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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1979, Az.: 1 StR 650/78

Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Fällen des erweiterten Verfalls oder der Einziehung; Erstrecken der zugunsten der Revision einlegenden Einziehungsbeteiligten anzuordnenden Teilaufhebung auf die übrigen Einziehungsbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1979
Aktenzeichen
1 StR 650/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 14.06.1978

Fundstelle

  • NStZ 1981, 298

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung u.a.

Prozessgegner

1. Münzfacharbeiter Klaus F. aus St.-S., geboren am ... 1936 in S.

2. Regierungsamtmann Stefan H. aus K., geboren am ... 1915 in P. (CSR)

3. Verwaltungsdirektor Willy O. aus K., dort geboren am ... 1914

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. Mai 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten Walter Ste. und Fritz D. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1978 aufgehoben, soweit die Revisionsführer und die übrigen Einziehungsbeteiligten von der Einziehungsanordnung betroffen sind.

    Mit der sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtenden Einziehungsanordnung werden die zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sich nicht um Feststellungen zum Schuldspruch, sondern zu den besonderen Einziehungsvoraussetzungen handelt.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Zur Begründung der Einziehungsanordnung hat die Strafkammer lediglich auf § 150 StGB hingewiesen. Sie hat, dieser Begründung entsprechend, die Voraussetzungen, die sich aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben, die Gesichtspunkte, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b Abs. 1 StGB) zu beachten sind, weil er auch in Fällen des § 150 StGB gilt (LK 10. Aufl. § 150 Rdn. 3; Lackner, StGB 12. Aufl. § 74 b Anm. 1) und die Frage, ob der Zweck der Einziehung durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (§ 74 b Abs. 2 StGB), nicht erörtert. Diese Erörterung ist erforderlich. Ohne sie kann der Senat nicht beurteilen, ob die Einziehungsanordnung, soweit sie sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtet, frei von Rechtsfehlern ist.

2

II.

Gemäß § 357 StPO war die zugunsten der Einziehungsbeteiligten, die Revision eingelegt haben, anzuordnende Teilaufhebung auf die übrigen Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 - 5 StR 739/53; Haase GA 1956, 273, 279). Eine Aufhebung der Feststellungen, die den Schuldspruch betreffen, kommt nicht in Betracht (§ 437 Abs. 1 StPO).

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