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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1979, Az.: 2 AZR 679/77

Ausgleichsquittung; Kündigungsschutzklage; Aufhebungsvertrag; Vergleich; Klageverzichtsvertrag; Klagerücknahmeversprechen; Rechtsklarheit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1979
Aktenzeichen
2 AZR 679/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.02.1977 - 13 Sa 699/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 6 - 14
  • DB 1979, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2267-2268 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitnehmer auch in einer sogenannten Ausgleichsquittung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten kann. Ein solcher Verzicht, der je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag ("pactum de non petendo") oder ein Klagerücknahmeversprechen bedeuten kann, muß jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (Bestätigung des Urteils vom 29.06.1978 2 AZR 681/76 = AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969).

2. Die in einer Ausgleichsquittung enthaltene Wendung "Ich erkläre hiermit, daß mir aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen", ist nicht geeignet, die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zu begründen, auf Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage zu verzichten (insoweit Aufgabe von BAG 25.09.1969 2 AZR 524/68 = AP Nr. 36 zu § 3 KSchG).