Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1995, Az.: 1 StR 18/95

Auslieferung; Fortgesetzte Handlung; Selbständige Einzeltaten; Rechtliche Würdigung; Spezialität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1995
Aktenzeichen
1 StR 18/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 608-609 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird ein Täter zur Verurteilung einer fortgesetzten Handlung ausgeliefert, kann sich die Verurteilung auch auf Teilakte der beziehen, die im Auslieferungshaftbefehl nicht explizit aufgeführt sind.

2. Die rechtliche Würdigung (Bejahung von Einzeltaten statt einer fortgesetzten Handlung) kann auch unter Gesichtspunkten der Spezialität geändert werden.

Gründe

1

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 ist die Zusammenfassung einer Serie von gleichgelagerten Betrugstaten zu einer fortgesetzten Tat nicht mehr möglich (BGHSt 40, 138). Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betruges anstelle von 240 Einzeltaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

2

Da das Landgericht den Angeklagten in vier Teilakten der angeklagten fortgesetzten Tat aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt hat, ist insoweit Freispruch geboten (BGH NStZ 1994, 502).

3

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Grundsatz der Spezialität nach Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz ist nicht verletzt - ein Verfahrenshindernis besteht insoweit nicht. Die Auslieferung zur Aburteilung einer fortgesetzten Tat ermöglichte auch die Einbeziehung weiterer, im Auslieferungshaftbefehl nicht im einzelnen aufgeführter Teilakte des Betruges. Das gilt hier umso mehr, als bereits im Auslieferungsbegehren darauf hingewiesen worden war, daß der Beschuldigte "auf die dargestellte Art und Weise" ... "neben den bisher namentlich bekannten (und benannten) Anlegern einen größeren Kreis noch nicht feststehender weiterer Anleger in beträchtlicher Schadenshöhe geschädigt" habe. Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Spezialitätsprinzips, die Interessen des ersuchten Staates zu wahren; dieser hatte hinreichend Gelegenheit, seine Interessen schon bei der Auslieferung zu schützen, indem er etwa die verfolgbaren Fälle auf die im Auslieferungsbegehren namentlich genannten Geschädigten beschränkt hätte (BGHSt 31, 51, 54) [BGH 28.04.1982 - 3 StR 35/82].

4

Eine nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (aaO.) an sich erforderliche - den Angeklagten aber nicht begünstigende - Umstellung des Schuldspruchs auf 240 Fälle des Betruges würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Änderung der Rechtsauffassung in der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluß des Auslieferungsverfahrens berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates nicht (vgl. BGHSt 31, 51, 54) [BGH 28.04.1982 - 3 StR 35/82]. Zum einen ist der Beschuldigte unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt abgeurteilt worden, der auch der Auslieferung zugrunde lag (eine fortgesetzte Tat). Im übrigen wäre eine Änderung der rechtlichen Würdigung - Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer fortgesetzten Tat - nach Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk (BGBl 1964 II, 1371, 1376) unter Spezialitätsgesichtspunkten zulässig.