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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1979, Az.: BVerwG 1 WB 11/79

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versetzung eines Offiziers bei der Bundeswehr; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Versetzung; Annahme einer Wahl zum Gemeindevertreter als Versetzungshindernis; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und Entscheidung über die Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 11/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehört dem Fernmeldebataillon ... in F. an. Auf Grund eines Antrags des Kommandeurs des Fernmeldebataillons ... vom 18. September 1978 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 folgendes verfügt:

"Dem Vorschlag des Fernmeldebataillons 620 (o.a. Bezug) auf vorzeitige Versetzung des Hauptmann D. gebe ich statt.

Der Offizier wird mit Wirkung zum 01.01.1979 - voraussichtlicher Dienstantritt nach Beendigung der ärztlich verordneten Kur am 05.03.1979 - zum Heimatschutzkommando ..., Z., als ZgFhrOffz (STAN-H/A 11) versetzt.

Die Versetzung wird gesondert verfügt.

Diese Entscheidung ist dem Offizier zu eröffnen."

2

Gegen diese ihm am 9. Januar 1979 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 1979, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 15. Januar 1979, gerichtliche Entscheidung beantragt. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Versetzung anzuordnen.

3

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:

4

Die Vorwürfe, die in dem Antrag des Kommandeurs des Fernmeldebataillons ... als Grund für seinen Antrag auf Versetzung angegeben worden seien, seien Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, das bis jetzt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dieses könne daher nicht als zwingender dienstlicher Grund für eine Versetzung anerkannt werden. Er habe die Wahl zum Gemeindevertreter in der Gemeinde L. bei F. angenommen; die Amtszeit laufe vom 30. März 1978 bis zum 30. März 1982. Mandatsträger dürften nach den Bestimmungen der ZDv 20/6, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden. Vor der Entscheidung über die Versetzung sei mit dem Soldaten ein Personalgespräch zu führen, was jedoch nicht erfolgt sei. Er habe selbst ein Gesuch um Versetzung zu einer anderen Dienststelle im Baum F. gestellt, das abgelehnt worden sei.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde dem BMVg mit Schreiben des Senats vom 15. Januar 1979 zur zuständigen Behandlung und gegebenenfalls zur Vorlage an den Senat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 VBO zugeleitet. Mit Schreiben des Senats vom 16. Januar 1979 wurde der BMVg gebeten, zu dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.

6

Mit Schreiben vom 25. Januar 1979 teilte der BMVg mit, daß er die mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 angekündigte und mit Fernschreiben vom 11. Januar 1979 verfügte Versetzung des Antragstellers zum Heimatschutzkommando ..., Z. aufgehoben und damit der Beschwerde abgeholfen habe. Von einer Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sah er deshalb ab.

7

Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die im Verfahren vor dem Senat entstandenen Kosten der Verfahren dem Bund aufzuerlegen.

8

Der BMVg hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

10

II

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist durch Eingang beim Senat am 15. Januar 1979 anhängig geworden. Er hat sich durch die Aufhebung der Versetzung erledigt.

11

Der Antragsteller und der BMVg haben dementsprechend die Hauptsache und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72].

12

Dem Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist stattzugeben.

13

Nach § 20 Abs. 3 WDO ist in entsprechender Anwendung des Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei sind zur Auslegung der Vorschrift diejenigen Grundsätze heranzuziehen, die Rechtsprechung und Lehre zu den vergleichbaren Vorschriften anderer Prozeßgesetze - insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO - entwickelt haben.

14

Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, die Versetzung zum Heimatschutzkommando ..., Z., aufzuheben, entsprochen und damit zugleich die Erledigung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung herbeigeführt. Damit hat sich der BMVg freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, in einem solchen Falle die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. November 1978 - 1 WB 53/78 - mit weiteren Hinweisen).

Dr. Schweiger
Seide
Nast-Kolb