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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1996, Az.: III ZR 246/94

Wiedervereinigung; Sequestrationsvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1996
Aktenzeichen
III ZR 246/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 133, 98 - 109
  • EWiR 1996, 845-846 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • HFR 1997, 172-174 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2865 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 1404-1408 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A78 (Kurzinformation)
  • ZIP 1996, 1397-1400 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in Sachsen nach dem 30.6.1946 vollzogene Aufnahme eines Betriebes in die Liste A der enteigneten Betriebe stellt einen "deutschrechtlichen" Enteignungszugriff dar, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, wenn und soweit diese Liste durch den SMAG-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt worden ist.

2. Durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 ist ein enteignender Zugriff auf sequestriertes Vermögen nicht bewirkt worden.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben ihres am 6. Juli 1945 verstorbenen Vaters G. K. Dieser war Eigentümer mehrerer Grundstücke in G. und R. Ein Teil dieser Grundstücke diente dem Betrieb eines Unternehmens des Erblassers, das als Holzstoff- und Pappenfabrik "K. " G. K. Kommanditgesellschaft (im folgenden: KG) firmierte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1932 wurde die Struktur dieses Unternehmens geändert. Betriebsgesellschaft wurde die vom Erblasser am 18. September 1931 gegründete Holzstoff- und Pappenfabrik "K. " GmbH (im folgenden: GmbH), die fortan neben der KG bestand. Die als Fabrikgrundstücke dienenden Grundstücke verpachtete der Erblasser durch Vertrag vom 1. Oktober 1932 rückwirkend auf den 1. Januar 1932 an die GmbH.

2

Die Kläger sind am 30. Januar 1946 als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen worden.

3

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 sequestriert.

4

Im Zuge der nachfolgenden Enteignung sequestrierter Vermögensgegenstände in Sachsen durch das Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (nachfolgend: Enteignungsgesetz), dessen Art. 2 bestimmt:

5

"Die gewerblichen Betriebe, die durch dieses Gesetz zum Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind, gehen aufgrund dieses Gesetzes in das Eigentum der Landesverwaltung Sachsen ... über",

6

wurde die "K. G. K. KG" zwar in der Anlage zu diesem Gesetz erfaßt, jedoch nicht in der Liste A ("Liste A der Unternehmen, die aufgrund des Volksentscheides in das Eigentum des Volkes überführt werden sollen"), sondern lediglich im Vorspann unter laufender Nr. 9 unter der überschriftlichen Bestimmung: "Die nachstehend verzeichneten Unternehmen verbleiben unter Zwangsverwaltung und unter der Kontrolle der sowjetischen militärischen Administration, ohne hierdurch der Gesamtwirtschaft des Landes Sachsen verlorenzugehen".

7

Mit dem Beschluß S 9/48 vom 31. März 1948 stellte die Deutsche Wirtschaftskommission fest:

8

"Getragen vom Willen der Bevölkerung und ihrer Parteien und Organisationen sind durch die Länder der sowjetischen Besatzungszone die Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt worden. "

9

Ferner "bittet die Deutsche Wirtschaftskommission die SMAD, die Enteignungen nach den von der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gemäß den Beschlüssen der Regierungen der Länder vorgelegten Listen zu bestätigen". In einer von der Deutschen Wirtschaftskommission der SMAD vorgelegten Liste ist die "K. G. K. KG" unter laufender Nr. 55/31 als zu enteignendes Objekt aufgeführt. Am 17. April 1948 erging der SMAD-Befehl Nr. 64 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, in dessen Präambel ausgeführt ist:

10

"Durch den Volksentscheid in Sachsen sowie durch die dem Volkswillen entsprechenden Beschlüsse der Regierungen der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone wurden Betriebe und sonstiger Besitz der Nazi- und Kriegsverbrecher, darunter auch aller großen Monopolvereinigungen, enteignet und in die Hände des deutschen Volkes übergeführt. "

11

Ziffer 1 lautet:

12

"Die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes überführt wurden, werden bestätigt. "

13

Mit Bescheid vom 25. Juni 1948 bestätigte die Landesregierung Sachsen, daß die Firma "K. G. K. KG" in der durch den Befehl Nr. 64 der SMAD bestätigten A-Liste unter laufender Nr. 55/31 aufgeführt ist und als volkseigen gilt. Dies teilte die Landesregierung Sachsen mit Bescheid vom 1. Juli 1948 der KG mit. Mit Urkunde vom 2. Juli 1948 stellte die Landesregierung Sachsen fest, welcher Grundbesitz der Kläger "zu dem aufgrund des Befehls 124 der SMAD vom 30.10.1945 und des Beschlusses des Gesamtkabinetts vom 3.3.1948 zum Volks-Eigentumsübergang befallenen Vermögen" der KG ',nach den Richtlinien I Abs. 2 zu Befehl 64 der SMAD" gehört.

14

Am 27. Juli 1948 wurde die Eintragung der Kläger in den Grundbüchern gelöscht. Zugleich wurde eingetragen, daß die Grundstücke aufgrund des Volksentscheids vom 30. Juni 1946 Eigentum des Volkes geworden seien. Am 22. November 1948 wurde die VVB P. H./Sachsen als Rechtsträger in die Grundbücher eingetragen, später der VEB V. P. und K. G., aus dem die Beklagte hervorgegangen ist, die ihrerseits am 18. April 1991 als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen wurde.

15

Am 20. August 1990 beantragten die Kläger die Rückübertragung der Gesellschaften, der von ihnen ererbten Grundstücke sowie weiterer Vermögensgegenstände. Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Januar 1991 (Urkundsrolle Nr. 227/91 der Notarin M. S. in F./Sachsen) kauften die Kläger die Betriebsgrundstücke sowie weitere Grundstücke zum Preis von insgesamt l, 695 Mio DM. Mit Bescheid vom 11. November 1991 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung der KG auf die Kläger ab, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht habe. Diesen Bescheid haben die Kläger mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten, über die bisher nicht entschieden ist. Mit der Behauptung, eine Enteignung der Gesellschaften und der Grundstücke habe niemals stattgefunden, so daß sie bei Vertragsschluß Eigentümer der gekauften Grundstücke gewesen seien, fochten die Kläger am 30. März 1992 ihre Willenserklärungen im notariellen Kaufvertrag vom 30. Januar 1991 wegen Irrtums an.

16

Mit der Klage haben die Kläger u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages begehrt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

17

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

19

I. Das Berufungsgericht erachtet die Feststellungsklage für unbegründet. Der notarielle Kaufvertrag vom 30. Januar 1991 sei weder aufgrund der Anfechtungserklärung der Kläger vom 30. März 1992 noch wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 306 BGB nichtig. Denn die Kläger seien dadurch wirksam enteignet worden, daß die Sowjetische Militäradministration die Liste A, in welche der Betrieb unter Nr. 55/31 von der Deutschen Wirtschaftskommission aufgenommen worden sei, mit dem Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt habe. Dies gelte auch hinsichtlich des Eigentums an den betriebsbezogenen Pachtgrundstücken, welche Gegenstand des notariellen Kaufvertrages seien.

20

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

21

II. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Feststellungsklage Erfolg haben muß, wenn der notarielle Kaufvertrag vom 30. Januar 1991 gemäß § 306 BGB nichtig ist, weil er auf eine anfängliche, objektiv und dauernd unmögliche Leistung gerichtet ist. Darunter hat es ersichtlich auch den Fall einer von Rechts wegen anfänglich bestehenden Unmöglichkeit subsumiert, der vorliegt, wenn der Vertrag auf die Verschaffung des Eigentums an einer dem Käufer bereits gehörenden Sache gerichtet ist. Dem ist beizupflichten (vgl. RG Gruchot 48, 880; Wolf in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 9). Der in RG JW 1924, 1360 behandelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die Kläger hatten bereits vor Vertragsschluß in dem Glauben, ihr Eigentum durch Enteignung verloren zu haben, am 20. August 1990 die Rückübertragung der enteigneten Gegenstände beantragt.

22

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Kläger ihr Eigentum an den vertragsgegenständlichen Grundstücken im Wege der Enteignung verloren hatten, so daß der notarielle Kaufvertrag vom 30. Januar 1991 nicht auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet war. Die in Rede stehende Enteignung wurde zwar nicht durch das sächsische Enteignungsgesetz von 1946 und auch nicht durch den SMAD-Befehl Nr. 64 als solchen bewirkt; sie ist jedoch in der nachträglichen Aufnahme der KG in die Liste A zu sehen.

23

1. Der Senat ist an der Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin enteignet worden sind, nicht dadurch gehindert, daß die Parteien des Rechtsstreits in den Vorinstanzen diese Frage als unstreitig bezeichnet hatten und das Berufungsgericht demzufolge von einer "unstreitigen" Enteignung der Kommanditgesellschaft durch den Befehl Nr. 64 der SMAD ausgeht. Denn die Frage, ob eine Enteignung im Rechtssinne vorgelegen hat, ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden keine dem Geständnis zugängliche Tatfrage. Ob das Berufungsgericht diese Unterscheidung erkannt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn es hat jedenfalls auch die Frage, ob eine Enteignung im Rechtssinne vorgelegen hat, geprüft und im Ergebnis zutreffend bejaht.

24

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger nicht schon durch das unter dem Regime der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland im damaligen Bundesland Sachsen geltende "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946 (abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV, Dok. I 51), das durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommen worden war, enteignet worden sind. Nach diesem Gesetz erfolgte der enteignende Zugriff durch das Gesetz selbst, nicht durch weitere administrative Zugriffsakte aufgrund des Gesetzes. Das ergibt sich aus Art. 1 des Gesetzes, nach welchem Vermögensgegenstände "als enteignet erklärt" werden. Auch Art. 2 bewirkt die Enteignung gewerblicher Betriebe unmittelbar, indem er bestimmt, daß gewerbliche Betriebe, "die durch dieses Gesetz zum Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind,... aufgrund dieses Gesetzes in das Eigentum der Landesverwaltung Sachsen... " übergehen. Daraus folgt, daß die in der besonderen Liste zu diesem Gesetz genannten Betriebe unmittelbar kraft Gesetzes enteignet wurden.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder eine Gesellschaft der Kläger noch ein anderer den Klägern damals gehörender Vermögensgegenstand in der maßgeblichen Liste A zu diesem Gesetz verzeichnet gewesen. Damit scheidet eine Enteignung durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 aus.

26

3. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. März 1995 (III ZR 92/94) ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Enteignung nicht unmittelbar durch das Enteignungsgesetz vom 30. Juni 1946 bewirkt ist, sondern erst nachträglich, also nach Durchführung des Volksentscheides zu dem Gesetz vom 30. Juni 1946. Der Senat. beantwortet die seinerzeit offen gelassene Frage dahin, daß in Sachsen auch ein nach Durchführung des Enteignungsgesetzes erfolgter, der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnender enteignungsrechtlicher Zugriff deutscher Behörden eine heute nicht mehr rückgängig zu machende Enteignung bewirken konnte. So verhält es sich hier.

27

a) Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Enteignung des Unternehmens der Kläger unter der Bezeichnung "K. G. K KG" sei durch die Bestätigung der Liste A, in welche der Betrieb unter Nr. 55/31 von der Deutschen Wirtschaftskommission aufgenommen worden war, durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (Rechtshandbuch, aaO., Dok. I 45) erfolgt. Durch den SMAD-Befehl Nr. 64 als solchen ist ein enteignender Zugriff auf sequestriertes Vermögen nicht bewirkt worden. Das ergibt sich schon aus dem klaren Wortsinn der Präambel dieses Befehls, die feststellt, daß "durch den Volksentscheid in Sachsen... Betriebe... enteignet... " wurden und "die Deutsche Wirtschaftskommission" mitgeteilt habe, "daß das Eigentum... wirklich sequestriert und in den Besitz des Volkes überführt worden ist". Demgemäß lautet der Befehlsteil des SMAD-Befehls Nr. 64 zu Ziffer 1 lediglich, daß "die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes überführt wurden, ... bestätigt" werden. Dieser Befehl hat damit die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vorgängig vollzogener Enteignungen, ohne selbst als enteignender Zugriff ausgelegt werden zu können.

28

b) Danach bleibt als enteignender Zugriff nur noch die nachträgliche - d.h. nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1946 bewirkte - Aufnahme der KG in die Liste A, die entweder auf einem - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Beschluß der damaligen Sächsischen Landesregierung beruht oder, wie das Berufungsgericht annimmt, durch die Deutsche Wirtschaftskommission vorgenommen worden ist. Dieser Aufnahmeakt, der sich weder auf das Enteignungsgesetz vom 30. Juni 1946 zurückführen läßt noch - soweit ersichtlich - durch eine andere besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahme der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland auch nur dem Grunde nach ausdrücklich angeordnet war, weist - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht den nach rechtsstaatlichen Maßstäben für einen enteignenden Zugriff erforderlichen Grad an Bestimmtheit auf. Auch fehlt es - soweit ersichtlich - an einer Ermächtigung der Deutschen Wirtschaftskommission oder der Landesregierung Sachsen, den Kreis der durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 grob bestimmten Enteignungsobjekte im Bundesland Sachsen zu ändern, insbesondere durch ein nachträgliches Ergänzen der dem Enteignungsgesetz beigefügten Liste A auf andere, ursprünglich nicht erfaßte Betriebe zu erweitern oder gar eine neue, selbständige Liste zu enteignender Unternehmen aufzustellen.

29

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier jedenfalls davon auszugehen, daß die Deutsche Wirtschaftskommission mit dem Beschluß S 9/48 vom 31. März 1948 (Rechtshandbuch aaO., Dok. I 45 a) die Liste, in die die KG unter Nr. 55/31 aufgenommen war, der SMAD vorgelegt hat und sich die in Ziffer 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 enthaltene Bestätigung der SMAD auf eben diese Liste bezieht. Dafür spricht insbesondere auch, daß die Landesregierung Sachsen der KG die Bestätigung ihrer Enteignung durch den SMAD-Befehl Nr. 64 in zeitnahem Zusammenhang mit Bescheid vom 1. Juli 1948 mitgeteilt hat.

30

Dabei mag die Präambel des SMAD-Befehls Nr. 64, in der nur von Enteignungen "durch den Volksentscheid in Sachsen" sowie durch entsprechende Beschlüsse "der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone", also gerade nicht von Beschlüssen der Landesregierung in Sachsen die Rede ist, dafür sprechen, daß im Lande Sachsen eine Befugnis deutscher Stellen zur nachträglichen Ergänzung der dem Enteignungsgesetz vom 30. Juni 1946 beigefügten Liste A nicht bestanden hat, die nachträgliche Aufnahme der KG in die von der Deutschen Wirtschaftskommission zur Bestätigung vorgelegte Liste also als eine exzessive Maßnahme deutscher Stellen anzusehen wäre.

31

c) Hier ist jedoch durch die nachträglich vollzogene Aufnahme der KG in die Liste A der zu enteignenden Objekte in Verbindung mit deren späterer Bestätigung durch den SMAD-Befehl Nr. 64 eine Enteignung der Kläger eingetreten.

32

Dieses ist nämlich die Folge der durch Art. 143 Abs. 3 GG dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 GG entzogenen Regelung des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dessen Anlage III (BGBl. 1990 II S. 1237 f). Nach den hier geregelten Eckwerten der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen ist in Ziffer 1 bestimmt, daß die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Darunter fallen nicht nur die Enteignungen, die unmittelbar durch die sowjetische Besatzungsmacht eingeleitet worden sind, sondern auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform. Als Enteignungen im Zuge der Bodenreform sollen auch noch spätere, auf die genannten Grundlagen entschädigungslos gestützte Enteignungen in der Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen sein, und zwar selbst solche Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, weil auch solche Enteignungsmaßnahmen letztlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen (vgl. BVerfGE 84, 90, 115). Bestätigend und insoweit auch konkretisierend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 18. April 1996 (1 BvR 1452/90, 1459/90, 2031/94; ZIP 1996, 886 ff) insbesondere für Industrieenteignungen im Gefolge des SMAD-Befehls Nr. 124 und die Bestätigung darauf gestützter "deutscher Beschlüsse" durch den SMAD-Befehl Nr. 64 erkannt, daß diese auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien (BVerfG, ZIP 1996, 886, 890 f). Danach bleibt maßgeblich allein die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme der Enteignung ungeachtet ihres rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügenden Inhalts noch in einem Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht steht. Mit Bezug auf die Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone entbehre, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, eine auf "deutschen Beschlüssen" beruhende Enteignungsmaßnahme etwa dann des maßgeblichen Zurechnungszusammenhanges zur Besatzungsmacht, wenn diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten habe (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 886, 891).

33

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Unternehmen der Kläger zwar nicht in die Liste zum Enteignungsgesetz vom 30. Juni 1946 aufgenommen gewesen, wohl aber von der Deutschen Wirtschaftskommission irgendwann danach und ausweislich des Beschlusses S 9/48 vom 31. März 1948 unter Bezugnahme auf Beschlüsse der Regierungen der Länder unter Nr. 55/31 in die Liste der enteigneten Betriebe aufgenommen worden. Damit liegt - zunächst hinsichtlich der Kommanditgesellschaft - in der nachträglichen Aufnahme in diese Liste A eine mit Enteignungswillen der Deutschen Wirtschaftskommission und der Sächsischen Landesregierung vorgenommene Maßnahme vor, die die vorgängige Sequestration der Kommanditgesellschaft durch den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 im Wege der endgültigen Eigentumsentziehung beenden sollte.

34

Diese Maßnahme entbehrt nicht des Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht. Denn ungeachtet des Umstandes, daß die Sowjetische Militäradministration abweichend vom Antrag der Deutschen Wirtschaftskommission nicht die Enteignungen als solche bestätigte, sondern im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 lediglich die beigefügten Listen bestätigt hat, stellt auch diese Bestätigung den Zurechnungszusammenhang zwischen der Enteignungsentscheidung der Deutschen Wirtschaftskommission bzw. der Landesregierung und der sowjetischen Besatzungsmacht her. Die in Rede stehende Enteignung der Kläger durch die nachträgliche Aufnahme der KG in die Liste war somit durch die Bestätigung dieser Liste durch den SMAD-Befehl Nr. 64 positiv in den Willen der Besatzungsmacht aufgenommen; davon, daß diese Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten war, kann nicht die Rede sein.

35

4. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht ferner erkannt, daß auch mit der nachträglichen Aufnahme des Unternehmens unter der Bezeichnung "K. G. K. KG" in die Liste A nicht allein diese Gesellschaft im Rechtssinne, sondern das gesamte wirtschaftliche Unternehmen der Kläger ungeachtet der Mängel der gesellschaftsrechtlichen Beschreibung erfaßt sein sollte. Aus der Liste ergibt sich, daß deren Verfasser die wirtschaftliche Unternehmung bezeichnen wollte, nicht aber die der Rechtslage entsprechenden Eigentums- bzw. Gesellschaftsverhältnisse oder konkrete Vermögensgegenstände. Diese Auslegung entspricht ersichtlich der geringen sprachlichen und rechtlichen Präzision der Anordnungen und Beschlüsse jener Zeit, wie sie auch in der gesamten Liste A zutage getreten ist, sowie den besonderen historischen Gegebenheiten, in deren Kontext diese Maßnahmen ergangen sind, insbesondere ihrer politisch motivierten Zielrichtung. Demgemäß ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß mit der Aufnahme des Unternehmens unter der Bezeichnung "K. G. K. KG" in die Liste A sowohl diese Kommanditgesellschaft als auch die damals tätige Betriebsgesellschaft, die GmbH, erfaßt sein sollte, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

36

5. Schließlich greift auch die Rüge der Revision, die vertragsgegenständlichen Grundstücke seien nicht mitenteignet worden, weil sie weder im Eigentum der KG noch der GmbH, sondern im Eigentum des Erblassers bzw. der Kläger gestanden hätten, nicht durch. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend festgestellt und gewürdigt. Grundlage der Erstreckung der enteignenden Maßnahme auf die seit dem 1. Januar 1932 dem Betrieb der (mit-) enteigneten GmbH dienenden Grundstücke war die Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) vom 28. April 1948 der Deutschen Wirtschaftskommission (Rechtshandbuch aaO., Dok. I 45 a). Danach erstreckten sich die Enteignungen bei der Enteignung wirtschaftlicher Unternehmungen gemäß deren Ziffer 2 nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, soweit nicht die Beschlüsse der Landeskommission ausdrücklich etwas anderes bestimmten. Auch insoweit, als diese Maßnahme über die Enteignung der wirtschaftlichen Unternehmung als solche hinausgeht, indem sie nicht nur das mit der Aufnahme in die Liste A enteignete Betriebsvermögen, sondern auch das Vermögen Dritter, das dem Betrieb der Unternehmungen dient, erfaßt, liegt letztlich eine besatzungshoheitliche Maßnahme der Arrondierung der Enteignung vor, die von der Sowjetischen Militäradministration zwar nicht ausdrücklich bestätigt oder gar angeordnet, aber eben auch weder verboten noch mißbilligt worden ist, vielmehr dem Zweck der damaligen Enteignungen entsprach. Damit fehlt es auch insoweit nicht an einem Zurechnungszusammenhang zur Ausübung der Besatzungshoheit durch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland, so daß diese enteignende Maßnahme als besatzungshoheitlich und damit gemäß Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages der rechtlichen Würdigung am Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen bleibt.