Kfz-Leasing
1 Allgemein
Leasing eines Fahrzeugs.
Im Bereich des Kraftfahrzeugleasings haben sich aufgrund des großen Anteils des Kfz-Leasings am allgemeinen Leasingmarkt Sonderformen des Leasingvertrages herausgebildet: Die Leasingrate ist entweder während der gesamten Leasingzeit konstant (geschlossene Kalkulation) oder richtet sich nach der jeweils in Anspruch genommenen Dienstleistung (offene Kalkulation).
Zulässig ist es, dass der Leasinggeber im Leasingvertrag einen Gewährleistungsausschluss (Kaufvertrag – Gewährleistung) vereinbart, sofern er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Händler an den Leasingnehmer abgetreten hat.
2 Formen des Kfz-Leasings
Zu unterscheiden sind einmal Verträge, in denen es mit Ablauf der Leasingzeit zu einer Restwert- oder einer Kilometerabrechnung kommt.
Bei einer Restwertabrechnung wird mit Beginn des Leasingvertrags zwischen den Parteien ein voraussichtlicher Restwert des Fahrzeugs vereinbart. Ist der am Ende der Leasingzeit erreichte Verkaufspreis des Fahrzeugs niedriger als der vereinbarte Restpreis, ist der Leasingnehmer zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichtet. Ist der erzielte Verkaufspreis höher als der vereinbarte Restwert, wird der Leasingnehmer zu 75 % an dem Differenzbetrag beteiligt.
Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht (BGH 28.05.2014 – VIII ZR 179/13).
Ähnlich ist das System der Kilometerabrechnungsverträge (Kilometerleasingvertrag): Im Leasingvertrag vereinbaren die Parteien eine bestimmte Kilometerleistung. Ist diese am Ende der Leasingzeit überschritten bzw. unterschritten, muss der Leasingnehmer einen Ausgleichsbetrag zahlen bzw. bekommt diesen erstattet.
Der EuGH hat Kilometerleasingverträge als Dienstleistungsverträge i.S. von Art. 2 Nr. 6 der RL 2011/83 eingeordnet (EuGH 21.12.2023 – C-38/21).
Hinweis:
Für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand sind weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (BGH 24.04.2013 – VIII ZR 265/12).
Bei der Auslegung von Kfz-Leasingverträgen mit einer Kilometerabrechnung ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern es sind insbesondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs zu berücksichtigen.
Es ist nach dem Urteil BGH 24.04.2013 – VIII ZR 336/12 »daher unschädlich, dass entgegen der üblichen Wortwahl nicht von »Ausgleich des Minderwerts«, sondern von »Ersatz des entsprechenden Schadens« die Rede ist. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe; Gleiches gilt für die Begriffe »Ausgleich« und »Ersatz«.«
Der formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, sodass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf (OLG Frankfurt am Main 06.02.2014 – 17 U 232/11).
Daneben gibt es Teil- oder Full-Service-Leasingverträge. Hierbei handelt es sich um Verträge, in denen in der Leasingrate auch andere Dienstleistungen enthalten sind. Teil-Service-Leasingverträge enthalten diverse Versicherungen und/oder die Kfz-Steuer, Full-Service-Leasingverträge Reparaturleistungen, Inspektionen o.Ä.
3 Außerordentliche Kündigung
In dem Urteil BGH 14.07.2004 – VIII ZR 367/03 hat der BGH zur Restwertkalkulation nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs Stellung genommen: Danach ist der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwerts eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
Wird der Leasingvertrag durch den Leasinggeber nach einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers außerordentlich gekündigt und macht der Leasinggeber daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, so sind diese nach der Entscheidung BGH 14.03.2007 – VIII ZR 68/06umsatzsteuerfrei zu berechnen.
4 Widerruf eines Kilometer-Leasingvertrags
Der EuGH hat in einer umfassenden und viele juristische Aspekte berücksichtigenden Begründung ein Widerrufsrecht beim Abschluss eines Kilometerleasingvertrags abgelehnt (EuGH 21.12.2023 – C-38/21).
Zudem hat der EuGH in dem Urteil festgestellt, dass es sich auch unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, wenn dem Vertragsschluss eine Verhandlungsphase vorausging, bei der neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war.
Auch wird abgelehnt, den Vertrag unter den Schutzbereich von Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge« einzuordnen, wenn der Käufer zuvor das Geschäft zwecks Beratung aufgesucht hatte.
Der BGH hatte bereits zuvor das Recht eines Verbrauchers zum Widerruf seines Kilometer-Leasingvertrags abgelehnt (BGH 24.02.2021 – VIII ZR 36/20).
Ebenso andere OLG, u.a. das OLG Hamm:
»Denn ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (»Kilometer-Leasingvertrag«) stellt weder einen entgeltlichen Zahlungsaufschub noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB dar. Bei einem Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich auch nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB« (OLG Hamm 23.08.2021 – 18 U 200/20).
»Die Ausübung des Widerrufs bei einem Kilometer-Leasingvertrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch eine formale Rechtsstellung ausgenutzt wird, um sich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und sonst keine erheblichen sachlichen Gründe für den Widerruf vorliegen« (OLG Hamm 23.08.2021 – 18 U 200/20).
5 Verkehrsunfall
Der Leasinggeber muss sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gemäß der Entscheidung BGH 10.07.2007 – VI ZR 199/06 kein Mitverschulden des Leasingnehmers bzw. des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen.
Bei den Reparaturkosten besteht kein Wahlrecht des Leasingnehmens (BGH 29.01.2019 – VI ZR 481/17):
»Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.«
6 Kaufoption unter dem Verkehrswert
Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (BFH 26.11.2014 – X R 20/12).
7 Batteriesperre
»Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines - gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten - E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann« (BGH 26.10.2022 – XII ZR 89/21).