Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1997, Az.: I ZR 20/94
„Selbsthilfeeinrichtung der Beamten“

Verwendung der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten"; Voraussetzungen einer irreführenden Angabe; Vermittlung von Finanzierungsverträgen und Versicherungsverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1997
Aktenzeichen
I ZR 20/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15056
Entscheidungsname
Selbsthilfeeinrichtung der Beamten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin

Fundstellen

  • GRUR 1997, 927-929 (Volltext mit amtl. LS) "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten"
  • MDR 1997, 1050 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Selbsthilfeeinrichtung der Beamten

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der irreführenden Verwendung der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" durch ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, das Angehörige des öffentlichen Dienstes bei der Vermögensanlage berät und Finanzierungs- und Versicherungsverträge vermittelt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte führt die Firma "BEAMTENWIRTSCHAFTS-DIENST ... mbH". Sie gebraucht im geschäftlichen Verkehr zusätzlich die Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten". Nach ihrem Gesellschaftsvertrag hat sie den Zweck, Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch Information und Beratung in allen wirtschaftlichen und sozialen Fragen die Vermögensplanung zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern. Dazu gehört auch die Vermittlung von Finanzierungs- und Versicherungsverträgen. In ihrer Geschäftsstelle in Düsseldorf waren 1990 16 hauptberufliche Mitarbeiter tätig; ihr Geschäftsführer ist von Beruf Finanzberater.

2

Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben als eingetragener Verein es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wahren, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" zu werben.

3

Er sieht die Bezeichnung als irreführend an. Der Verkehr verstehe unter einer Selbsthilfeeinrichtung eine gemeinnützige Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Tatsächlich übe die Beklagte jedoch eine normale gewerbliche Tätigkeit aus und erhalte für die Vermittlung von Finanzierungs- und Versicherungsverträgen Provisionen. Sie werde deshalb auch vorrangig die Interessen der provisionszahlenden Institute vertreten.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, sie erfülle die sachlichen Voraussetzungen für die angegriffene Bezeichnung. Sie unterscheide sich nach dem Verständnis der von ihr angesprochenen Personen nicht von anderen Selbsthilfeeinrichtungen, wobei es keine allgemein gültige Beschreibung dieses Begriffs gebe. Sie erwirtschafte keine privatnützigen Erträge, sondern habe ihre Gewinne in eine offene Rücklage eingestellt. Überschüsse verwende sie zu Informationsveranstaltungen. Aufgrund von Sondervereinbarungen könne sie zu günstigeren Bedingungen als andere Unternehmen Verträge mit Kreditinstituten und Versicherungen vermitteln.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" durch die Beklagte eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die angegriffene Bezeichnung werde durch den Bestandteil "Selbsthilfe" geprägt. Darunter sei dem Wortsinn nach eine Hilfe zu verstehen, die einer Person oder Personengruppe nicht von Dritten zuteil werde, sondern durch eigene Anstrengungen entstehe. Selbsthilfeeinrichtung der Beamten bedeute danach die organisierte Hilfe, die Beamte in bestimmten Bereichen ihrer Lebensgestaltung durch eigene Leistung erhielten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Einrichtung für die Selbsthilfe innerhalb der Gruppe der Beamten bestehe oder ob die Gruppe sich einer fremden Einrichtung bediene, solange diese Einrichtung die Mitwirkung der Gruppe brauche, um ihr die Hilfeleistungen erbringen zu können. Letzteres sei hier der Fall, weil die Bündelung der Nachfrage für bestimmte gewerbliche Leistungen Voraussetzung sei, damit den Beamten die von der Beklagten herausgehandelten Vorteile gewährt würden.

9

Mit diesem Verständnis der Bezeichnung "Selbsthilfe-einrichtung" lasse sich schon die geschäftliche Organisation der Beklagten nicht vereinbaren; denn sie beschäftige mindestens 16 hauptberufliche Mitarbeiter, die nicht dem öffentlichen Dienst angehörten, und räume ihren Gesellschaftern Anspruch auf den sich aus der Jahresbilanz ergebenden Reingewinn ein, wie die Bezugnahme auf § 29 GmbHG im Gesellschaftsvertrag ergebe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie entspreche den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen, die zu Selbsthilfeeinrichtungen ergangen seien.

10

Irreführend sei die Werbung der Beklagten aber vor allem deshalb, weil sie die in den angesprochenen Verkehrskreisen bestehende Erwartung einer besonderen Leistung nicht erfülle. Bereits ihre Firmenbezeichnung beschreibe und beschränke gleichzeitig den Adressatenkreis ihres Leistungsangebots. Die zusätzliche Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" stelle Art und Qualität ihrer Leistung heraus, die sie von vergleichbaren Unternehmen unterscheide, die eine solche Bezeichnung nicht führten. Die angesprochenen öffentlich Bediensteten erwarteten aufgrund der zusätzlichen Bezeichnung, daß die Beklagte Leistungen zu günstigeren Konditionen als sonstige Mitbewerber erbringe, die ebenfalls nur für die eigene Berufsgruppe tätig seien. Dieser Erwartung werde die Beklagte nicht gerecht, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen keine günstigeren Bedingungen als andere Unternehmen biete, die sich ebenfalls auf den Kundenkreis der öffentlich Bediensteten spezialisiert hätten.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch nach dem - nach Erlaß des Berufungsurteils erfolgten - Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 keine Bedenken.

