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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1979, Az.: I ZR 132/77
„HLA“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1979
Aktenzeichen
I ZR 132/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17673
Entscheidungsname
HLA
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 30.06.1977

Fundstellen

  • BGHZ 75, 7 - 15
  • MDR 1980, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2400-2401 (Volltext mit amtl. LS) "LILA"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung stattgegeben hat.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 26. Mai 1976 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Schaumweinen. Die Klägerin produziert und vertreibt den Sekt "Deinhard Lila" seit dem Jahre 1910. Sie verfügt über folgende Warenzeichen:

260 477

(Wortzeichen: Deinhard Lila)

917 843

(Kombinationszeichen: Flaschenausstattung)

941 168

(Wortzeichen: Lila).

2

Für den Sekt "Deinhard Lila" wurde seit 1910 mit einer Ausstattung geworben, bei der die Flaschenetiketten und Halsschleifen im wesentlichen unverändert blieben. Auch das von der Klägerin benutzte Verpackungsmaterial ist mit einem Lila-Aufdruck versehen.

3

Der Werbeaufwand der Klägerin für den Sekt "Deinhard-Lila" betrug in den Jahren von 1964 bis 1974 insgesamt 33.742.000,- DM.

4

Die Beklagte vertreibt einen "Beeren-Honig-Schaumwein" in Flaschen, deren Halsschleifen und Etiketten mit Lila-Aufdrucken versehen sind. Auch das von der Beklagten benutzte Verpackungsmaterial für den "Beeren-Honig-Schaumwein" "Henne-Gold" ist mit einem Lila-Aufdruck versehen, der die beiden Seitenteile der Verpackungskartons bei diagonaler Aufteilung mit Lila je zur Hälfte bedeckt.

5

Die Klägerin hat vorgetragen:

6

Die Farbe Lila habe durch jahrzehntelange Benutzung und umfangreiche Werbung überregionale Verkehrsgeltung erlangt und sich als Hinweiszeichen auf ihr, der Klägerin, Unternehmen durchgesetzt. Die umworbenen Kreise brächten die Farbe Lila mit ihrem Unternehmen in Verbindung, weil die Farbe Lila neben dem Produktnamen "Deinhard-Lila" jahrzehntelang benutzt worden sei. Dies folge auch aus der außergewöhnlichen und einzigartigen Auswahl der eher abstoßenden Farbe Lila sowie der jahrzehntelangen Werbung mit der Farbe und der entsprechenden Ausstattung. Infolge dieser Umstände nähmen die umworbenen Verkehrskreise mindestens wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien an. Die Farbe Lila und das Ausstattungselement Lila hätten bei den beteiligten Verkehrskreisen zu einer Gütevorstellung geführt, die infolge der Ausstattung der Erzeugnisse der Beklagten auf deren Produkt übertragen werde. Darin liege eine Irreführung der Verbraucher.

7

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,- DM - im Nichtbeitreibungsfalle des Ordnungsgeldes einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, das Produkt "Beeren-Honig-Schaumwein" in Flaschen und/oder Verpackungen anzukündigen, anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, zu deren Ausstattung - Aufdrucke auf Flaschenetiketten, Halsschleifen und Verpackungen - die Farbe "Lila" verwendet worden ist;

8

hilfsweise,

9

der Beklagten bei Meidung gleicher Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, das Produkt "Beeren-Honig-Schaumwein"

  1. a

    in Flaschen, deren Hauptetikett im unteren Teil mit einem Balken in "Lila" und deren Halsetikett mit der Fondfarbe "Lila" versehen,

  2. b

    in Umkartons, deren Vorder- und Rückseite linksseitig zur Diagonale von der rechten oberen bis zur linken unteren Ecke lila eingefärbt sind,

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anzukündigen, anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Das Oberlandesgericht hat abändernd die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

13

das Produkt "Beeren-Honig-Schaumwein" in Umkartons, deren Vorder- und Rückseite linksseitig bis zur Diagonale von der rechten oberen bis zur linken unteren Ecke "Lila" eingefärbt sind und deren Gestaltung aus den Abbildungen der nachfolgenden Anlage ersichtlich ist, anzukündigen, anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen.

14

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten für die Umkartons eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Januar 1978 eingeräumt und die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt.

15

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen.

Gründe

16

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

17

1.

