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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1966, Az.: Ib ZR 85/64
„UNIPLAST“

Schutzfähigkeit eines Warenzeichens; Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische Geräte und Hausgeräte und Küchengeräte; Zubilligung einer Aufbrauchsfrist und Umstellungsfrist; Rechtsfolgen der Eintragung eines Warenzeichens; Zulässigkeit eines Kennzeichengebrauchs; Gleichartigkeit von Waren; Bezeichnung als schutzunfähige Beschaffenheitsangabe; Bezeichnung als eine hinreichend unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 85/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11897
Entscheidungsname
UNIPLAST
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.05.1964

Fundstellen

  • MDR 1966, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1560-1563 (Volltext mit amtl. LS) "Zubilligung einer Aufbrauchsfrist - UNIPLAST"

Prozessführer

U. Dr. R. KG.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. R., M. über S./Rhld.

Prozessgegner

B.-Werk Hermann B. GmbH.,
gesetzlich vertreten durch die einzeln vertretungsberechtigten Geschäftsführer Hermann B. und Ernst P., B. T. Weg ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Bezeichnung UNIPLAST ist für elektrotechnische Geräte, für Haus- und Küchengeräte und für damit gleichartige Dosen, Verschlüsse, Flaschen und Beutel aus Kunststoff als Warenzeichen schutzfähig.

  2. b)

    Die erstmals in der Revisionsinstanz beantragte Zubilligung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist setzt voraus, daß die Tatumstände, aufgrund deren die hierfür erforderliche Abwägung der Interessen beider Parteien vorgenommen werden kann, entweder unstreitig oder in den Tatsacheninstanzen festgestellt sind.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenates den Kammergerichts in Berlin vom 5. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des weit dem 28. Februar 1956 eingetragenen Warenzeichens Nr. 668 032, das am 27. November 1954 als Bildzeichen angemeldet worden war. Das Zeichen neigt das Wort "UNIPLAST" in Großbuchstaben, wobei die beiden Bestandteile verschieden ausgeführt sind; darunter befindet sich die Angabe "Ernst P./Kunststoffverarbeitung" und daneben ein Kreis mit einem großen P, dessen Bogen ein U umschließt. Das Zeichen ist eingetragen für folgende Waren:

Teile für physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und Rundfunkgeräte, Teile von Rechenmaschinen, Haus- und Küchengeräte, Posamenten, Knöpfe, Gürtelschnallen, Büro- und Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel, Spielwaren, sämtlich ganz oder teilweise aus Kunststoff hergestellt (GK 22 b, 23, 30, 32, 35).

2

Unter der Bezeichnung "UNIPLAST" vertreibt die Klägerin einen von ihr hergestellten Hartschaum, der zur Anfertigung von Preßteilen verschiedener Art dient. Nach ihren Angaben fertigt sie auch selbst Spritz- und Preßteile aus diesem Kunststoff und hat in großem Umfang Verschlußkapseln vertrieben. Sie beliefert nach ihrem Vorbringen elektrotechnische, optische, kosmetische und medizinische Unternehmen sowie die Verpackungsindustrie.

3

Die im Jahre 1959 gegründete Beklagte ließ sich unter der Firma "UNIPLAST Dr. R. KG" im Handelsregister eintragen. Sie verwendet Briefbogen und Rechnungen, in deren Kopf in großen Druckbuchstaben das Wort "UNIPLAST", eine Zeile tiefer verhältnismäßig klein die Bezeichnung "Dr. R. KG" und darunter etwas größer die Angabe "Herstellung und Vertrieb von Plastik-Erzeugnissen" erscheint. Nach ihrem Vorbringen hat sie sich insbesondere auf Verpackungen und Verschlüsse aus Kunststoff für die kosmetische Industrie spezialisiert; ferner stellt sie Unterputzschalterdosen aus Kunststoff her und befaßt sich mit der Lohnverarbeitung von Kunststoff-Folien.

4

Die Klägerin, die der Beklagten eine Verletzung der von ihr in Anspruch genommenen Warenzeichenrechte für die Bezeichnung "UNIPLAST" zur Last legt, hat Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Ersatzpflicht erhoben.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Zeichenbestandteil "UNIPLAST" als Zusammensetzung zweier Beschaffenheitsangaben keine Kennzeichnungskraft besitze und die Beklagte eine Verkehrsgeltung für diese Bezeichnung nicht dargetan habe.

6

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin daran festgehalten, der für den Gesamteindruck des Klagezeichens maßgebliche Hauptbestandteil "UNIPLAST" sei zu ihren Gunsten warenzeichenrechtlich geschützt und genieße ferner Schutz als Firmenkennzeichen. Zudem habe sich diese Bezeichnung als Hinweis auf ihr Unternehmen im Verkehr durchgesetzt.

7

Die Beklagte hat vorgetragen, der Bestandteil "UNIPLAST" sei im Rahmen des Gesamtzeichens der Klägerin nicht selbständig schutzfähig. Er stelle - wie auch das Patentamt wiederholt zum Ausdruck gebracht habe - für Kunststoff eine bloße Beschaffenheitsangabe dar, die auch von anderen Firmen verwendet werde. Die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung bestehe nicht. Im übrigen fehle es an der Warengleichartigkeit und der Verwechslungsgefahr. Ihren, der Beklagten, Kunden seien die Klägerin und ihr Zeichen unbekannt.

8

Das Kammergericht hat Auskünfte von Industrie- und Handelskammern darüber eingeholt, ob die Bezeichnung "UNIPLAST" als allgemeine Beschaffenheitsangabe gelte oder ob sie sich als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt habe. Es hat sodann unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils dem Klagebegehren insoweit stattgegeben, wie die Beklagte die strittige Bezeichnung bislang benutzt hat, und zwar wie folgt:

1.
die Benutzung des Wortes UNIPLAST in ihrer Firmierung in bezug auf die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Dosen, Verschlüssen, Flaschen, Beuteln und elektrotechnischen Geräten aus Kunststoff zu unterlassen,

I.
Die Beklagte wird verurteilt

2.
die Benutzung des Wortes UNIPLAST auf ihren Briefen, Geschäftspapieren, Katalogen, Preislisten und Rechnungen in Bezug auf die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Dosen, Verschlüssen, Flaschen, Beuteln und elektrotechnischen Geräten aus Kunststoff zu unterlassen,

3.
der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer unter Benutzung des Wortes UNIPLAST seit dem 1. Oktober 1959 getätigten Lieferungen von Kunststoff-Erzeugnissen der zu Ziff. 2 bezeichneten Art zu erteilen.

II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die Benutzung des Wortes UNIPLAST in bezug auf die zu I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Oktober 1959 erlitten hat.

9

Die Kosten sind zu 1/10 der Klägerin, zu 9/10 der Beklagten auferlegt worden.

10

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Gewährung einer angemessenen Aufbrauchs- und Umstellungsfrist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Eintragung eines Warenzeichens hat gemäß §§ 15, 24, 31 WZG zur Folge, daß kein anderer dieses Zeichen oder ein damit verwechslungsfähiges Zeichen beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren auf der Ware selbst, auf ihrer Verpackung, auf Werbedrucksachen, auf Geschäftspapieren oder dergleichen kennzeichenmäßig anbringen darf. Zu dem verbotenen kennzeichenmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil; denn auch eine Firma kennzeichnet mittelbar die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1958, 544, 546 - Colonia). § 16 WZG gestattet nicht etwa die kennzeichenmäßige Benutzung einer gewillkürten Bezeichnung als Firma, die einem anderen als älteres Warenzeichen geschützt ist. Im Streitfall ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Kennzeichengebrauch hiernach unzulässig ist.

12

I.

1.

Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse, wie sie im Tenor des Berufungsurteils aufgeführt werden, sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts den Waren, für die das Klagezeichen eingetragen ist, teils gleich, teils mit ihnen gleichartig. Die aus Kunststoff bestehenden Unterputzschalterdosen seien, so hat das Berufungsgericht dargelegt, elektrotechnische Geräte im Sinne des Warenverzeichnisses des Klagezeichens. Die gleichfalls aus Kunststoff gefertigten Dosen, Verschlüsse, Flaschen und Beutel, die von der Beklagten an die Industrie geliefert würden, seien den im Warenverzeichnis genannten Waren, insbesondere Haus- und Küchengeräten, zumindest gleichartig; denn heute würden gerade für den Haushalt in großem Umfang Dosen, Verschlüsse, Flaschen und Beutel aus Kunststoff angeboten.

13

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständiger Rechtsprechung, wonach Warengleichartigkeit dann anzunehmen ist, wenn die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Schluß naheliegt, sie entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb. In diesem Zusammenhang hat die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung lediglich Bedenken dagegen erhoben, daß in dem angefochtenen Urteil Unterputzschalterdosen zu den elektrotechnischen Geräten gerechnet worden sind. Die dahin gehende, auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts läßt indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Selbst wenn man jedoch jene Dosen nicht unmittelbar als elektrotechnische Geräte oder Teile von diesen ansehen wollte, wären sie mit solchen Geräten oder Teilen davon doch jedenfalls im Sinne der obigen Begriffsbestimmung gleichartig. Der Schutz des Klagezeichens würde sich also in jedem Falle auf sie erstrecken.

