Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1956, Az.: IV ZR 100/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 100/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 06.02.1956
Prozessführer
der Frau Johanna B. geb. G. in W., A.,
Prozessgegner
den Kaufmann Hubert G. in W., R.straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 6. Februar 1956 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister, sie haben zusammen mit drei anderen Geschwistern ihren im Jahre 1932 verstorbenen Vater beerbt. Zu dem Nachlaß gehört ein im Grundbuch für H. Band ... Blatt 2 ... verzeichnetes Hausgrundstück. Der Kläger kehrte am 20. Oktober 1949 aus der Kriegsgefangenschaft nach Hause zurück und nahm bei der Beklagten und ihrem Ehemann Wohnung. Am 29. November 1949 verursachte der Kläger mit einem Personenkraftwagen einen Unfall, bei dem zwei Personen erheblich verletzt wurden. Am 8. Dezember 1949 wurden von dem Notarverweser Rechtsanwalt S. in W. zwei Verträge beurkundet, an denen der Kläger als Vertragspartei beteiligt war. In dem einen (UrkReg Nr. 399/49) übertrug der Kläger an die Beklagte seinen Miterbenanteil an dem Nachlaß ihres Vaters. Als Grund für die Übertragung wurde in der Urkunde angegeben, der Kläger habe als Gegenwert von der Beklagten während des Krieges als Urlauber und nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft Wohnung und Beköstigung erhalten und werde diese noch weiter erhalten. In dem zweiten mit dem Ehemann der Beklagten beurkundeten Vertrag (UrkReg Nr. 398/49) bekennt der Kläger, von dem Ehemann der Beklagten ein bares Darlehen von 3.000,- DM zur Gründung einer Existenz und Anschaffung eines Personenkraftwagens empfangen zu haben, und verpflichtet er sich, dieses (unverzinsliche) Darlehen in monatlichen Raten von 200,- DM vom 1. Februar 1950 ab zurückzuzahlen. Der Kläger wohnte noch bis Dezember 1952 bei der Familie B.. Dann entzweiten sich die Parteien.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages über die Übertragung des Miterbenanteils. Der Kläger behauptet, dieser Vertrag sowie der mit dem Ehemann der Beklagten geschlossene seien Scheinverträge. Der Kläger habe Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall befürchtet. Die Verträge seien lediglich zur Täuschung seiner Gläubiger abgeschlossen. In Wirklichkeit hätten die Beteiligten die Übertragung des Erbteils nicht gewollt, sie seien sich auch darüber einig gewesen, daß dem Kläger von den Eheleuten B. freie Station gewährt werden solle. Die Beklagte habe auch Dritten gegenüber geäußert, daß sie ihren Bruder, den Kläger, unentgeltlich verköstige. Er, der Kläger, habe auch von dem Ehemann der Beklagten kein Darlehen erhalten. Das Geld zur Anschaffung des Kraftwagens habe er sich von seinem Onkel und seiner Base beschafft, er habe kein Geld von seinem Schwager benötigte. Wenn die Übertragung des Erbteils ernsthaft gemeint gewesen sei, dann hätte es die Beklagte nicht nötig gehabt, zur Führung eines Prozesses der Miterben mit einer Mieterin die Vollmacht des Klägers einzuholen und ihn überhaupt noch als Miterben im Grundbuch eintragen zu lassen. Erst am 11. Januar 1955 sei sein, des Klägers, Erbteil auf die Beklagte überschrieben worden. Mit der gegen die Beklagte erhobenen Klage beantragt der Kläger,
festzustellen, daß der am 8. Dezember 1949 vor dem Notarverweser Erich S. in W. unter Urk. Rolle 399/49 abgeschlossene Erbteilabtretungsvertrag nichtig ist.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ihrerseits Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat,
- 1.
den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 7.440,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.5.1955 zu zahlen,
- 2.
den Kläger weiterhin zu verurteilen, sie, die Beklagte, von ihrer Schuld aus dem Grundstück W. Bd. ... Bl. 2 ... wegen der für die Sparkasse der Stadt W. in Abteilung III unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 1.875,- DM nebst 3 % Zinsen seit dem 1.4.1955 zu befreien.
Sie behauptet, zwischen dem Autounfall und dem Abschluß der Verträge vom 8. Dezember 1949 bestehe kein Zusammenhang. Bereits vorher, am 15. November 1949 habe der Kläger einen Schuldschein ausgestellt, in dem er anerkannt habe, von seinem Schwager 3.000,- DM als Darlehen erhalten zu haben, und in dem er zugunsten des Darlehensgebers auf seine Erbansprüche verzichtet habe. Durch den am 8. Dezember 1949 beurkundeten Vertrag hätten die Beteiligten das in dem Schuldschein Festgelegte nur in eine rechtlich einwandfreie Form bringen wollen. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger 37 Monate lang Unterkunft und Kost gewährt, die Vergütung hierfür sei monatlich mit 120,- DM, also insgesamt auf 4.440,- DM, zu veranschlagen. Die Erstattung sei einige Zeit nach der Aufnahme abgesprochen worden, im übrigen sei eine Bezahlung auch selbstverständlich gewesen, da der Kläger eigenen Verdienst gehabt habe. Den Anspruch auf die 4.440,- DM stützt die Beklagte vorsorglich auf ungerechtfertigte Bereicherung. Die Freistellung von der Hypothek könne sie, die Beklagte, verlangen, nachdem infolge der Störung des guten Einvernehmens mit dem Kläger der Grund für die Kreditsicherung weggefallen sei. Den Darlehensanspruch habe ihr Ehemann ihr abgetreten.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Er hat vorgetragen, der Schuldschein, auf den sich die Beklagte berufe, sei erst nach dem Unfall ausgestellt und lediglich zurückdatiert worden. Den Wagen habe er überhaupt erst am 17. November 1949 gekauft. Ein Darlehen habe er von seinem Schwager nie erhalten.
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klage erkannt und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen,
- 2.
auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10. Mai 1955 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung gegenüber dem Klageanspruch den Kläger zu verurteilen, weitere 4.440,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10. Mai 1955 zu zahlen.
Im Berufungsrechtszug wurden die bereits vor dem Landgericht gehörten Zeugen M. und L. nochmals vernommen und beeidigt. Die Aussagen dieser Zeugen sind in die Niederschrift vom 30. Januar 1956 (Bl. 121 GA) nicht aufgenommen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß die Verträge vom 8. Dezember 1949 von den Vertragsschließenden nicht ernstlich gemeint und deshalb nach §117 BGB nichtig sind. Es ist dabei im wesentlichen der Sachdarstellung des Klägers gefolgt. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche hat es verneint. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger von ihrem Ehemann ein Darlehen erhalten habe, auch aus ungerechtfertigter Bereicherung könne die Beklagte Ansprüche gegen den Kläger für ihm gewährte Kost und Unterkunft nicht herleiten, weil die Absicht gefehlt habe, dafür Bezahlung zu fordern. Die Bedenken, die von der Revision gegen das Berufungsurteil vorgebracht werden, vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1.
Die Revision rügt zunächst, der Berufungsrichter habe §117 BGB nicht richtig angewandt. Er habe den Angaben des Zeugen M., "von Verträgen solle kein Gebrauch gemacht werden" und "die Beklagte wolle von dem Kläger nichts" entnommen, daß es sich um Scheinverträge handele. §117 BGB setze die äußere Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Willens voraus. Der Täuschungszweck, den das Berufungsgericht weiter unterstelle, genüge allein nicht, um ein Scheingeschäft anzunehmen. Auch die falsche Datierung eines Vertrages sei keine Scheinerklärung. Der Berufungsrichter habe zu unrecht auf den Zweck des Vertrages und nicht auf die Frage abgestellt, ob ein nicht vorhandener Wille vorgespiegelt werde. Das Berufungsurteil lasse die erforderliche Feststellung vermissen, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ernstlich den erklärten Willen nicht hatten. Darauf, daß sie später sich nicht an die Verträge hätten halten wollen, komme es nicht an.
Die Rüge geht fehl. Der Berufungsrichter stellt zunächst fest, die beiden notariellen Verträge vom 8. Dezember 1949 seien, lediglich abgeschlossen, um den Kläger seinen Gläubigern gegenüber als vermögenslos erscheinen zu lassen, wozu angesichts des Autounfalls Anlaß genug gegeben gewesen sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Feststellung bedenklich sein könnte, wenn sich der Berufungsrichter nur auf diese Absicht der Vertragsparteien berufen hätte.
Das Reichsgericht hat gelegentlich ausgesprochen, daß ein zur Benachteiligung der Gläubiger abgeschlossenes Rechtsgeschäft kein Scheingeschäft ist (HRR 1935, 1656). Das ist richtig, weil der Zweck der Gläubigerbenachteiligung durch die fiduziarische Abtretung eines Rechts, mit der das abgetretene Recht dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll und das nur der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz oder der Konkursordnung (§29 ff) ausgesetzt ist, besser erreicht werden kann als durch ein Scheingeschäft. Aus besonderen Umständen kann aber auch in solchen Fällen entnommen werden, daß die Vertragsparteien ein ernsthaftes Geschäft nicht wollten, auch wenn die Benachteiligung von Gläubigern des einen Vertragsteils bezweckt wird. Das gilt vornehmlich dann, wenn die Parteien davon ausgehen, sie könnten den Gläubiger schon durch Vorlage der Vertragsurkunde abwehren (OGHBZ 4, 105; Erman-Westermann BGB §117 Anm. 1; RGRK BGB 10. Aufl. §117 Anm. 1). Dies hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Wie er auf Seite 10 des Berufungsurteils ausführt, sollte die Notariatsakte lediglich nach außen einen Rechtsschein erregen. Dagegen hätten die Parteien an keine interne Berechtigung oder Verpflichtung, und zwar nicht einmal im fiduziarischen Sinne gedacht, wofür auch die Beklagte nichts vorgebracht habe. Die oben erwähnten Bekundungen des Zeugen M. seien in diesem Sinne eindeutig. Hiergegen können durchgreifende Rechtsbedenken nicht erhoben werden. Die von dem Berufungsrichter getroffenen Feststellungen ergeben einwandfrei, daß die Parteien übereinstimmend die rechtlichen Folgen der beurkundeten Verträge nicht gewollt haben. Der Vertrag zwischen den Parteien ist somit nach §117 BGB nichtig und die Klage begründet.
2.
Die Revision beanstandet ferner, daß der Berufungsrichter die Aussage des Zeugen L. weder in der Niederschrift vom 30. Januar 1956 (Bl. 121 GA) noch in dem Tatbestand des Berufungsurteils festgehalten habe. In den Gründen dieses Urteils sei auf die Aussage Bezug genommen, doch sei nicht ersichtlich, daß sie in vollem Umfang wiedergegeben sei. Dadurch seien die Vorschriften der §§161 und 313 ZPO verletzt. Der Senat hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß es zweckmäßig und zur Vermeidung unnötiger Revisionsrügen empfehlenswert ist, sacherhebliche Aussagen von Zeugen, die vor dem Berufungsgericht vernommen worden sind, in den Tatbestand des Berufungsurteils aufzunehmen, daß aber auch die Aufnahme in die Gründe genügt, wenn die Wiedergabe von der Würdigung der Aussage geschieden und erkennbar vollständig ist (Urteil vom 20. Mai 1954 - IV ZR 17/54; Urteil vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 [LM Nr. 2 zu §1362 BGB = NJW 1955, 20 = MDR 1955, 92]). Im vorliegenden Fall ist aber ein Verstoß gegen die genannten Verfahrensvorschriften nicht gegeben.
Der Zeuge Lengert war bereits auf Antrag des Klägers von dem Landgericht zur Behauptung des Klägers gehört worden, die Beklagte habe dem Zeugen wiederholt erklärt, sie habe den Vertrag vom 29. November 1949 (lies: 8. Dezember 1949) nur wegen des Verkehrsunfalls abgeschlossen, sie wolle vom Kläger nichts (Bl. 45 GA). Nachdem die Beklagte in dem Schriftsatz vom 4. Januar 1956 (Bl. 105, 106 GA) Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebracht hatte, wurde der Zeuge von dem Berufungsgericht, ohne daß seine erneute Vernehmung durch ausdrücklichen Beweisbeschluß angeordnet worden war, in der Sitzung vom 30. Januar 1956, in der der Zeuge freiwillig erschienen war, nochmals gehört. Nach den Urteilsgründen hat er bekundet, die Beklagte habe gesagt, der Vertrag sei nur wegen des Verkehrsunfalls des Klägers geschlossen worden und habe lediglich formellen Charakter. Wenn aber der Kläger nicht ganz artig sei, dann wolle sie doch von der Urkunde Gebrauch machen. Bis hierher stimmt die Aussage des Zeugen mit dem überein, was er vor dem Landgericht ausgesagt hat (Bl. 45 GA). Vor dem Berufungsgericht hat er ausweislich der Gründe des Berufungsurteils weiter bekundet, er habe auf die Anfrage des Notars S. vom 19. Juni 1954 (Bl. 106 GA) in dem Antwortschreiben eine gegenteilige Auffassung der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Auf Vorhalt habe er erklärt, dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten geschehen. Er selbst habe sich davon distanziert, indem er der Beklagten ihre früheren Erklärungen ihm gegenüber vorgehalten habe. Diese habe gleichwohl auf ihrer Forderung bestanden, das Schreiben, wie geschrieben, zu formulieren.
Da demnach der Zeuge nur zu zwei bestimmten Punkten gehört werden mußte und die Aussage sich darauf auch bezieht, kann ein Zweifel an der Vollständigkeit der Wiedergabe der Zeugenaussage L. in den Entscheidungsgründen nicht bestehen. Eine unzulässige Vermischung der Würdigung mit der Aussage liegt nicht vor.
3.
Die Revision beanstandet weiter, der Berufungsrichter habe unter Verstoß gegen §286 ZPO sacherhebliche Beweisanerbieten der Beklagten übergangen. Die Beklagte habe im Berufungsrechtszug vorgetragen, ihr Ehemann habe schon kurz nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft die Frage aufgeworfen, wie sie, die Beklagte, und der Kläger sich die Zukunft eigentlich vorstellten. Er wolle wissen, ob er etwa die ganze Zeit für seinen Schwager arbeiten und diesen unterhalten solle. Er wünsche auf jeden Fall klare Abmachungen, da er keinen Anlaß sehe, für den Kläger, der wenig für den Aufbau seiner Existanz tue, umsonst zu arbeiten. Hierauf sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß dem Kläger das Entgelt für Verpflegung und Unterkunft gestundet werde. Zur Sicherheit solle sein Erbteil auf die Beklagte übertragen werden. Hierfür sei Beweis durch Parteivernehmung und durch Vernehmung des Ehemanns Buchholz als Zeugen angeboten worden.
Die Revision übersieht, daß in dem Schriftsatz vom 9. Dezember 1955 (Bl. 98 GA) in das Wissen des Zeugen B. nur die Tatsache gestellt worden ist, daß, als der Kläger aus der Gefangenschaft zurückgekehrt sei, und sich etwa zwei bis drei Wochen bei der Familie B. aufgehalten habe, der Ehemann B. seine Ehefrau gefragt habe, wie sie und ihr Bruder - der Kläger - sich eigentlich die Zukunft vorstellten. Wie sich nun aus den Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 10 ergibt, hat der Berufungsrichter im Zusammenhang mit der Frage der Ernstlichkeit des Darlehensvertrages vom 8. Dezember 1949 ausgeführt, mit einer solchen Freigebigkeit - durch Hingabe eines Darlehens von 3.000,- DM - sei die Grundhaltung des Ehemanns nicht zu vereinbaren, die dieser nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seinem Schwager gegenüber an den Tag gelegt habe. Danach habe er schon kurze Zeit nach dem Eintreffen des Klägers unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß er sich für den Bruder seiner Frau nicht zu quälen gedenke. Diese Ausführungen des Berufungsurteils können sich nur auf die erwähnte Äußerung des Ehemanns B. beziehen, die die Beklagte in dem Schriftsatz vom 9. Dezember 1955 in sein Wissen stellt. Sie ergeben aber ferner, daß der Berufungsrichter diese Darstellung für seine Erwägungen und damit für den gesamten Rechtsstreit als wahr unterstellt hat. Der Zeuge B. brauchte somit nicht vernommen zu werden.
Das gleiche gilt bezüglich der übrigen Behauptungen, die die Beklagte dadurch zu erhärten sucht, daß sie Parteivernehmung beantragt hat. Der Berufungsrichter hat sich zwar nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten auseinandergesetzt, die nach dem Schriftsatz vom 9. Dezember 1955 Gegenstand der beantragten Parteivernehmung bilden sollen. Sie alle betreffen aber die Frage, ob der Vertrag über die Abtretung des Miterbenanteils ernstlich gemeint war, und sind Indizien, aus denen die Beklagte die Ernstlichkeit dieses Vertrages entnehmen zu können glaubt. Der Berufungsrichter hat auf Grund einer Reihe anderer Tatsachen, insbesondere auch von eigenem Vorbringen der Beklagten, die Überzeugung gewonnen, daß die Vertragsparteien bei dem Abschluß des Vertrags vom 8. Dezember 1949 ernstlich den Inhalt der Erklärung nicht gewollt haben. Da nichts dafür dargetan ist, daß er das Vorbringen der Beklagten, soweit es hier in Betracht kommt, übersehen hat, muß davon ausgegangen werden, daß er diese Tatsachen nicht als sacherheblich angesehen und auch dann, wenn ihre Richtigkeit unterstellt wird, die Umstände, die gegen die Ernstlichkeit des beiderseitigen Parteiwillens sprechen, durch die Behauptungen der Beklagten für nicht widerlegt gehalten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Berufungsrichter konnte deshalb von der beantragten Vernehmung absehen.
4.
Die Revision meint weiter, der Berufungsrichter habe bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger von dem Ehemann der Beklagten ein Darlehen erhalten habe, eine Reihe von Behauptungen nicht berücksichtigt, die von der Beklagten zu dieser Frage vorgebracht worden seien. Wenn der Kläger auch von seinen Verwandten Schäfer den Betrag von 850,- DM als Darlehen erhalten habe, so habe der Kläger doch, wie die Beklagte ausgeführt habe, weit mehr benötigt. Das habe der Berufungsrichter nicht berücksichtigt. Diese Darlegungen der Revision richten sich gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsrichters, die im Revisionsrechtszug nicht angreifbar ist. Im übrigen kann aus dem Umstand, daß der Kläger die von ihm benötigten Beträge nicht aus dem Darlehen der Zeugen S. decken konnte, nicht geschlossen werden, daß er dieses Geld dann notwendig von dem Ehemann B. hätte erhalten müssen. §286 ZPO ist insoweit nicht verletzt.
5.
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht behandele den von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Anspruch auf Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft nur unter dem Gesichtspunkt der eigenen Gläubigerschaft der Beklagten. Die Beklagte habe aber die Ansprüche auf Erstattung der gewährten Leistungen als ihr abgetretene Forderungen ihres Ehemanns geltend gemacht. Mit diesem Vorbringen setze sich der Berufungsrichter gar nicht auseinander, dadurch habe er §551 Nr. 7 ZPO verletzt.
Wenn die Revision damit behaupten will, die Beklagte habe bezüglich aller Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung behauptet, sie seien in der Person des Ehemanns entstanden und ihr abgetreten, so widerspricht diese Darstellung dem Inhalt des von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 8. November 1955 (Bl. 86 GA). Dort wird nur ausgeführt, soweit der Kläger etwas auf Kosten des Ehemanns erlangt habe, habe dieser seinen Anspruch an die Beklagte und Widerklägerin abgetreten. Abgesehen davon, daß diese Behauptung ganz unbestimmt ist, und nicht ersehen laßt, in welcher Höhe der Bereicherungsanspruch in ihrer und in welcher er in der Person ihres Ehemanns entstanden ist, brauchte sich der Berufungsrichter mit der Frage der Abtretung nicht ausdrücklich zu befassen, da insoweit das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten ist. Wenn der Berufungsrichter deshalb diesen Punkt nicht besonders erörtert hat, so mag darin allenfalls eine nicht erschöpfende Behandlung des Parteivorbringens gesehen werden, §551 Nr. 7 ZPO ist nicht verletzt (Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl. §551 Bem. II 7). Im übrigen ist aber kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß dem Berufungsrichter dieser Punkt entgangen ist. Die sachlich zutreffende Erwägung auf Seite 11 unten des Berufungsurteils, daß anders als im Falle der Gewährung freier Station an einen Fremden hier primär nicht die Absicht vermutet werden könne, Bezahlung zu fordern und zu leisten, ist auf den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsanspruch anzuwenden, mag er ursprünglich ihr selbst oder ihrem Ehemann zugestanden haben.
Die Revision muß daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.