Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1954, Az.: 5 StR 739/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 739/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 14.10.1952
Verfahrensgegenstand
Unbrauchbarmachung unzüchtiger Schriften
In dem Objektiven Verfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des inzwischen verstorbenen Einziehungsbeteiligten Schi. wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen seinem Nachlaß zur Last.
- II.
Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten C., Sch., Hl., La. (jetzt L.), Z., K., H., J., N. und G. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen im vollen Umfange aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der unter II) aufgeführten Einziehungsbeteiligten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat im objektiven Verfahren durch das angefochtene Urteil die Unbrauchbarmachung folgender französischer Zeitschriften angeordnet:
| 1. | 126 | Hefte Paris-Hollywood |
|---|---|---|
| 2. | 59 | Hefte Stars et vedettes |
| 3. | 37 | Hefte C'est Paris |
| 4. | 35 | Hefte Paris Cocktail |
| 5. | 63 | Hefte Paris Plaisir |
| 6. | M | Hefte Paris Sex'Appeal |
| 7. | 54 | Hefte Mon Paris |
| 8. | 19 | Hefte Frissons de Paris |
| 9. | 1 | Heft Tralala |
| 10. | 248 | Hefte Sensations |
| 11, | 111 | Hefte Paris tabou |
| 12. | 286 | Hefte Regal |
| 13. | 9 | Hefte Paris en poche |
| 14. | 2 | Hefte Falbalas |
| 15. | 85 | Hefte Chi-Chis |
| 16. | 22 | Hefte Paris sourire |
| 17. | 19 | Hefte 5 á 7 (Cinq á sept) |
| 18. | 79 | Hefte Paris noir et rose |
| 19. | 2 | Hefte Volupté |
| 20. | 51 | Hefte Mirage de Paris |
| 21. | 47 | Hefte Eves de Paris |
| 22. | 53 | Hefte Paris Paris |
| 23. | 38 | Hefte Paris gai |
| 24. | 60 | Hefte Minuit Pigalle |
| 25. | 34 | Hefte Midi Panama |
| 26. | 40 | Hefte Paris delire |
| 27. | 17 | Hefte Coc! |
| 28. | 70 | Hefte Don Juan. |
Im Kopf des angefochtenen Urteils sind unter 1-59 insgesamt 57 Einziehungsbeteiligte angeführt. Die unter Nr. 40 angeführte Ilse La. ist mit der unter Nr. 23 angeführten Ilse La., der unter Nr. 52 genannte Hans R. mit dem unter Nr. 19 angeführten Hans R. personengleich. Der unter Nr. 34 angeführte Alwin M. ist bereits vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils gestorben (Bl 128, 170 d.A.).
Am 21.10.1952 haben die Rechtsanwälte Dres. S. und Schl. für die Einziehungsbeteiligten mit Ausnahme des Alwin M., also für insgesamt 56 Einziehungsbeteiligte Revisionen eingelegt.
Der Einziehungsbeteiligte Ernst Schi. (Nr. 11 des angefochtenen Urteils) ist am 22.10.1952, der Einziehungsbeteiligte Alfred C. (Nr. 2 des angefochtenen Urteils) am 11.12.1953 gestorben.
Der Senat hat durch Beschluß vom 19.2.1954 sämtliche Revisionen mit Ausnahme der Revisionen der im Kopf dieses Urteils angeführten 12 Einziehungsbeteiligten mit der Begründung verworfen, daß jene Einziehungsbeteiligten durch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten seien. Er hat daher nur noch über die Revisionen der im Kopf dieses Urteils aufgeführten 12 Einziehungsbeteiligten zu entscheiden.
A.
Revision des Einziehungsbeteiligten Ernst Schi.
Die Revision ist unzulässig. Nach § 431 Abs. 3 Satz 1 StPO kann ein Einziehungsbeteiligter sich nur durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht des Einziehungsbeteiligten Schilling liegt nicht vor. Seine Revision mußte daher verworfen werden. Daß er inzwischen gestorben ist, steht nicht entgegen. Das objektive Verfahren ist unabhängig von der Mitwirkung der Einziehungsbeteiligten. Daß ein Einziehungsbeteiligter gestorben ist und seine Erben, denen der "rechtliche Anspruch auf den Gegenstand der Unbrauchbarmachung" nunmehr zusteht, sich bisher nicht gemeldet haben, hindert den Fortgang des objektiven Verfahrens nicht. Das gilt auch für das Revisionsverfahren.
B.
Revisionen der Einziehungsbeteiligten
C., Sch., Hl., B.,
La. (jetzt L.), Z.,
K., H., J., N. und G..
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie sind begründet.
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Die in der "weiteren Revisionsbegründung" unter B 1-7 erhobenen Verfahrensrügen betreffen Mängel des Protokolls. Sie greifen nicht durch. Ihre Begründung ergibt, daß nur geltend gemacht wird, das Protokoll entspreche nicht den Erfordernissen der §§ 271-273 StPO. Entsprechende Mängel der Hauptverhandlung werden nicht behauptet. Auf bloßen Protokollmägeln kann aber das Urteil nicht beruhen (vgl RGSt 68, 274; 64, 215).
2.)
Die unter B 8 der "weiteren Revisionsbegründung" erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Daß in dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung, in dem den Einziehungsbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, nicht mehr sämtliche Einziehungsbeteiligten anwesend waren, bedeutet keinen Verfahrensmangel. Nach § 431 Abs. 3 Satz 2 StPO werden durch das Nichterscheinen der Einziehungsbeteiligten das Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten. Das gleiche gilt, falls sie zwar erscheinen, sich aber vorzeitig entfernen. Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, sind Behauptungen bloßer Protokollmängel, auf denen das Urteil nicht beruhen kann.
3.)
Die unter B 9 der "weiteren Revisionsbegründung" erhobene Rüge der Verletzung der §§ 431 Abs. 2, 217 StPO geht ebenfalls fehl. Zur Begründung der Rüge tragen die Revisionen vor, aus dem Vermerk vom 10.10.1952 (Bl. 124/125 d.A.) gehe hervor, daß "ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäß nach §§ 431 Abs. 2, 217 StPO geladen" worden sei. Der Vermerk zu 1 der Verfügung vom 10.10.1952 ergibt zwar, daß die Einziehungsbeteiligten zunächst irrtümlich als Zeugen geladen worden sind. Der Irrtum ist aber ausweislich des weiteren Inhalts der Verfügung bereits vor der Hauptverhandlung richtiggestellt worden. Bei dieser Sachlage können die Einziehungsbeteiligten sich nicht darauf berufen, daß sie in den ursprünglichen Ladungen nicht als Einziehungsbeteiligte, sondern als Zeugen bezeichnet waren. Was die Revisionen in diesem Zusammenhang weiterhin geltend machen, sind wiederum bloße Protokollrügen.
4.)
Die unter B 10 der "weiteren Revisionsbegründung" erhobene Rüge, daß die §§ 260, 261, 263 und 264 StPO verletzt worden seien, greift auch nicht durch. Die Revisionen meinen, "nach dem Protokoll" habe offensichtlich keine Beratung stattgefunden, weil nach ihm unmittelbar nach dem letzten Wort der Einziehungsinteressenten das Urteil verkündet worden sei. Das ist keine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung für eine Rüge, daß keine Beratung stattgefunden habe. Es ist nicht der Mangel einer Beratung, sondern nur das Fehlen eines Protokollvermerks über die Tatsache einer Beratung behauptet. Im übrigen beweist der Umstand, daß das Protokoll keinen Vermerk über die Beratung enthält, nicht, daß keine Beratung stattgefunden hat. Die Beratung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß §§ 272, 273 StPO in das Protokoll aufgenommen werden müssen (vgl RGSt 27, 3).
5.)
Die Rüge, daß das schriftliche Urteil erst etwa 4 Wochen nach der Verhandlung zu den Akten gebracht worden ist (Rüge B 11 der "weiteren Revisionsbegründung"), hat gleichfalls keinen Erfolg. Auf dieser Verletzung des § 275. StPO kann das Urteil nicht beruhen (vgl BGH NJW 1951, 970; BGH MDR 1953, 309; ebenso5 StR 436/53 vom 27.10.1953).
6.)
Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO deckt sich im wesentlichen mit den Sachrügen. Sie wird bei diesen erörtert.
II.
Sachrügen:
1.)
Die Rüge fehlerhafter Anwendung des § 41 StGB ist unbegründet.
Die Revisionen meinen, § 41 StGB könne nicht angewandt werden, weil er voraussetze, daß der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar sei, im vorliegenden Fall aber nicht der Inhalt der Zeitschriften, sondern allenfalls eine Tätigkeit der in § 184 StGB bezeichneten Art in Bezug auf sie strafbar sei. Das ist irrig.
Die Fassung des § 41 StGB ist insofern ungenau, als buchstäblich genommen der Inhalt einer Schrift etc. niemals strafbar sein kann, weil immer nur das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen eines Menschen strafbar ist. Die §§ 41, 42 StGB erfordern den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung derart, daß der Grund ihrer Strafbarkeit in dem Inhalt der Schrift etc. liegt (vgl RGSt 66, 145-146; 33, 17 [20]). Von dieser Rechtsauffassung geht das Urteil zutreffend aus.
2.)
Zu Recht rügen die Revisionen dagegen, daß die Annahme der Strafkammer, die in Rede stehenden Schriften seien "unzüchtig" im Sinne des § 184 StGB, in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze findet. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob die Zeitschriften "unzüchtig" sind.
Das Urteil ordnet die Unbrauchbarmachung von insgesamt 1714 Heften 28 verschiedener Zeitschriften an. Ob und in welchem Umfang die Hefte der einzelnen Zeitschriften Hefte derselben oder verschiedener Nummern der betreffenden Zeitschriften sind, sagt das Urteil nicht. In den Urteilsgründen heißt es, daß die Strafkammer 1 bis 2 Hefte jeder Zeitschriftenreihe zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht habe.
Die Urteilsgründe enthalten auf S 5 ff unter Nr. 1-7 Beschreibungen von insgesamt 7 Heften 4 verschiedener Zeitschriften. Dabei sind zwar teilweise hinsichtlich einzelner in den Heften enthaltener Bilder Tatsachen angegeben, aus denen unbedenklich entnommen werden kann, daß diese Bilder unzüchtig sind. Es fehlt aber an einer hinreichenden Angabe von Tatsachen, die unbedenklich ergeben, daß nicht nur das einzelne Bild, dessen unzüchtiger Charakter festgestellt ist, sondern auch das gesamte Heft, in dem es sich befindet, unzüchtig wäre. Die Beschreibungen enthalten an mehreren Stellen bloße Werturteile, deren Richtigkeit mangels genügender Anführung der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachgeprüft werden kann.
Auf Seite 10 der Urteilsgründe ist weiterhin für 21 Hefte verschiedener Zeitschriftenreihen ausgeführt, bei diesen Heften sei "der unzüchtige Inhalt durch Wiedergabe obszöner Entkleidungszenen, schamloser Nacktfotografien und schlüpfriger Darstellungen so offenkundig, daß es keiner Begründung im einzelnen" bedürfe, zumal "der unzüchtige Gesamtcharakter dieser Magazine dadurch, daß sie zum Teil aus dem gleichen Verlage bzw. vom gleichen Herausgeber herrühren", unterstrichen werde. Auch diese Ausführungen enthalten im wesentlichen nur bloße Werturteile, die durch keine Tatsachenangaben belegt sind. Hieran ändert auch nichts der auf Seite 11/12 der Urteilsgründe enthaltene Hinweis auf Fundstellen einzelner Bilder in jenen 21 Heften, bei dem nur gesagt ist: "Aus der Unzahl der unzüchtigen Fotografien, Zeichnungen und Illustrationen seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt". Auch das ist keine Tatsachenfeststellung, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht. Im übrigen kann aus dem Umstand, daß Schriften "aus dem gleichen Verlage bzw. vom gleichen Herausgeber" herrühren, nicht ohne weiteres auf einen "unzüchtigen Gesamtcharakter" der Schriften geschlossen werden.
Auch sonst enthält das Urteil keine hinreichenden konkreten Tatsachenfeststellungen.
Die Annahme der Strafkammer, daß die Hefte unzüchtig seien, findet hiernach in den Feststellungen des Urteils nicht einmal für die in den Urteilsgründen besonders erörterten 28 Hefte eine hinreichende Stütze.
Noch weniger rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt die Anordnung der Unbrauchbarmachung für die Hefte, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Die in den Urteilsgründen enthaltene Bemerkung, die Strafkammer habe aus der Durchsicht der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Hefte die Überzeugung gewonnen, daß sämtliche Zeitschriften ihrem Gesamtcharakter nach unzüchtig seien und daher jedes Heft einen unzüchtigen Inhalt aufweise, genügt hierfür nicht. Aus der verhältnismäßig geringen Anzahl der von der Strafkammer durchgesehenen Hefte und deren in den Urteilsgründen erfolgten Kennzeichnung (28 von 1714 Heften) kann ein Schluß dieser Art nicht ohne weiteres gezogen werden.
Das Urteil mußte aus diesem Grunde auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten C., Sch., Hl., B., La. (jetzt L.), Z., K., H., J., N. und G. aufgehoben werden.
Die Aufhebung erfaßt das Urteil in seinem vollen Umfange. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Urteil nicht erkennen läßt, auf welche einzelnen Hefte die einzelnen Einziehungsbeteiligten einen rechtlichen Anspruch im Sinne des § 431 Abs. 2 StPO haben. Die Aufhebung nur eines Teiles des Urteils ist bei dieser Sachlage nicht möglich. Es folgt im übrigen auch aus dem Umstand, daß die Aufhebung zugunsten der 11 aufgeführten Einziehungsbeteiligten, denen nach § 431 Abs. 3 StPO die Befugnisse eines Angeklagten zustehen, und wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung sachlichen Rechts erfolgt. In einem Fall dieser Art muß das Urteil in entsprechender Anwendung des § 357 StPO auch zugunsten der Einziehungsbeteiligten aufgehoben werden, die keine Revision eingelegt haben. Ihnen stehen insoweit die Einziehungsbeteiligten gleich, die zwar Revision eingelegt haben, deren Revisionen aber als unzulässig verworfen worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker