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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1994, Az.: XII ZR 220/92

Ehegatten; Trennung; Unterhalt; Grobe Unbilligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1994
Aktenzeichen
XII ZR 220/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1994, 88
  • LM H. 7 / 1994 § 1361 BGB Nr. 64
  • MDR 1994, 587 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 644-645 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB zu versagen sein, wenn sich die Ehegatten vor der Eheschließung darüber einig waren, daß wegen einer kirchlich nicht geschiedenen Vorehe eines Ehegatten eine Gemeinschaft irgendeiner Art nicht aufgenommen werden sollte, und ein Zusammenleben deshalb unterblieb (Ergänzung zu Senat, NJW 1982, 1460 = LM § 1361 BGB Nr. 21 = FamRZ 1982, 573 [575]).

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1923 geborene Kläger und die im Jahre 1953 geborene Beklagte haben am 11. November 1988 vor dem Standesbeamten in Ludwigsburg die Ehe geschlossen. Beide sind in Ägypten geborene koptische Christen. Der Kläger ist seit 1975 deutscher Staatsangehöriger; die Beklagte besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit.

2

Nach der Eheschließung behielten der Kläger seinen Wohnsitz in F. und die Beklagte den ihren in T. bei, ohne eine Gemeinschaft irgendeiner Art zu begründen. Der Kläger ist Rentner mit einer monatlichen Rente von ca. 900 DM; die Beklagte arbeitet als Ärztin in einem US-Militärkrankenhaus in Bad Canstatt. Die Ehe der Parteien ist seit 15. Juli 1993 geschieden.

3

Mit seiner im Jahre 1991 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Auskunftsanspruch weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

4

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der Art. 4 Abs. 1 des Haager Abkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 entspricht). Damit findet auch auf den Auskunftsantrag deutsches Recht Anwendung.

5

2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung, weil die begehrte Auskunft ohne Einfluß auf einen Unterhaltsanspruch sei.

6

Dieser rechtliche Ausgangspunkt stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, wonach ein Auskunftsanspruch nur besteht, wenn diejenigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind (BGHZ 85, 16, 29). Steht fest, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, ist ein Auskunftsanspruch nicht gegeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996). Auch hiergegen erinnert die Revision nichts.

7

3. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Unterhaltsanspruch aufgrund der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB und führt dazu im wesentlichen aus: Im Unterschied zu den Fällen, in denen lediglich eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei, sei hier die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Eheschließung noch nicht einmal vorgesehen gewesen. Der Kläger sei nach dem ursprünglichen ägyptischen Heimatrecht beider Parteien und dem Recht der ägyptisch-koptischen Kirche noch verheiratet und deshalb nach diesem Recht außerstande, eine gültige Ehe einzugehen. Dies sei beiden Parteien bei der Eheschließung bekannt gewesen. Beide Parteien seien sich mit Rücksicht darauf im klaren gewesen, daß nach ihrer Glaubensüberzeugung vor einer kirchlichen Scheidung jener Ehe eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihnen ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund hätten sie weder eine solche aufgenommen noch eine häusliche Gemeinschaft oder auch nur eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Der Kläger habe nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung weder bei der Eheschließung die Absicht gehabt, sich von seiner früheren Ehefrau kirchlich scheiden zu lassen, um danach eine eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufzunehmen, noch beabsichtige er dies heute. Mit der (formellen) Eheschließung, die er für eine rein zur Erweckung eines äußeren Scheins bestimmte Zweckmaßnahme gehalten habe, habe er die Beklagte nur nach außen als Ehefrau erscheinen lassen wollen, offenbar um deren gesellschaftliches Ansehen zu verbessern und ihr möglicherweise gegenüber der Ausländerbehörde Vorteile zu verschaffen. Die Beklagte habe nach ihrem Vorbringen zwar auf die spätere Herstellung einer Gemeinschaft gehofft und sich deshalb als verlobt angesehen, der Kläger habe jedoch seine personenrechtliche Beziehung zur Beklagten noch nicht einmal in diesem Sinne verstanden. Unter diesen Umständen fehle es an jeglicher Rechtfertigung für einen ehelichen Unterhaltsanspruch. Dieser finde seine Grundlage in dem Eheversprechen als Zusage vollkommener gegenseitiger Unterstützung und Beistandschaft. Wer zwar nach außen einen Ehewillen erkläre, sich mit dem Partner aber darüber einig sei, daß eine Ehe nicht geführt werden solle, und mit ihm auch keine Gemeinschaft begründe, könne von diesem keine Unterhaltsleistung erwarten. Mit seiner Unterhaltsforderung setze er sich vielmehr dem Einwand widersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aus; sein Begehren sei im höchsten Maße unbillig.

8

Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe bleiben ohne Erfolg.

9

a) Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 575 zu § 1579 BGB a.F. zum Ausdruck gekommen sei. Danach könnten eine von Anfang bestehende Trennung der Parteien ebenso wie eine nur kurze Dauer ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, da sie dem Regelungsbereich des § 1579 Nr. 1 BGB zuzuordnen seien, wegen § 1361 Abs. 3 BGB nicht als Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB herangezogen werden. Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB sei allein das völlige Getrenntleben bei bestehender Ehe. Die beiderseitigen Motive der Parteien für die Eingehung der Ehe seien für den Auskunfts- und Trennungsunterhaltsanspruch unerheblich.