Der Hauptklageantrag sei unbegründet. Die von der Beklagten verwendete Flaschenausstattung greife nicht in den Schutzbereich des Klagezeichens 917 843 (Flaschenausstattung) ein. Die der Klägerin geschützte Flasche sei mit weißem Stanniol und einem senkrecht verlaufenden, etwa 1 cm starken, lilafarbenen Streifen versehen, auf dem das Wort "Deinhard" in einer deutlich erkennbaren Schrift aufgedruckt sei. Der Flaschenhals werde nach unten durch ein schwarzfarbenes Band mit einem stilisierten Löwen auf einer siegelartigen Erweiterung des Bandes abgeschlossen. Der Löwe sei auf einem lilafarbenen Untergrund aufgebracht. Auf diesem Band, einer Art Halsschleife, das um den stärker werdenden Flaschenhals verlaufe, sei deutlich erkennbar das Wort "Deinhard" zweimal anzutreffen. - Demgegenüber werde der Hals der von der Beklagten verwendeten Flasche durchgängig von goldfarbenem Stanniol umfaßt und nach unten durch eine Halsschleife in tiefdunklem Lila abgegrenzt, auf der sich in goldener Schrift der Aufdruck "Henne-Gold" befinde. - Wegen dieser grundlegenden Unterschiede, insbesondere weil die Beklagte in Anlehnung an ihre Kennzeichnung "Henne-Gold" in erster Linie goldfarbene Elemente zur Ausgestaltung des Flaschenhalses und des Etiketts verwende, die den lilafarbenen Teil der Flaschenausstattung überlagerten, sei die Gefahr einer Verwechslung nicht zu befürchten.

18

Die angegriffenen Flaschenausstattung verletze auch nicht die Wortzeichen "Deinhard Lila" und "Lila". Mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber könne die Klägerin nicht jede Ausstattung von Sektflaschen verbieten, bei der die Farbe Lila Verwendung finde. Es könne dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Farbe Lila in ganz außerordentlichem Maße auf Sekt aus dem Hause der Klägerin hinwiese. Das sei aber nicht der Fall. Denn das von der Klägerin selbst vorgelegte demoskopische Gutachten ergebe nur einen Bekanntheitsgrad von 10 %. Angesichts dieses geringen Grades der Verkehrsdurchsetzung scheide auch ein genereller Ausstattungsschutz für die Farbe Lila aus.

19

Auch § 3 UWG scheide als Anspruchsgrundlage aus. Zwar löse die Farbe Lila im Zusammenhang mit der Ausstattung von Sekt- oder Schaumweinflaschen gewisse Gütevorstellungen aus. Selbst wenn dies dazu führen sollte, daß sich Verbraucher zunächst einmal wohlwollend mit dem Erzeugnis der Beklagten befaßten, so müsse dieses - in jedem Falle geringe - Maß anlockender Irreführung mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis in Kauf genommen werden.

20

2.

Der Hilfsantrag zu a) sei aus den gleichen Gründen unberechtigt, die zur Abweisung des Hauptantrages führten.

21

Dieses hilfsweise beantragte Verbot lasse sich auch nicht aus § 1 UWG herleiten. Nachdem der Beklagten die früher von ihr benutzte Aufmachung wegen des darin enthaltenen Wortes "Schloß" untersagt worden sei, habe sie auf eine andere Flaschenausstattung ausweichen müssen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, daß sie sich dabei bewußt an die der Klägerin geschützte Ausstattung angenähert habe, um den guten Ruf des Sektes "Deinhard Lila" auszubeuten.

22

3.

Hingegen sei der Hilfsantrag zu b) aus § 1 UWG begründet. Für den Übergang auf die lila Umkartons habe kein Anlaß bestanden, so daß sich die Frage aufdränge, warum die Beklagte die lila Farbe gewählt habe, obwohl doch ihr Erzeugnis "Henne-Gold" eher Umkartons mit goldfarbenen Ornamenten oder Flächen nahe gelegt hätte. Habe die Beklagte schon durch die Benutzung der lila Farbe auf ihren Flaschen einen ersten objektiven Schritt zur Annäherung an die Ausstattung der Klägerin getan, so habe sie ohne ersichtlichen Grund diese Annäherung durch die Wahl der Umkartons verstärkt. Das Gericht leite seine Überzeugung, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt habe, die mit "lila" verbundenen Gütevorstellungen für sich auszubeuten, auch daraus ab, daß der Schaumwein der Beklagten, solange er sich in den Umkartons befinde, die unterscheidenden Merkmale seines Etiketts verborgen halte; in verpacktem Zustand könne sich mithin die Assoziation mit "lila" voll auswirken und erst dann, wenn der Kunde die Flaschen selbst in der Hand halte, fielen ihm die unterscheidenden Merkmale der Ausstattung auf. Daran ändere auch die Beschriftung der Umkartons mit dem Wort "Henne-Gold" nichts. Denn die Umkartons könnten diese Beschriftung verbergen, wenn sie gegeneinander gestapelt seien. Die Benutzung der lila Farbe auf den Umkartons sei daher zu untersagen.

23

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

24

1.

Der Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, daß der Klägerin für die Ware Sekt aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Abs. 3 WZG) die Bezeichnung einer Farbe als Wortzeichen geschützt worden ist (WZ Nr. 941 168: Lila) und sie aufgrund dieses Wortzeichens der Beklagten die Benutzung dieser Farbe überhaupt (hilfsweise in einer bestimmten Verwendungsform) bei der Ausstattung und Verpackung ihres "Beeren-Honig-Schaumweines" untersagen will. Das Berufungsgericht hat einen solchen Farbenschutz aus dem Wortzeichen "Lila" abgelehnt.

25

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Schutzumfang des Zeichens im Bereich identischer Waren verkannt und zu gering veranschlagt und deshalb das Freihaltebedürfnis unrichtig bewertet. Der in dem Wort "Lila" geschützte Herkunftshinweis strahle zwangsläufig auf die Farbe aus, ebenso wie umgekehrt die Farbe "Lila" die Erinnerung an das herkunftskennzeichnende Wort "Lila" wachrufe. Deshalb sei der Klägerin auf dem in Rede stehenden eng begrenzten Warenbereich nicht nur das Wort "Lila" sondern auch die so bezeichnete Farbe geschützt. Dem stehe ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis nicht entgegen, da andernfalls das eingetragene Zeichen seiner Schutzwirkungen entkleidet werde. Ein beachtliches Interesse der Allgemeinheit, die Farbe "Lila" frei verwenden zu dürfen, sei nicht erkennbar, zumal sie als beschreibende Angabe auf diesem Warensektor nicht benötigt werde.

26

Diesen Rügen mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

27

Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, daß der Schutzumfang von Kennzeichnungsmitteln, die aus Farben bestehen, und dementsprechend auch der Schutzumfang von Wortzeichen, die aus dem bloßen Namen einer Farbe bestehen, schon allein mit Rücksicht auf das berechtigte Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gering zu halten sei. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 1967 ( GRUR 1968, 371, 375 - Maggi) im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung auch für den Farbenschutz ausgeführt hat, gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Ausstattungsrecht dann und insoweit nicht in Betracht kommen kann, wie das in ihm liegende Monopol zu einer unbilligen Beschränkung der freien Betätigung der Mitbewerber führen könnte. Über die Kennzeichnungskraft eines Ausstattungselements, so ist in dem angeführten Urteil weiter dargelegt worden, entscheidet die tatsächlich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschende Auffassung; ist eine ausreichende Verkehrsanerkennung gegeben, so ist der Schutz aus § 25 WZG nicht schon wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber einzuschränken und als Folge die Gefahr von Verwechslungen in Kauf zu nehmen; ein etwaiges Freihaltebedürfnis könnte vielmehr nur für die Anforderungen, die an die Breite der Verkehrsdurchsetzung zu stellen sind, Bedeutung gewinnen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Aus Gründen eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses kann daher der Schutzumfang des Wortzeichens "Lila" nicht eingeschränkt werden. Auf die Anforderungen an die Breite der Verkehrsdurchsetzung dieses Wortzeichens kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an; das Zeichen ist nach § 4 Abs. 3 WZG in die Zeichenrolle eingetragen worden; an diese Eintragung ist das ordentliche Gericht im Verletzungsprozeß gebunden (vgl. BGH GRUR 1966, 495, 497 = NJW 1966, 1560, 1561 [BGH 15.04.1966 - Ib ZR 85/64] - UNIPLAST).

28

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es demnach ohne Rücksicht auf ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, darauf an, ob die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nach ihrem Gesamteindruck in Klang, Bild oder Sinn einander so nahekommen, daß der Verkehr zu der Annahme gelangt, die Waren entstammten demselben Geschäftsbetrieb. Dabei genügt zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr die Übereinstimmung in einer der drei Richtungen ( BGHZ 28, 320, 323 - Quick/Glück). Nach Meinung der Revision liegt hier eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt des Klagezeichens vor, da sich bei dessen Hören oder Lesen auch dem flüchtigsten Verbraucher die Assoziation mit der Farbe "Lila" aufdränge wie auch umgekehrt der von der Farbe "Lila" ausgehende optische Reiz sofort in den Wortbegriff "Lila" übersetzt werde.