14

2.

a)

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Klagezeichen kein reines Wortzeichen ist, sondern sich aus Wort- und Bildbestandteilen zusammensetzt, wobei - wie der Revision zugegeben werden mag - auch der Wortbestandteil "UNIPLAST" durch die Wahl der Schrifttypen in gewissem, wenn auch begrenztem Maße bildhaft gestaltet ist. Für diesen Wortbestandteil beansprucht die Klägerin selbständigen Zeichenschutz, weil er Merk- und Kennwort des Gesamtzeichens sei und in dem Zeichen, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, eine hervorragende Stellung einnehme. Das Letztere trifft zwar zu, kann aber noch nicht zur Begründung der erhobenen Ansprüche genügen. Vielmehr ist hierfür weiterhin erforderlich, daß der Zeichenbestandteil "UNIPLAST" auch für sich allein ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, so daß ihm selbständiger Schutz zugebilligt werden kann (vgl. BGHZ 21, 182, 186[BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater; GRUR 1955, 421 - Forellenbild; ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1966 - Ib ZB 2/65 - "VITA-MALZ"). Die Schutzfähigkeit eines bloßen Zeichenbestandteils wird nicht schon ohne weiteres mit der Eintragung des Gesamtzeichens verbindlich festgestellt; denn im patentamtlichen Eintragungsverfahren wird bei Kombinationszeichen regelmäßig nur über die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens entschieden, und nur insoweit kann daher die Eintragung bindende Wirkung für einen späteren Verletzungsstreit entfalten. Zwar kann diese Wirkung ausnahmsweise auch hinsichtlich eines einzelnen Zeichenbestandteils eintreten, wenn der Bestandteil derart das Wesen des Gesamtzeichens ausmacht, daß über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Ganzen überhaupt nicht entschieden werden kann, solange nicht vorab die Schutzfähigkeit des betreffenden Bestandteils geprüft ist (BGH GRUR 1959, 130, 132 - Vorrasur/Nachrasur; vgl. auch BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby). Ob im Streitfalle ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, kann jedoch auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat seinerseits ohne Rechtsfehler festgestellt, daß dem Zeichenbestandteil "UNIPLAST" selbständige Unterscheidungskraft zukommt.

15

b)

Die Beklagte will diesem Bestandteil die Unterscheidungskraft deshalb absprechen, weil er nach ihrer Ansicht als bloße Beschaffenheitsangabe anzusehen ist (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG). Das Berufungsgericht hat dies im Gegensatz zum Landgericht verneint. Es hat dargelegt, das Wort "UNIPLAST" enthalte nicht lediglich einen eindeutigen und damit jeder Unterscheidungskraft entbehrenden Hinweis auf die betreffenden Waren; vielmehr stelle es eine Phantasiebezeichnung dar. Die Nachsilbe "PLAST" möge zwar eine geläufige Abkürzung für "Plastik" (Kunststoff) sein, die Vorsilbe "UNI" dagegen sei nicht, wie das Deutsche Patentamt in dem Bescheid vom 26. Januar 1960 meine, ausschließlich im Sinne von "einfarbig" zu verstehen. Sie könne auch die Begriffe "einförmig", "einheitlich" oder "allgemein verwendbar" (universal) ausdrucken. Bereits diese verschiedenen Deutungsmöglichkeiten stünden der Annahme entgegen, daß es sich bei dem Wort um eine bloße Beschaffenheitsangabe handele. Ferner zeige das eigene Vorgehen der Beklagten deutlich, daß sie selbst das Wort nicht für eine Beschaffenheitsangabe, sondern für hinreichend geeignet halte, als Betriebskennzeichnung zu dienen; andernfalls hätte sie sicherlich weder das Wort auf ihren Briefköpfen so stark hervorgehoben, daß es als Hauptbezeichnung ihrer Firma erscheine, noch es für nötig befunden, eine Erläuterung hinzuzufügen, aus der hervorgehe, daß sie sich mit Plastikerzeugnissen befasse.

16

Diese Darlegungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, reichen schon ohne Rücksicht auf die im Berufungsurteil noch weiterhin angestellten Erwägungen aus, um das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis zu tragen. Daß das umstrittene Zeichenwort bereits Eingang in die allgemeine Umgangs- oder Fachsprache gefunden habe, macht die Beklagte selbst nicht geltend Allerdings können auch neue Wortbildungen, bei denen dies noch nicht der Fall ist, ungeeignet sein, eine Kennzeichnungsfunktion im Sinne eines Herkunftshinweises auszuüben, sofern sie sprachüblich zusammengesetzt und als beschreibende Angaben für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sind (Busse, Warenzeichengesetz 3. Aufl. Anm. 2 zu § 4; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 38). Dabei ist indessen zu beachten, daß eine solche Neubildung, auch wenn sie für gewisse Waren als Beschaffenheitshinweis aufgefaßt wird, sich gleichwohl für andere Waren als Herkunftshinweis eignen kann, zumal wenn die Bestandteile des neugebildeten Wortes aus Fremdsprachen entnommen sind (EPA BlPMZ 1935, 167 für "UNI"). So wäre es beispielsweise nicht ausgeschlossen, daß sich das Wort "UNIPLAST" als Bezeichnung für einfarbige Fußbodenbeläge aus Kunststoff einbürgern könnte. Daher ließ es sich vielleicht auch rechtfertigen, daß das Deutsche Patentamt das Wort in den von der Revision angeführten Entscheidungen BlPMZ 1960, 375 und 1965, 364 für Waren der Klassen 21 und 39 als nicht eintragungsfähig beurteilt hat. Mit diesen ohne Begründung veröffentlichten Entscheidungen brauchte das Berufungsgericht sich aber nicht weiter auseinanderzusetzen; denn zumindest für die im Streitfälle in Betracht kommenden Waren ist angesichts der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Mehrdeutigkeit des Begriffs "UNI" nicht ersichtlich, was der Verkehr sich unter einem Unternehmen zur Herstellung von UNIPLAST-Erzeugnissen hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Waren vorstellen soll. Mit Recht verweist das Berufungsgericht insoweit auch auf die Art, in der die fachkundige Beklagte selbst das Wort "UNIPLAST?" in ihrer Firma verwendet. Diese Verwendungsweise wäre wenig verständlich, wenn die Beklagte die Bezeichnung als unschwer erkennbare Beschaffenheitsangabe für die von ihr vertriebenen Waren angesehen hätte.

17

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, die beiden Silben "UNI" und "PLAST" seien ihrerseits Beschaffenheitsangaben und ihre bloße Zusammenfügung könne daher ebenfalls nicht schutzfähig sein, so kann dem schon in grundsätzlicher Hinsicht nicht beigetreten werden. Die von der Revision hier gezogene Schlußfolgerung mag auf Fälle passen, in denen auch die Zusammenfügung ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts ergibt. Sie kann aber nicht allgemein gelten. Auch in Entscheidungen der früheren Beschwerdesenate des Deutschesn Patentamts ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt sei, eine Wortzusammensetzung begrifflich zu analysieren, und daß es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens weniger darauf ankomme, ob das Zeichen in seiner philologischen Bedeutung als Warenbeschreibung gewertet werden könne, als darauf, wie es tatsächlich im Geschäftsverkehr aufgefaßt werde, und ob ein ernsthaftes Bedürfnis bestehe, die Wortbildung auf dem betreffenden Warengebiet für den allgemeinen Gebrauch als beschreibende Angabe freizuhalten (Mitt. 1961, 194 - Ultrafix; vgl. auch Mitt. 1956, 94 - Omniplast). Im Streitfalle sind darüber hinaus die zusammengefügten Wortteile jedes für sich wiederum nur Bruchstücke von Worten, wobei das Bruchstück "UNI" überdies nach der rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts mehrdeutig ist und keinen bestimmten Sinn, namentlich keinen solchen mit Beziehung auf die Beschaffenheit einer Ware der hier vorliegenden Art verkörpert. Die Wortbildung konnte danach im Verkehr insoweit allenfalls ganz verschwommene und uneinheitliche Vorstellungen erwecken, wie dies bei Phantasiebildungen auch sonst vielfach der Fall sein wird. Das kann aber nicht genügen, einer solchen Wortbildung die Schutzfähigkeit als Herkunftshinweis zu versagen (vgl. dazu die schon erwähnte Entscheidung des Senats vom 9. März 1966 - "VITA-MALZ").

