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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: BVerwG 8 B 32.97

Anforderungen an die ausnahmsweise Angreifbarkeit einer von Gesetzes wegen unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung; Erforderlichkeit eines offenbaren Gesetzesverstoßes oder Verfassungsverstoßes bzw. des Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage und inhaltlicher Gesetzesfremdheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 32.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 04.02.1997 - AZ: 3 A 36/96

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.022,12 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft (§ 34 Satz 1 WPflG). Die mit der "außerordentlichen" Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerde sei dennoch zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts in ganz ungewöhnlicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip verstoße, ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Beschwerdebegründung sinngemäß Bezug nimmt, ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 5/86 - MDR 1988, 37 f. und Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349, 350 [BGH 18.11.1958 - VIII ZR 13/57] und BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11 S. 1). Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Verfahren die Gegenvorstellungen des Klägers gegen seinen Beschluß über die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe vom 15. Januar 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen; es hat dabei auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten im isolierten Vorverfahren (vgl. dazu u.a. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36 S. 2 <3 f.> m.w.N.) Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der "außerordentlichen" Beschwerde vermögen einen offenbaren Gesetzes- oder Verfassungsverstoß der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne, daß diese "jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd" sei, nicht darzutun.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.022,12 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker