Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1979, Az.: II ZR 219/77
Anspruch der Zahlstelle gegen die erste Inkassostelle auf Wiedervergütung des Lastschriftbetrages; Anspruch der Schuldnerbank gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung des Lastschriftbetrages; Widerspruch des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren ; Lastschriftreiterei zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger; Erteilung einer Einzugsermächtigung; Wiedervergütung einer zurückgegebenen Lastschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 219/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.10.1977
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 309 - 316
- JZ 1979, 639-641
- MDR 1979, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2145-2146 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Kreissparkasse A.
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hermann L. Gerhard F. und Hans K., Am E.,
A.
2. Streithelfer der Beklagten Kaufmann Eberhard R. V. Str. ..., B.-S.
Prozessgegner
C. bank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rudolf Be. Peter D., Robert Dh., Engelbert Di., Wolfgang J. Götz Kn., Heinz N.-O., Armin Reckel, Jürgen Reimnitz, Raban Frhr. v. Spiegel, Jürgen T., Br. Straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch der Zahlstelle (Schuldnerbank) gegen die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) auf Wiedervergütung des Lastschriftbetrages, der ihr im Einzugsermächtigungsverfahren beim Widerspruch des Schuldners zusteht, wird nicht schon durch die bloße Kenntnis davon ausgeschlossen, daß der Schuldner im Verhältnis zu seinem Gläubiger oder zur Gläubigerbank rechtsmißbräuchlich von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Dasselbe gilt, wenn die Schuldnerbank nach Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen davon erfährt, daß zwischen diesem und dem Zahlungsempfänger eine Lastschriftreiterei vorliegt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1977 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die dem Streithelfer auferlegt werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Kreditinstitute. Sie streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Wiedervergütung von Lastschriften zusteht, die die Klägerin der Beklagten zurückgegeben hat, nachdem ihre Kundin, die Kö. Brauerei W. Heinrich Lü., den Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto widersprochen hatte.
Die Kö. Brauerei und der Kunde (und jetzige Streithelfer) der Beklagten, der Kaufmann R., standen in Geschäftsverbindung und belieferten sich gegenseitig mit Getränken. Ihren Zahlungsverkehr wickelten sie mit Hilfe von Lastschriften ab. Am 10. November 1975 kündigte die Beklagte ihre Geschäftsverbindung mit R. wegen Verdachts der "Lastschriftreiterei" und Überziehung des Kontos. Am 11. November 1975 gab die Kö.. Brauerei der Klägerin Lastschriften im Werte von 445.660,56 DM zurück und widersprach gleichzeitig der Belastung ihres Kontos mit diesem Betrag. Es handelte sich um Lastschriften, die R. der Beklagten zum Einzug vom Konto der Kö. Brauerei bei der Klägerin eingereicht und die die Klägerin am 4., 6. und 7. November 1975 diesem Konto belastet hatte. Die Klägerin schrieb die Lastschriftbeträge der Kö. Brauerei wieder gut, sandte die Lastschriften wegen Widerspruchs am 11. und 12. November 1975 an die Beklagte zurück und verlangte deren Wiedervergütung. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung und schickte die Lastschriften wieder an die Klägerin.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung eines Betrages von 50.000 DM nebst Zinsen, und zwar 25.000 DM als Teilbetrag aus der Lastschrift über 37.840,60 DM und 25.000 DM für die Lastschrift über 48.620,30 DM.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte den Widerspruch der Kö. Brauerei nicht beachten dürfen, da sie spätestens am 11. November 1975 von der "Lastschriftreiterei" Kenntnis erlangt habe. Stattdessen habe die Klägerin in sittenwidriger Weise ihre eigenen Interessen verfolgt und mit der Rückgabe der Lastschriften bezweckt, den Schuldsaldo der Kö. Brauerei zu Lasten der Beklagten zu verringern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (vgl. WM 1978, 1361). Mit den Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagte und der Streithelfer die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
Grundlage des Klageanspruchs ist das Vertragsverhältnis, das zwischen der Klägerin als Schuldnerbank (Zahlstelle) und der Beklagten als Gläubigerbank (erste Inkassostelle) aufgrund des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen; veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausg. S. 364 ff) besteht.
I.
Nach Abschn. III Nr. 1 und 2 dieses Abkommens kann die Zahlstelle Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schuldnerin des Anspruchs auf Wiedervergütung ist gemäß Abschn. III Nr. 3 in Verbindung mit Abschn. II Nr. 3 des Lastschriftabkommens die erste Inkassostelle. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nach diesen Bestimmungen den Klageanspruch schuldet.
1.
Bei den Lastschriften, deren Wiedervergütung die Klägerin verlangt, handelt es sich um solche, die im Sinne des Lastschriftverfahrens "auf einer Einzugsermächtigung beruhen". Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob die Kö. Brauerei R. eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Darauf kommt es in diesem Zusammenhange aber nicht an. Lastschriften, die - wie hier - den Vermerk tragen: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", werden nach dem Lastschriftabkommen von den beteiligten Kreditinstituten als auf einer Einzugsermächtigung beruhend behandelt (vgl. das SenUrt. BGHZ 72, 343, 347) [BGH 19.10.1978 - II ZR 96/77]. Voraussetzung für die Anwendung von Abschn. III Nr. 1 des Lastschriftabkommens ist somit nur, daß die Lastschrift den Einzugsermächtigungsvermerk trägt; eine Einzugsermächtigung braucht hingegen nicht erteilt worden zu sein.
2.
Der innerhalb der Sechswochenfrist erhobene Widerspruch der Kö. Brauerei hat das Recht der Klägerin ausgelöst, die Lastschriften zurückzugeben und von der Beklagten deren Wiedervergütung zu verlangen. Dem gegenteiligen Standpunkt der Revision der Beklagten, der Widerspruch sei zweckwidrig und daher mißbräuchlich gewesen, weil er nicht der Abwehr unberechtigter Lastschriften gedient habe, kann nicht gefolgt werden. Im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift zur Einlösung erhält, nur aufgrund einer Weisung, die die Gläubigerbank (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Girovertrages im eigenen Namen erteilt. Die Belastung des Girokontos geschieht also - im Gegensatz zum Abbuchungsauftragsverfahren - ohne entsprechenden Auftrag (Weisung) des Zahlungspflichtigen (vgl. BGHZ 69, 82, 84; 72 [BGH 06.06.1977 - III ZR 116/75]a.a.O. m.w.N.; SenUrt. v. 10.4.78 - II ZR 203/76, WM 1978, 819 u. das zum Abdr. in BGHZ vorgesehene Urteil v. 28.5.79 - II ZR 85/78). Der Zahlstelle steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung gegen ihren Kunden, den Zahlungspflichtigen geltend macht, (noch) nicht zu. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrags kann dieser deshalb der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Da der Zahlungspflichtige über sein Konto frei verfügen kann, unterliegt er seinem Kreditinstitut gegenüber auch keiner Beschränkung, ob und aus welchem Grunde er einer Belastung wegen Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, widerspricht. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; schon deshalb ist es - abgesehen davon, daß sie dazu in der Regel rein tatsächlich nicht in der Lage ist - nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige durch den Widerspruch im Verhältnis zum Zahlungsempfänger berechtigt handelt oder nicht. Daraus folgt, daß es für die Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Widerspruchs gegenüber der Zahlstelle nicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ankommt. Es spielt also keine Rolle, ob der Widerspruch in diesem Verhältnis zweckgerecht oder zweckwidrig ausgeübt wird. Die Zahlstelle ist selbst dann verpflichtet, den Widerspruch zu beachten, wenn ihr bekannt ist, daß der Zahlungspflichtige im (Valuta-)Verhältnis zum Zahlungsempfänger dazu nicht berechtigt ist.
Nach dem Lastschriftabkommen gilt nichts anderes. Dieses setzt, da es für den Zahlungspflichtigen keine Rechte begründet (Abschn. IV Nr. 1), dessen auf dem Girovertrag mit der Zahlstelle beruhende Widerspruchsmöglichkeit voraus und regelt lediglich die Folgen des Widerspruchs im Verhältnis der beteiligten Kreditinstitute.
Nach all dem spielt es für den Anspruch der Klägerin auf Wiedervergütung der zurückgegebenen Lastschriften gemäß Abschn. III Nr. 1 des Lastschriftabkommens keine Rolle, ob die Lastschriften, denen die Kö. Brauerei widersprochen hat, berechtigt waren, weil ihnen Warenforderungen zugrunde lagen, oder ob sie auf einer möglicherweise sittenwidrigen Lastschriftreiterei beruhten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kö. Brauerei den Belastungen ihres Kontos widersprochen hat. An diese Voraussetzung allein knüpft das Lastschriftabkommen das Recht der Zahlstelle auf Rückgabe der Lastschriften und Widervergütung. Anhaltspunkte dafür, daß die Kö. Brauerei ihre Widerspruchsmöglichkeit schon verloren hatte - etwa durch Genehmigung der Belastungen -, bestehen nach dem Parteivortrag nicht.
II.
Dem Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Wiedervergütung der zurückgegebenen Lastschriften gemäß Abschn. III Nr. 1 des Lastschriftabkommens kann - wie sich aus Abschn. II Nr. 3 Satz 1 des Abkommens ergibt - im Ausnahmefall allerdings ein Schadensersatzanspruch der ersten Inkassostelle entgegenstehen, wenn sich die Zahlstelle bei der Behandlung der Lastschrift und des Widerspruchs einer positiven Vertragsverletzung des Lastschriftabkommens oder einer unerlaubten Handlung gegenüber der Gläubigerbank schuldig gemacht hat. Dies kann beispielsweise bei verspäteter Rückgabe der Lastschrift in Betracht kommen oder auch, wenn die Schuldnerbank im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um dessen Debet zurückzuführen, während die Gläubigerbank mit ihrem Wiedervergütungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger wegen dessen Konkurses ausfällt. Diese Abwälzung des Kreditrisikos auf die Gläubigerbank durch einverständliches Zusammenwirken von Schuldner und Schuldnerbank kann nach § 826 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank gegen die Schuldnerbank begründen, der deren Wiedervergütungsanspruch entgegengehalten werden kann. Der Ansicht des Berufungsgerichts, gemäß Abschn. II Nr. 3 des Lastschriftabkommens seien die Aufrechnung und weitere Einwendungen gegen den Wiedervergütungsanspruch der Zahlstelle ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.
Wenn in dieser Vorschrift bestimmt ist, daß die erste Inkassostelle auch bei Verletzung des Lastschriftabkommens und "unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche" verpflichtet ist, unter anderem auch beim Widerspruch des Zahlungspflichtigen die Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten, dann wird damit gerade im Gegenteil hervorgehoben, daß die Durchsetzung des Wiedervergütungsanspruchs (natürlich) in Frage gestellt sein kann, wenn die Schuldnerbank das Lastschrift abkommen verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Wortlaut des Lastschriftabkommens und die Interessenlage bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Aufrechnung und weitere Einwendungen gegen diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Die schnelle Abwicklung des Lastschriftverfahrens erfordert den Einwendungsausschluß nicht. Die sofortige Entlastung des Schuldnerkontos nach Einlegung des Widerspruchs und die entsprechende Belastung des Kontos des Zahlungsempfängers durch die Gläubigerbank werden davon nicht berührt, daß sich die Banken über den Wiedervergütungsanspruch streiten.
Die Beklagte hat jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
1.
Die Revisionen stützen sich insbesondere darauf, daß die Klägerin in dem Zeitpunkt, als die Kö. Brauerei den Widerspruch erklärt hat, auch Kenntnis davon gehabt habe, daß diese und Richter in sittenwidriger Weise zur gegenseitigen Finanzierung Lastschriften aufeinander gezogen hätten. Auch in diesem Falle ist der Widerspruch nichts anderes als die Erklärung, daß die Kö. Brauerei mit der Belastung ihres Kontos nicht einverstanden ist und die erforderliche Zustimmung dazu verweigert. Handelt es sich um Lastschriftreiterei und sind die zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger wegen Sittenwidrigkeit nichtig, dann ist der Widerspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger nicht mißbräuchlich, weil dieser aus einer nichtigen Vereinbarung keinen Anspruch auf Einlösung der Lastschrift (Zahlung) hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Widerspruch auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Gutschrift, die der Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt, unter der auflösenden Bedingung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen steht. Da der gutgeschriebene Betrag nicht endgültig in das Vermögen des Zahlungspflichtigen gelangt, solange der Widerspruch möglich ist, handelt es sich nicht um eine "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift.
Der Widerspruch kann indessen der Gläubigerbank gegenüber sittenwidrig sein, wenn der Schuldner damit das Risiko der Lastschriftreiterei auf diese verlagert. Dann kann diese einen Anspruch gem. § 826 BGB unmittelbar gegen den Zahlungspflichtigen geltend machen. Ein solcher Anspruch stünde ihr auch gegen die Klägerin zu, wenn diese vor Einreichung der hier streitigen Lastschriften die von der Kö. Brauerei und Richter betriebene Lastschriftreiterei gekannt und deren laufende Abwicklung unter Inkaufnahme einer Schädigung der Beklagten mindestens geduldet hätte. Erhielt sie aber - wie hier - von der Lastschriftreiterei erst nach Belastung des Kontos und bei Entgegennahme des Widerspruchs Kenntnis, handelte sie nicht sittenwidrig, wenn sie der Kö. Brauerei nicht entgegenhielt, ihr Widerspruch sei unbeachtlich, weil er die Beklagte schädige. Der Schuldnerbank würde, wenn sie in diesem Falle auf Zustimmung des Schuldners zur Belastung seines Kontos klagen müßte - worauf die Zurückweisung des Widerspruchs hinausliefe -, ein Risiko auferlegt, das sie nach dem Lastschriftabkmmen nicht zu tragen braucht und auch gar nicht tragen könnte. Abgesehen davon müßte der Widerspruch auch zu einer Schädigung der Beklagten geführt haben. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise der Klägerin nicht vorgetragen, daß R. vermögenslos sei und sie ihren Rückvergütungsanspruch gegen diesen nicht durchsetzen könne.
2.
Soweit sich der Widerspruch gegen Lastschriften richtet, denen begründete Warenforderungen zugrunde lagen, gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch wenn die Schuldnerbank im Zeitpunkt des Widerspruchs erkennt, daß der Schuldner dem Gläubiger gegenüber eine Vertragsverletzung begeht und der Widerspruch zu einer Schädigung der Gläubigerbank führen kann, ist sie dieser gegenüber aus dem Lastschriftabkommen nicht zur Zurückweisung des Widerspruchs und zur Übernahme des damit verbundenen Risikos verpflichtet; denn sie kann, solange sie kein eigenes Verschulden trifft, nicht der Gläubigerbank zu etwas verpflichtet sein, wozu sie in ihrem Verhältnis zum Schuldner rechtlich nicht imstande ist.
III.
Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auch nicht deswegen weggefallen, weil diese die Kö. Brauerei wieder mit den Lastschriftbeträgen zurückbelastete, nachdem die Beklagte deren Wiedervergütung verweigert hatte. Ein Untergang der Forderung der Klägerin könnte nur angenommen werden, wenn in der Belastungsbuchung auf dem Konto der Kö. Brauerei zugleich die Verzichtserklärung gegenüber der Beklagten auf die Wiedervergütung gesehen werden könnte. Dies scheitert aber schon daran, daß die Klägerin unbestritten der Zurückbelastung der Rücklastschriften durch die Beklagte ausdrücklich widersprochen und im übrigen auch die Königshovener Brauerei ihrer erneuten Belastung nicht zugestimmt hat.
IV.
Auch die Rüge des Streithelfers verhilft der Revision nicht zum Erfolg, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 156 ZPO seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben und deswegen das Vorbringen nicht berücksichtigt, daß die Kö. Brauerei durch rechtskräftigen Schiedsspruch zugunsten von R. verurteilt worden sei, den Widerspruch gegen Lastschriften in Höhe eines Teilbetrages von 194.994,72 DM zurückzunehmen. Das Berufungsgericht durfte diesen Antrag des Streithelfers schon deshalb ablehnen, weil dieses Vorbringen für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Da sich aus dem Schiedsspruch nicht ergibt, auf welche der mehreren Lastschriften sich der Teilwiderruf des Widerspruchs bezieht, könnte auch bei Berücksichtigung dieses Vertrags nicht angenommen werden, er betreffe gerade die Lastschriften, auf die die Klägerin ihre Teilforderungen stützt. Aus diesen Grunde braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welchem Erfolg ein Widerruf des Widerspruchs rechtlich möglich ist, nachdem die Kontobelastung, gegen die er sich gerichtet hatte, längst beseitigt worden war.
V.
Nach all dem waren die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers zurückzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, da sie selbst (neben dem Streithelfer) Revision eingelegt hat. In einem solchen Falle trägt der Streithelfer, wenn die unterstützte Partei und er unterliegen, nur die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGHZ 49, 183, 195, 196).
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe