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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 4 AS 35/25 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 35/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290925BB4AS3525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken - 30.08.2023 - AZ: S 12 AS 67/23
LSG Saarland - 10.12.2024 - AZ: L 4 AS 20/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 10. Dezember 2024 - L 4 AS 20/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, weil die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalls (vgl BSG vom 15.1.2025 - B 4 AS 252/24 BH - juris RdNr 3). Dies gilt ebenso für die - im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses erfolgte - Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom 15.7.2022 im Verfahren L 4 AS 35/19 durch das LSG als Anerkenntnis sowie die weitere rechtliche Beurteilung des LSG, dass der gegen das beklagte Jobcenter geltend gemachte Anspruch "auf Begründung des Aufhebungsbescheides aufgrund des Anerkenntnisses vom 15.07.2022" unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des BSG (ua BSG vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - juris) eine Divergenz geltend macht, ist hierfür nichts ersichtlich.

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

6

Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) nicht verletzt. Insbesondere ist für die von ihr gerügte Überraschungsentscheidung nichts ersichtlich (vgl zu solchen Konstellationen zB BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377, juris RdNr 18; BSG vom 15.12.2020 - B 9 V 46/20 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die von ihr verlangten gerichtlichen Hinweise und rechtlichen Auskünfte vor der mündlichen Verhandlung. Ohnehin verlangt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass ein Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, es sei denn, es stellt ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, juris RdNr 26; BSG vom 15.12.2020 - B 12 KR 58/20 B - juris RdNr 7). Hierfür ist nichts ersichtlich.

7

Soweit das LSG jedenfalls nach Aktenlage den PKH-Antrag der Klägerin vom 26.2.2024 nicht beschieden hat, hat es ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 8 ff; BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6 mwN). Dies ist bei der auf die Mitteilung von Gründen für die (durch das beklagte Jobcenter in einem anderen Verfahren) erfolgte Abhilfe gerichtete Klage nicht der Fall. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für die begehrte Bescheidung nicht ersichtlich ist.

8

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollm ächtigter eine Verletzung des § 112 Abs 1 Satz 2 SGG, wonach die mündliche Verhandlung mit der Darstellung des Sachverhalts beginnt, erfolgreich rügen könnte (vgl hierzu BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 261/10 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 3 RdNr 4 ff; Bergner in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 126 RdNr 19). Zwar heißt es in der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2024, es werde auf den Sachvortrag im vorliegenden Fall verzichtet. Tatsächlich erfolgte ausweislich des Protokolls aber die Feststellung, dass der Sachverhalt weitgehend dem im Verfahren L 4 AS 17/23 (nachgehend B 4 AS 34/25 BH) entspreche, in dem ausweislich des dortigen Protokolls bei selber Besetzung der Richterbank und in Anwesenheit desselben Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Sachverhalt vorgetragen wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

9

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügen könnte. Die Klägerin rügt insoweit, das LSG habe zu Unrecht ihren Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden als rechtsmissbräuchlich angesehen und hierüber zusammen mit ihm entschieden. Nach dem Akteninhalt hat das LSG die am Vorabend der mündlichen Verhandlung gegen 23:20 Uhr gestellten und mehrere Parallelverfahren der Klägerin betreffenden Befangenheitsanträge zu Beginn der mündlichen Verhandlung und vor Aufruf der ersten Sache durch gesonderten Beschluss unter Mitwirkung des abgelehnten Richters mit der Begründung verworfen, sie zielten erkennbar darauf ab, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob diese Entscheidung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 177 SGG) nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO; hierzu zuletzt zB BSG vom 23.1.2025 - B 4 AS 250/24 BH - juris RdNr 6; vgl auch BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris RdNr 2 f). Das LSG durfte vorliegend jedenfalls ohne Verstoß gegen § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 47 Abs 1 ZPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über die Berufung der Klägerin entscheiden, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu nur BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8 mwN). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Abfolge zwischen den Verlegungsanträgen und den am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträgen sowie der offensichtlich nicht durchgreifenden inhaltlichen Begründung der Verlegungsanträge durfte das LSG davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Befangenheitsanträge als prozesstaktisches Mittel eingesetzt hat, um eine Entscheidung des LSG über die Berufung zu verzögern. Soweit die Klägerin darüber hinaus ua rügt, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

10

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verhängung von "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG rügt, kann sie damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54, juris RdNr 3; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 192 RdNr 84; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 51). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung (BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11; BSG vom 23.1.2020 - B 4 AS 22/20 BH - juris RdNr 7).