihren Anspruch auf Kindergeldzuschlag gegenüber der Kindergeldkasse verliere und dadurch 1.135 DM einbüße. Sie hat den Klageanspruch lediglich unter Vorbehalt ihrer Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 1.135 DM anerkannt. Das Familiengericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben und ausgeführt, der Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und sie nur entsprechend ihres Anerkenntnisses zu verurteilen. Den Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 4. Mai 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, die Berufung sei wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme (§ 511a ZPO) von mehr als 1.500 DM unzulässig und habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 1984 den Gegenanspruch, dessentwegen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will, mit 1.510 DM beziffert. Zu diesem Betrag kam sie, indem sie dem von ihr von vornherein geltend gemachten Hauptanspruch Zinsen hinzugerechnet hat. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht und mit zutreffender Begründung an, daß die Berufung nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511a Abs. 1 ZPO). Wendet sich ein Beklagter mit einem Rechtsmittel nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorinstanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, so bestimmt sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 511a Rdn. 26). Das wird auch von der sofortigen Beschwerde jedenfalls im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Sie meint lediglich, die Zinsen aus dem als Gegenrecht geltend gemachten Zahlungsanspruch und die Kosten seien bei der Bemessung der Berufungssumme hinzuzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden.

3

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 511a Rdn. 29; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 511a Rdn. 12). Soweit sich aus dem Beschluß des Senats vom 15. Januar 1992 (XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513 f), der einen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat daran nicht fest.

4

Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind auch Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Werden neben der Hauptforderung Verzugszinsen geltend gemacht, so bleiben sie auch dann Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefaßt werden (vgl. Zöller/Herget aaO. § 4 Rdn. 11 m.N.; Stein/Jonas/Roth aaO. § 4 Rdnrn. 22 und 28; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 4 Rdn. 9).

5

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein im Laufe des Berufungsverfahrens erhöhter Antrag geeignet ist, eine Berufung nachträglich zulässig zu machen, für die bei ihrer Einlegung - vor der Erhöhung des Antrages - die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161; Zöller/Gummer aaO. § 511a Rdn. 5 m.N.; Stein/Jonas/Grunsky aaO. Einleitung vor § 511 Rdnrn. 27 f).