29

Eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt kann zwischen einer Bilddarstellung und einem Wortzeichen entstehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird ( BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe), wenn also das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes ist ( BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer). Dabei tritt eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur dann ein, wenn dieser übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend ist, da andernfalls der Verkehr keine Veranlassung sieht, sich an diesem Sinngehalt - bei im übrigen unterschiedlichen Zeichen - zu orientieren ( BGH GRUR 1976, 143, 144 - Biovital; 1975, 487, 489 - WMF-Mondmännchen). Diese allgemein für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt anerkannten Grundsätze (vgl. auch BGH GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben zum Motivschutz, bei dem es ebenfalls um einen Zeichenschutz nach dem Sinngehalt geht) finden auch dann Anwendung, wenn sich ein Wortzeichen und eine Farbgestaltung gegenüberstehen und eine Verwechslungsgefahr - wie hier - allein daraus hergeleitet wird, daß das Wortzeichen (hier: "Lila") die naheliegende und erschöpfende Bezeichnung der als Verletzung des Wortzeichens beanstandeten Farbgestaltung (hier: lila Farbe) darstellt; denn auch in einem solchen Fall geht es, wie die Revision mit Recht bemerkt, letztlich allein um eine Verwechslungsgefahr nach dem Bedeutungsinhalt und Sinn des Wortzeichens. Das hat aber für den Farbenschutz aus einem Wortzeichen, das lediglich die Farbe als solche bezeichnet, zur Folge, daß eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr allein aus dem übereinstimmenden Bedeutungs- und Sinngehalt von Wort und Farbe nur dann hergeleitet werden kann, wenn dieser nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend ist. Die Klägerin kann daher aus ihrem Wortzeichen "Lila" einen Farbenschutz für die lila Farbe nur dann beanspruchen, wenn die übereinstimmende Bedeutung von Wort und Farbe - also die bloße Uni-Farbe Lila - vom Verkehr als Herkunftshinweis für ihre Ware angesehen wird. An dieser Voraussetzung fehlt es; die Uni-Farbe lila besitzt für sich allein nicht die Eignung zur Herkunftskennzeichnung. Einer bloßen konturlosen Farbgebung als solcher fehlt jede kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft ( BGH GRUR 1969, 345, 346 - red/white; vgl. auch BGHZ 52, 273, 276, 282 - Streifenmuster); dem Kennzeichnungsrecht ist daher ein abstrakter Farbenschutz, den die Klägerin hier im Ergebnis über den Sinngehalt ihres Wortzeichens "Lila" herleiten will, fremd ( BGH GRUR 1968, 371, 374 - Maggi; BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster). Nun hat zwar die Klägerin aufgrund Verkehrsdurchsetzung für ihr Wortzeichen "Lila" Unterscheidungskraft erlangt und aufgrund dessen die Eintragung dieses Wortzeichens nach § 4 Abs. 3 WZG erreicht. Diese Verkehrsdurchsetzung für das Wort "Lila" erstreckt sich - nach den, wie noch auszuführen ist, rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht auf die bloße Farbe lila; dem dem Wortzeichen und der Farbe gemeinsamen Bedeutungs- und Sinngehalt, nämlich der Lila-Unifarbe, fehlt damit die zur Begründung einer Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt erforderliche Eignung zur Herkunftskennzeichnung. Auf ihr Wortzeichen "Lila" kann sich daher die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Hauptantrags nicht stützen.

30

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin für die Farbe Lila als Herkunftskennzeichen für ihren Sekt keine Verkehrsgeltung erlangt habe; es hat der Klägerin dementsprechend einen Ausstattungsschutz für die Farbe Lila versagt. Dabei konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer Beweiserhebung absehen. Die Klägerin hatte zwar in der Klageschrift Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß die Farbe Lila durch jahrzehntelange kontinuierliche Benutzung und umfangreiche Werbung überragende Verkehrsgeltung erlangt und sich als Herkunftshinweis auf die Klägerin in den beteiligten Käuferkreisen durchgesetzt habe. Auf diesen Beweisantritt ist sie jedoch in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen; dann konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß dieses Beweisangebot nicht mehr aufrechterhalten werden sollte ( BGHZ 35, 103, 106 ff; BVerfG Beschluß vom 10. Oktober 1973, NJW 1974, 133, 134). Allein aus dem - im Tatbestand wiedergegebenen - beträchtlichen Werbeaufwand in Verbindung mit den zu den Gerichtsakten gereichten Werbebeispielen läßt sich nicht entnehmen, daß sich die Farbe "Lila" als Herkunftshinweis auf die Klägerin in dem erforderlichen Maße durchgesetzt hat. Ist schon an die Feststellung, ob eine Farb verbindung Verkehrsgeltung erworben hat, ein strenger Maßstab anzulegen ("Maggi" a.a.O. S. 374 m.w.N.), so gilt dies erst recht, wenn es darum geht, ob eine einzelne Farbe sich als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat. Die umfangreiche und jahrzehntelange Werbung mag dazu geführt haben, daß "Deinhard Lila" heute ein bekannter Markensekt ist. Sie hat aber nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewirkt, daß der Verkehr die bei der Flaschenausstattung und in der Werbung verwendete Farbe Lila als solche in entscheidungserheblichem Maße als Hinweis auf die Klägerin ansieht. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der "GfK-Nürnberg, Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e.V.", vom September 1976 haben 72 % der Befragten, denen die Abbildung einer neutralisierten Schaumweinflasche der Beklagten vorgelegt wurde, auf die Frage, "von welcher Marke bzw. Firma" wohl diese Flasche komme, geantwortet, sie wüßten es nicht; nur 10 % ordneten die Flasche der Klägerin zu, 1 % der Beklagten.

31

Der Hauptklageantrag, mit dem die Klägerin ein generelles Verbot der Verwendung der Farbe Lila für die beanstandete Flaschenausstattung und Verpackung begehrt, ist demnach unbegründet.

32

2.

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ab-Weisung des Hilfsantrags a) durch das Berufungsgericht. Soweit die Klägerin diesen Antrag ebenfalls auf ihre Wortzeichen stützt, kann auf die Ausführungen zu II 1 verwiesen werden.

33

Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht eine Verletzung des Wort-Bildzeichens 917 843, das eine Flaschenausstattung zum Gegenstand hat, verneint. Es hat angesichts der von ihm im einzelnen dargelegten abweichenden Merkmale der angegriffenen Flaschenausstattung ohne Rechtsverstoß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den aus der gesteigerten Kennzeichnungskraft fließenden Schutzumfang der Zeichen- und Ausstattungsrechte verkannt und zu gering veranschlagt. Diese gesteigerte Kennzeichnungskraft - auch des Wort-Bildzeichens - leitet sie aus dem - nach ihrer Auffassung - der Klägerin zustehenden Schutz für die Farbe Lila her. Dem kann indes nicht gefolgt werden, weil die Klägerin - wie dargelegt - einen abstrakten Schutz für die Farbe Lila nicht in Anspruch zu nehmen vermag.

34

Das Berufungsgericht hat zu Recht - was die beanstandete Flaschenausstattung angeht - auch einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint. Scheiden - wie hier - kennzeichenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr aus, so ist die bloße Annäherung an fremde Kennzeichen, die nicht durch die einschlägigen Sondertatbestände erfaßt wird, grundsätzlich frei ( BGH GRUR 1966 38, 42 - Centra; "Maggi" a.a.O. S. 377). Nur über die bloße Annäherung hinaus hinzutretende besondere Umstände können im Einzelfall die Wettbewerbswidrigkeit begründen. Im Streitfall erschöpft sich die Übereinstimmung der in Rede stehenden Kennzeichnungen in der Mitverwendung der Farbe Lila, die zudem in der graphischen Anordnung völlig von der des Klagezeichens abweicht. Das Klagebegehren richtet sich dementsprechend, auch soweit es auf das Zeichen 917 843 gestützt wird, gegen die Mitverwendung dieser Farbe schlechthin. Vermag die Klägerin aber aus kennzeichenrechtlichen Gründen die Verwendung dieser Farbe der Beklagten nicht streitig zu machen, kann sie dies auch nicht über den Umweg des § 1 UWG erreichen. Über die Annäherung hinausgehende Umstände, die das Verhalten der Beklagten unlauter erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.

35

III.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

36

Aus den gleichen Gründen, die zur Abweisung des Hilfsantrags zu a) führen, kann die Klägerin auch mit dem Hilfsantrag zu b) nicht durchdringen. Die bloße subjektive Absicht, sich der noch nicht hinreichend im Verkehr durchgesetzten Farbausstattung der Klägerin anzunähern, reicht nicht aus, um das Klagebegehren zu rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1969, 190, 191 - Halazon).

37

IV.

Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin war daher auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.