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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1998, Az.: BVerwG 8 B 2.98

Zulässige Trennung von Verfahren; Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit; Steigerung des Kostenrisikos

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1998
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 2.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 05.02.1997 - AZ: 1 K 3788/96

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 685 (Volltext mit red. LS)

Sonstige Beteiligte

1. ... - 18.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Februar 1997 wird verworfen.

Die Kläger zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 340.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft (§ 37 Abs. 2 VermG). Die mit der "außerordentlichen" Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerde sei dennoch zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufzuheben sei, ist unzutreffend.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - m.w.N.). Die hierauf gestützten Angriffe der Beschwerde vermögen einen offenbaren Gesetzesverstoß jedoch nicht darzutun.

3

Die Trennung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Maßstab für diese Entscheidung besteht darin, eine Ordnung des Prozeßstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65-74/95 u.a. - NJW 1997, 649 <650>[BVerfG 10.07.1996 - 2 BvR 65/95]). Soweit die Kläger zu 1 bis 3 dem entgegenhalten, die Klage sei von Anbeginn spruchreif gewesen und daher eine Trennung der Verfahren nicht erforderlich, legen sie der Entscheidungsbefugnis des Gerichts einen Inhalt zugrunde, von dem das Verwaltungsgericht erst aufgrund der nachfolgenden mündlichen Verhandlung ausgehen konnte. Die richterliche Gestaltungsmacht ist jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung des angefochtenen Verwaltungsakts begrenzt, sondern darauf gerichtet festzustellen, ob die eingeklagten (Restitutions-)Ansprüche in der geltenden Rechtsordnung eine ausreichende Grundlage finden. Diese Frage beurteilt sich nach materiellem Recht, hier zunächst nach § 1 Abs. 6 VermG, aber gegebenenfalls auch nach §§ 4 ff. VermG. Danach ist eine Rückübertragung u.a. ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an dem Vermögenswert erworben haben. Für das formelle Recht folgt bei einer derartigen Fallkonstellation, daß die von einem Rückübertragungsanspruch betroffenen Nutzer anmeldebelasteter Grundstücke in einer Weise berührt sein können, daß ihre Beiladung zu dem gerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO geboten ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich indes nur punktuell insoweit, als das betroffene einzelne Grundstück streitbefangen ist. Die Trennung nach Flurstücken beruht folglich nicht auf sachfremden Erwägungen. Insoweit unterscheidet sich diese Sachgestaltung deutlich von der, die dem vorbezeichneten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Vielmehr hat hier der weitere Verlauf der erstinstanzlichen Verfahren gezeigt, daß die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dem Gericht eine geordnete Prozeßführung ermöglicht hat: Sechs Verfahren konnten musterhaft zur Entscheidung in Urteilsform gebracht, 91 Verfahren durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache beendet werden.

4

Die sich aus der Trennung der Verfahren ergebende ganz erhebliche Steigerung des Kostenrisikos ist den Klägern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Streitwertfestsetzung in den Sachen aus dem Vermögensrecht nicht offenkundig unzumutbar. Zwar hat der Gesetzgeber im Recht der offenen Vermögensfragen mit der in § 13 Abs. 3 GKG erfolgten Streitwertbegrenzung deutlich gemacht, daß bei dieser Art gerichtlicher Auseinandersetzungen insofern eine abweichende Behandlung vermögensrechtlicher Streitigkeiten erfolgen soll, weil es der Sache nach um die Aufarbeitung historischer, im staatlichen Bereich liegender Geschehensabläufe geht. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer unzweckmäßigen Gestaltung gerichtlicher Verfahren in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz.

5

Die Kläger zu 1 bis 3 können auch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten lückenlosen gerichtlichen Schutz nicht verlangen, daß das Prozeßrisiko durch gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle ihre beim Verwaltungsgericht anhängigen Ansprüche möglichst niedrig gehalten wird (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>[BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]). Sie haben von vornherein damit rechnen müssen, daß ihre Anträge auf Rückübertragung auch getrennt nach Flurstücken beschieden werden, was - jedenfalls formal gesehen - mit gleichlautenden Begründungen hätte geschehen können. In diesem Falle hätten sie sich von Anbeginn auf eine flurstückbezogene Auseinandersetzung im einzelnen einzurichten gehabt. Im übrigen kann jeder Beteiligte, der infolge der Trennung des Verfahrens die Kosten des Prozesses voraussichtlich nicht mehr aus eigenem Vermögen, aus Einkünften oder dank Zahlung Dritter bestreiten kann, auf Prozeßkostenhilfe zurückgreifen (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>[BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 340.000 DM festgesetzt.

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Senat von der Erhöhung des Prozeßkostenrisikos ausgegangen, die sich nach Angaben der Kläger zu 1 bis 3 aus der Trennung des Verfahrens ergibt. Hiervon hat der Senat etwa 1/10 für den Wert der (außerordentlichen) Beschwerde als angemessen gehalten, weil die kostenmäßige Auswirkung der Verfahrensaufteilung letzthin offen und eine umfangreiche Wertermittlung unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Gerichts- und Beiakten hier nicht angezeigt ist. Auf § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG wird verwiesen.

Dr. Müller
Sailer
Postier