18

c)

Um die tatsächliche Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu überprüfen, hat das Berufungsgericht ergänzend eine Befragung durch Industrie- und Handelskammern veranlaßt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Befragung hat es für erwiesen erachtet, daß die umstrittene Bezeichnung in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen tatsächlich nicht als Beschaffenheitsangabe angesehen wird. Die Revision bemängelt das Befragungsergebnis, weil sich das Berufungsgericht, wie sie ausführt, bei der Beweiserhebung von der irrigen Ansicht habe leiten lassen, eine Beschaffenheitsangabe liege nur dann vor, wenn die Bezeichnung auf dem betreffenden Warengebiet allgemein als solche Angabe bekannt sei; demgemäß habe es auch die unrichtige und mißverständliche Frage gestellt, "ob die Bezeichnung UNIPLAST als eine allgemeine. Beschaffenheitsangabe auch auf dem Kunststoffmarkt gilt".

19

Der Revision ist zuzugeben, daß es - wie bereits ausgeführt wurde - nicht entscheidend ist, ob eine neue fremdsprachliche Wortbildung bereits allgemein als Beschaffenheitsangabe bekannt ist, weil auch eine neue und demgemäß unbekannte Wortbildung als eine derartige Angabe aufgefaßt werden kann. Die Befragung, die sich zugleich auf die von der Klägerin behauptete Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung UNIPLAST als Hinweis auf ihr Unternehmen bezog, diente indessen dem Berufungsgericht, das sich seine Ansicht über die Unterscheidungskraft der Bezeichnung ersichtlich bereits aufgrund der zuvor erörterten Erwägungen gebildet hatte, im wesentlichen zur Überprüfung dieser Ansicht und zur Ausräumung etwa verbliebener Zweifel. Dazu war das Befragungsergebnis durchaus verwendbar. Wenn nämlich den befragten Verkehrskreisen die umstrittene Bezeichnung im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts als sprachübliche Beschaffenheitsangabe verständlich gewesen wäre, und wenn für die Bezeichnung in einem solchen Sinne ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestände, so wäre dies auch bei der von der Revision beanstandeten Fragestellung zutage getreten. Die gleichzeitig gestellte Frage, ob sich die Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durch, gesetzt habe, hätte es den befragten fachkundigen Personen namentlich nahegelegt, auf einen etwaigen warenbeschreibenden Charakter der Bezeichnung hinzuweisen, wenn sie ihr einen solchen Charakter beigemessen hätten, welcher der Durchsetzung der Bezeichnung als Herkunftshinweis hinderlich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als die beiden Fragen, einmal die nach dem Charakter der Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe und zum ändern nach der Verkehrsdurchsetzung für die Klägerin, als durch das Wort "oder" verbundene Alternativfragen gestellt waren, so daß die Befragten zu der Annahme verleitet werden konnten, sie sollten oder müßten sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Trotzdem hat aber eine größere Reihe von Befragten beide Fragen, also sowohl den Beschaffenheitscharakter als auch den Hinweischarakter der Bezeichnung verneint. Zumal bei dieser Sachlage unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in dem Befragungsergebnis eine Bestätigung seiner Auffassung erblickt hat, daß die Bezeichnung nicht als schutzunfähige Beschaffenheitsangabe, sondern als eine hinreichend unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung zu betrachten sei.

20

d)

Zur weiteren Unterstützung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch anderweitige als Herkunftskennzeichnung benutzt werde, insbesondere von der Firma L. KG als Bezeichnung für Kautschukpflaster. Daraus kann freilich nach der zutreffenden Ansicht der Revision nichts Wesentliches hergeleitet werden,; denn die Eignung der strittigen Bezeichnung als Herkunftshinweis für Kautschukpflaster würde noch nicht bedeuten, daß die Bezeichnung auch auf dem hier in Rede stehenden anderen Warengebiet keine Beschaffenheitsangabe darstellt. Auf dieser nur unterstützend angestellten Erwägung beruht indessen das angefochtene Urteil nicht.

21

e)

Zwischen dem sonach schutzfähigen Bestandteil "UNIPLAST" des Klagezeichens und der angegriffenen Bezeichnung, die wesentlich von dem identischen Bestandteil beherrscht wird, besteht die Gefahr von Verwechslungen. Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, läßt sich aus dem Vorbringen der darlegungspflichtigen Beklagten auch nicht entnehmen, daß die Kennzeichnungskraft des Wortes "UNIPLAST" auf dem hier in Betracht kommenden Warengebiet durch die behauptete anderweitige Verwendung geschwächt worden ist. Daher besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, die Gefahr von Verwechslungen werde etwa durch die weiteren Zusätze bei der angegriffenen Bezeichnung ausgeschlossen, die hierfür bei einem den Kern der Bezeichnung bildenden Worte wie "UNIPLAST" im Falle einer normalen Unterscheidungskraft dieses Wortes keinesfalls ausreichen können. Ob die derzeitigen Abnehmer der Beklagten tatsächlich schon Verwechslungen erlegen sind, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich unerheblich.

22

II.

Nach alledem hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag der Klage zu Recht in dem zuerkannten Umfange stattgegeben. Entgegen den in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Bedenken der Revision war es dabei nicht rechtsfehlerhaft, daß das Verbot unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage verallgemeinernd auf die im Warenverzeichnis des Klagezeichens genannten elektrotechnischen Geräte erstreckt und nicht auf Unterputzschalterdosen beschränkt worden ist.

23

III.

Nach den weiteren, von der Revision nicht angegriffenen und rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedenfalls vom Zeitpunkt der Verwarnung an schuldhaft gehandelt. Daher stehen der Klägerin ferner Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu.

24

IV.

Dem Hilfsantrag auf Zubilligung einer angemessenen Aufbrauchs- und Umstellungsfrist, den die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz gestellt hat, konnte nicht entsprochen werden. Eine derartige Frist kann nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB dann gewährt werden, wenn einerseits der unterlassungspflichtigen Partei für den Fall einer sofortigen Umstellung unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würden, und wenn andererseits die befristete Weiterbenutzung der untersagten Bezeichnung für den Verletzten keine unzumutbare Beeinträchtigung mit sich bringt (BGH GRUR 1957, 488, 491 - MHZ; GRUR 1960, 563, 566 - Alterswerbung Sekt). Die Zubilligung der Umstellungsfrist ist zwar auch in der Revisionsinstanz noch zulässig; da dem Revisionsgericht aber neue tatsächliche Feststellungen versagt sind, setzt dies voraus, daß die Tatumstände, aufgrund deren die hierfür erforderliche Abwägung der Interessen beider Parteien vorgenommen werden kann, entweder unstreitig oder in den Tatsacheninstanzen festgestellt worden sind. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Es ist beispielsweise weder unstreitig noch festgestellt, daß die derzeitigen Kundenkreise der Parteien sich nicht berühren, so daß die Klägerin eine nur zeitweilige Fortbenutzung des Wortes "UNIPLAST" durch die Beklagte hinnehmen konnte. Aus dem bloßen Umstand, daß die beiden Unternehmen in verschiedenen Teilen Deutschlands ansässig sind, kann dies bei Waren der vorliegenden Art nicht gefolgert werden. Andererseits spricht hier gegen die Gewährung eines Aufschubs, daß die Benutzung einer geschützten Kennzeichnung durch einen Wettbewerber für den Berechtigten eine erhöhte Gefahr bedeutet, wenn es sich wie hier um eine Bezeichnung handelt, die sich infolge des Gebrauchs für gleiche oder gleichartige Waren durch mehreren Unternehmen zur Beschaffenheitsangabe entwickeln könnte. Daß die Beklagte anfänglich vielleicht geglaubt hat, ihr Verhalten sei durch die Entscheidungen des Patentamts und des Landgerichts gedeckt, kann demgegenüber die Zubilligung einer Aufbrauchsfrist über den Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils hinaus nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als die schon erwähnte beherrschende Stellung, die das umstrittene Wort in der eigenen Firma der Beklagten einnimmt, Zweifel daran aufkommen läßt, ob die Beklagte sich tatsächlich darauf verlassen hat, daß das Wort eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe darstelle. Spätestens seit der Verkündung des Berufungsurteils mußte die Beklagte zudem mit einem ihr ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits rechnen., Schließlich können die Schwierigkeiten, die für die Beklagte mit der notwendigen Umstellung der Kennzeichnung verbunden sein mögen, nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß ihretwegen der Beklagten auch heute noch eine Frist eingeräumt werden müßte. Die Beklagte hat die Bezeichnung nämlich nach ihren eigenen Angaben nur in der Firma und auf Geschäftspapieren benutzt, nicht jedoch auf der Ware selbst angebracht. Zu Überlegungen, in welcher Weise die Firma zu ändern sei, hatte sie reichlich Zeit. Die sofortige technische Umstellung aber kann ihr nach dem Vorhergehenden zugemutet werden.

25

V.

Die Revision der Beklagten mußte hiernach zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Jungbluth
Bundesrichter
Dr. Sprenkmann ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert, Jungbluth
Mösl
Alff
Simon