13

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger auch aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Darüber kann der Senat aufgrund des Vorbringens der Parteien in der Revisionsinstanz selbst befinden, ohne daß es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf.

14

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, was die Revision auch nicht in Abrede stellt. Der Kläger erfüllt aber auch - anders als die Revision meint - das vom Gesetzgeber neu aufgestellte Erfordernis, daß dem Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören muß, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

15

a)

Bei der Frage, ob dem Kläger eine "erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden" angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihr um Kunden konkurrieren können (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145, 146 = WRP 1996, 1153 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

16

Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß sich die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten, die über 16 hauptberuflich für sie tätige Mitarbeiter verfügt, jedenfalls auf das Ruhrgebiet und das Rheinland erstreckt, da sie ihren Sitz in Grevenbroich hat und eine Geschäftsstelle in Düsseldorf sowie eine weitere Geschäftsstelle in Aachen unterhält.

17

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" gekennzeichnet. Insoweit hat sich durch die UWG-Novelle von 1994 nichts geändert, so daß auf die zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG a.F. entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach ist der Begriff weit auszulegen. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Für dieses genügt es, daß eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25.04.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur). Danach ist vorliegend nicht nur auf den engen Markt der Versicherungs- und Kreditvermittler abzustellen, sondern es sind auch alle Vermittler von Kapitalanlagen einzubeziehen, seien es Immobilien oder sonstige Finanzanlagen. Neben den Vermittlern und Maklern sind zu den konkurrierenden Unternehmen auch Versicherungen, Immobilienfonds u.ä. zu rechnen, soweit nicht ausgeschlossen ist, daß diese sich direkt an das an Geldanlagen bzw. Versicherungsleistungen interessierte Publikum wenden.

18

Für die weitere Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen ist, kommt es weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur).

19

b)

Aus dem Sachvortrag des Klägers, soweit er unstreitig geblieben ist, ergibt sich, daß er diesen rechtlichen Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht genügt. Er hat unter Vorlage der Liste seiner namentlich benannten Mitglieder in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür geschaffen festzustellen, welche Gewerbetreibende ihm angehören. Dabei reicht es, ohne daß es auf die Mitgliedschaft der einzeln angeführten Unternehmen ankommt, bereits aus, daß zu seinen Mitgliedern auch der Bundesverband Finanzdienstleistungen e.V. zählt, dem nach der - unbestritten gebliebenen - Mitgliederliste insgesamt 795 Finanzdienstleistungsunternehmen angehören. Die nach Abzug von 35 bloßen Fördermitgliedern verbleibende Zahl von Unternehmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang auch auf dem hier maßgeblichen räumlichen Markt tätig sind, genügt, um im Streitfall die Klagebefugnis zu begründen. Der Senat hat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, daß bei Fachverbänden in der Regel von einer ernsthaften kollektiven Verfolgung von Mitgliederinteressen auszugehen und wegen der Homogenität des Mitgliederbestandes selbst bei einer nominell nicht besonders großen Mitgliederzahl die Klagebefugnis grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 147/92, GRUR 1995, 751 = WRP 1995, 302 - Schlußverkaufswerbung II; Urt. v. 19.01.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 356 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Teewurst II; BGH WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur).

20

2.

Das Berufungsurteil hält auch in der Sache der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

21

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendete Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" als irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG zu beanstanden ist.

22

a)

Die zum Verkehrsverständnis getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

23

Das Berufungsgericht hat zum einen zutreffend angenommen, daß der Verkehr bei einer Selbsthilfeeinrichtung eine bestimmte geschäftliche Organisation erwartet, nämlich eine organisierte Hilfe, die Beamte in bestimmten Bereichen ihrer Lebensgestaltung durch eigene Leistungen erhalten. Dabei hat es zu Recht als unerheblich angesehen, ob die Selbsthilfeeinrichtung innerhalb der Gruppe besteht oder ob sich die Gruppe einer fremden Einrichtung bedient, solange diese Einrichtung die Mitwirkung der Gruppe braucht, um ihr die Hilfeleistungen zu erbringen. Auch soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ein selbstloses Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht - anders als die Revision meint - der allgemeinen Erfahrung, daß Selbsthilfeeinrichtungen ihrer Natur nach nicht darauf angelegt sind, Gewinne zu erwirtschaften, sondern nur bestrebt sind, die Kosten zu decken (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1989 - I ZR 158/87, GRUR 1989, 838, 839 = WRP 1990, 237 - Lohnsteuerhilfeverein III). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß das den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen zugrundeliegende Begriffsverständnis (vgl. u.a. § 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG) Eingang in das allgemeine Verkehrsverständnis gefunden hat. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die gesetzlichen Regelungen ohnehin keine Legaldefinition des Begriffs der Selbsthilfeeinrichtung enthalten, sondern daß der Begriff lediglich in behördlichen Verlautbarungen umschrieben werde und dort seine Ausprägung aufgrund der besonderen Zielsetzung der Nebentätigkeitsbestimmungen erhalten habe.

24

Sodann hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die angesprochenen Verkehrskreise von einer Gesellschaft, die sich als "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" bezeichne, günstigere Konditionen erwarteten als von Mitbewerbern, die - ohne die beanstandete Bezeichnung zu führen - ebenfalls auf die Gruppe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes spezialisiert seien. Auch diese Annahme entspricht - anders als die Revision meint - der Lebenserfahrung. Bei einem Unternehmen, das nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, erwartet der Verkehr zugleich, daß dies sich auch in der Kalkulation der angebotenen Leistungen preismindernd auswirken müsse und daß es deshalb in der Regel auch in der Lage sei, die Leistungen zu günstigeren Konditionen anzubieten als gewinnorientiert arbeitende Unternehmen.

25

Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde festgestellt hat, ohne die von der Beklagten beantragte Meinungsumfrage einzuholen. Die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes und damit zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Revision hat keine Gründe aufgezeigt, die gleichwohl Zweifel an dem Verkehrsverständnis des Berufungsgerichts begründen könnten.

26

b)

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung durch die Beklagte irreführend ist, weil diese die Verkehrserwartungen weder hinsichtlich ihrer Organisation noch hinsichtlich der Günstigkeit ihres Angebots erfüllt.

27

Schon das äußere Erscheinungsbild der Beklagten entspricht nicht dem einer Selbsthilfeeinrichtung der Beamten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind lediglich die beiden Gründungsgesellschafter der Beklagten Angehörige des öffentlichen Dienstes, nicht dagegen der Geschäftsführer, der Finanzberater ist, sowie die 16 hauptberuflichen Mitarbeiter, die eine Vergütung zu beanspruchen haben, die die Beklagte nur aus Provisionen für vermittelte Verträge oder sonstigen gewinnbringenden Einkünften erzielen kann. Gegen die Annahme einer Selbsthilfeeinrichtung spricht aber vor allem auch die von der Beklagten getroffene Regelung über die Gewinnverwendung. Der Gesellschaftsvertrag geht von einer Gewinnerzielung aus; denn dort ist in § 9 Abs. 2 vorgesehen, daß die Gesellschafter den Gewinn durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ganz oder teilweise in eine offene Rücklage einstellen können. Das Berufungsgericht führt auch zu Recht an, aus der Bezugnahme des Gesellschaftsvertrages auf § 29 GmbHG ergebe sich, daß die Gesellschafter Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn hätten. Die Beklagte hat auch tatsächlich in den ersten drei Jahren ihres Bestehens, wie das Landgericht mit den in Bezug genommenen Ausführungen des Berufungsgerichts dargelegt hat, vor Abzug der Körperschaftssteuer Gewinne in Höhe von 20.000,00 DM erwirtschaftet. All dies entspricht nicht der üblichen Gestaltung einer Selbsthilfeeinrichtung.

28

Das Berufungsgericht hat weiter auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte im Vergleich zu anderen Unternehmen, die sich auf die Gruppe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes spezialisiert haben, nicht wie erwartet günstigere Leistungen anbietet. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend daraus hergeleitet, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, sie könne Konditionen vermitteln, wie sie dem einzelnen jedenfalls nicht zugänglich seien. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von den genannten Mitbewerbern. Darüber hinaus hat es die Beklagte für unerheblich gehalten, daß es andere Organisationen gebe, denen es möglich gewesen wäre, ähnlich günstige Konditionen wie sie auszuhandeln. Mit Recht hat es das Berufungsgericht nicht als ausreichenden Vortrag dafür angesehen, daß die Beklagte günstigere Konditionen als andere Versicherungsmakler anbieten könne. Tatsachen, die den gegenteiligen Schluß zuließen, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

29

Die angesprochenen Verkehrskreise werden nach alledem durch die Verwendung der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" durch die Beklagte irregeführt.

30

c)

Das Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dieses materiell-rechtliche Erfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei maßgebend auf Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung für den Umworbenen und die Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs (BGH, Urt. v. 29.09.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 [BGH 29.09.1994 - I ZR 138/92] = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker; Urt. v. 19.01.1995 - I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 422 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln; Urt. v. 26.01.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II). Im Streitfall steht die Stärke des wettbewerblichen Anreizes, der von dem beanstandeten Verhalten ausgeht, im Vordergrund. Von der Bezeichnung "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" geht eine nicht unerhebliche Werbewirkung aus, die geeignet ist, Interessenten davon abzuhalten, Finanzierungs- und Versicherungsangebote der sonstigen Mitbewerber in einen kritischen Vergleich einzubeziehen; sie vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, die Leistungen der Beklagten seien besonders günstig, weil deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Die Auswirkungen können erheblich sein, da die angestrebten Finanzierungs- und Versicherungsverträge in der Regel zu langfristigen Bindungen führen.

31

III.

Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann
Mees
Starck
Bornkamm
Pokrant