10

Der Revision ist darin zuzustimmen, daß der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht voraussetzt, daß die Ehegatten vorher zusammengelebt haben (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1982, aaO S. 574; vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 378; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839 mit ablehnender Anmerkung Henrich, jeweils m.w.N.; a.A. Staudinger/Hübner, BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 9; RGRK/Cuny, BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 10; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht 2. Aufl. § 1361 Rdn. 6). Eine nur formell bestehende Ehe mit anderen (verminderten) als den gesetzlichen Rechten und Pflichten gibt es nicht, so daß es nur darauf ankommen kann, ob ein Ausschluß, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84 - FamRZ 1986, 244, 246).

11

Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. Es hat die Unbilligkeit des Begehrens des Klägers nicht darin gesehen, daß die Parteien keine tatsächliche Gemeinschaft begründet haben, sondern darin, daß der Kläger - insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten - die Eheschließung vom 11. November 1988 aus Gründen des von beiden für maßgeblich erachteten koptischen Kirchenrechts und des Heimatrechts der Beklagten als für sie persönlich unverbindlich angesehen hat und - entgegen der Hoffnung der Beklagten - nicht bereit war, durch eine kirchliche Scheidung seiner vorangegangenen Ehe die Voraussetzung für eine auch nach jenen Rechten (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 EGBG, Art. 12 des ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuches, § 21 des Einheitlichen Familienrechts für alle christlichen Konfessionen in Ägypten, letztere Bestimmungen wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Arabische Republik Ägypten S. 14 und 85) gültige Ehe herbeizuführen, gleichwohl aber Unterhalt verlangt. Danach. erschöpfte sich das Verhalten des Klägers nicht darin, vom Zusammenleben der Parteien Abstand zu nehmen; vielmehr war er sich darüber hinaus bewußt, daß sich die Ehe der Parteien sowohl nach dem Heimatrecht der Beklagten als auch nach dem von beiden als verbindlich angesehenen Kirchenrecht als "absolut ungültig" darstellte.

12

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darin einen Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB sieht. Wer - wie der Kläger - einerseits die Vorstellung seines Partners kennt und teilt, der Eheschluß vor dem Standesbeamten sei wegen einer noch nicht kirchlich geschiedenen Vorehe nach dem von ihnen beiden als verbindlich angesehenen Kirchenrecht irrelevant, und deshalb von der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft absieht, kann nicht andererseits einen Unterhaltsanspruch aus der formalen Rechtsstellung herleiten, die ihm die Eheschließung nach deutschem Recht gibt. Er hält sich mit seinem Begehren nicht an die mit seinem Partner getroffene Vereinbarung über die internen Folgen der Eheschließung und setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Mit Recht sieht das Oberlandesgericht in dieser Sachlage einen Grund, der ebenso schwer wiegt, wie die in § 1579 Nr. 2 bis 6 BGB aufgeführten Gründe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein schuldhaftes Verhalten des Klägers darin gesehen werden kann, daß er es unterläßt, die kirchliche Scheidung seiner Vorehe zu betreiben. Das für die Heranziehung der Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen (Senatsurteile vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 932 m.N.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 15/86 - FamRZ 1987, 572, 575). Es reicht deshalb aus, daß sich der Kläger objektiv treuwidrig verhält.

13

b) Die Revision macht geltend, es fehle gänzlich an der Abwägung aller Umstände, die erst die Beurteilung erlaube, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig sei. Hierzu gehöre u.a. die Prüfung, wie sich die Inanspruchnahme des Verpflichteten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auswirke. Hierzu habe die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. In die gebotene Prüfung habe auch der Umstand gehört, daß der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bereits 69 Jahre alt gewesen sei, Rentner und zu 80% behindert sei. Erst die hier unterbliebene Billigkeitsabwägung erlaube eine Entscheidung darüber, ob der Unterhaltsanspruch völlig zu versagen oder gegebenenfalls nur herabzusetzen sei.

14

Zutreffend ist, daß es für die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB nicht genügt, daß ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Gründe. Vielmehr ist zusätzlich eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Ergibt sich danach, daß der völlige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden, ist der Unterhaltsanspruch nur teilweise auszuschließen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672 m.N.). Der Tatrichter hat jedoch bei der Würdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlagen im Rahmen der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung einen ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraum, der nur einer rechtlichen Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 27. April 1988, aaO S. 933). Auch insoweit läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen:

15

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht angesichts der festgestellten Umstände es ohne ausdrückliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten. für grob unbillig erachtet hat, von der Beklagten Unterhalt zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Parteien gegenüber dem Zeitpunkt, als sie unter den dargelegten Umständen die Ehe schlossen, irgendeine Veränderung, insbesondere eine solche zu Lasten des Klägers ergeben hätte. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht dem widersprüchlichen Verhalten des Klägers ohne Rechtsverstoß ein solches Gewicht beimessen, daß den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten für die Beurteilung seines Begehrens als grob unbillig von vornherein keine Bedeutung zukam. Dasselbe gilt für die weiter angeführten Umstände, die alle in der Person des Klägers liegen und die Frage der groben Unbilligkeit nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen.