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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1989, Az.: BVerwG 8 C 52.87

Wasserversorgung; Anschlussleitung; Öffentliche Einrichtung; Unterhaltskosten; Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 52.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.12.1986 - AZ: 23 B 86.00489

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 350 - 356
  • BWGZ 1990, 546-547
  • DVBl 1990, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 478-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • UStZ 1990, 151-153

Amtlicher Leitsatz

§ 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, daß die Anschlußleitungen zu der Versorgungsleitung des Wasserversorgungsunternehmens bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgungsanlage im Sinne der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 8 Abs. 1 BayKAG sind.

Eine Satzungsvorschrift, die einen Erstattungsanspruch für die Unterhaltungskosten der Anschlußleitung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage regelt, widerspricht § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV.

§ 35 Abs. 1 AVBWasserV nimmt Satzungsvorschriften, die eine Kostenerstattung für die Unterhaltung von Anschlußleitungen vorsehen, von der Pflicht zur Anpassung an die AVBWasserV aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

EntscheidungsgGründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der beklagten Stadt angeschlossenen Grundstücks. Im Jahre 1985 ließ sie durch eine private Firma einen Schaden an der Grundstücksanschlußleitung (Wasserleitung von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung auf dem Grundstück) beheben, nachdem die Beklagte die Vornahme der Reparatur abgelehnt hatte. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz der ihr in Höhe von 1.972,75 DM entstandenen Reparaturkosten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die auf Zahlung von 1.972,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1985 gerichtete Klage durch Urteil vom 10. Dezember 1985 abgewiesen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 30. Dezember 1986 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zwar gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Reparatur der Grundstücksanschlußleitung entstandenen Aufwendungen. Denn die Reparatur der Grundstücksanschlußleitung sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten. Die Beklagte habe die den Grundstückseigentümern obliegende Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitungen aufgrund der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG durch § 9 Abs. 2 ihrer Wasserabgabesatzung vom 23. Dezember 1981 übernommen und öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Verfolgung des Anspruchs sei jedoch nach Treu und Glauben unzulässig, weil die Klägerin eine Leistung fordere, die sie alsbald zurückzuerstatten hätte. Denn die Beklagte erwürbe mit der Erfüllung des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 20. Dezember 1979 - BGS/WAS - einen Anspruch auf Ersatz der mit der Leistung an die Klägerin nunmehr ihr, der Beklagten, für die Reparatur der Grundstücksanschlußleitung entstandenen Kosten. § 8 Abs. 1 BGS/WAS verpflichte den Grundstückseigentümer zum Kostenersatz nicht nur für die Herstellung, sondern auch für die Erneuerung, Instandsetzung und Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitung. Der Wirksamkeit dieser Vorschrift stehe die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 nicht entgegen.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligen sich am Verfahren. Sie treten dem angefochtenen Beschluß bei.

7

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß verletzt kein Bundesrecht.

8

Das Berufungsgericht hat einleitend angenommen, die Klägerin habe nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr für die Reparatur der Grundstücksanschlußleitung entstandenen Kosten. Diese Annahme entzieht sich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 562 ZPO i.V.m. §§ 173 und 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); sie betrifft irrevisibles Recht. Werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht entsprechend angewendet (vgl. dazu Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 f.>[BVerwG 06.09.1988 - 4 C 5/86]), sind sie Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts sind nur insoweit revisibel, als sie bundesrechtliche Rechtssätze ergänzen (vgl. z.B. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>[BVerwG 14.04.1978 - 4 C 6/76]). Das ist hier nicht der Fall. Auch soweit das Berufungsgericht ferner angenommen hat - erstens -, die Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitung sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten, und - zweitens -, die Verfolgung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der Reparaturkosten verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte im Fall der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 20. Dezember 1979 - BGS/WAS - ihrerseits einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der in diesem Fall ihr entstandenen Reparaturkosten hätte, fehlt es an der Revisibilität.

9

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, § 8 BGS/WAS sei, soweit er die Pflicht des Grundstückseigentümers begründe, der Gemeinde deren Kosten für die Reparatur der Grundstücksanschlußleitung zu erstatten, mit den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750; berichtigt BGBl. I S. 1067) - AVBWasserV - vereinbar. Das verletzt kein Bundesrecht. § 8 Abs. 1 BGS/WAS steht mit § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV in Einklang (1). Allerdings widerspricht diese Satzungsregelung dem § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV (2). Das führt indessen nicht zu deren Unwirksamkeit. Denn § 35 Abs. 1 AVBWasserV nimmt Satzungsregelungen des hier in Rede stehenden Inhalts von der in ihm geregelten Anpassungspflicht aus (3).

10

1.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Würde diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie mit der Festlegung der Zugehörigkeit der Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens zugleich anordnete, die Hausanschlüsse seien bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Versorgungsverhältnisses Teil der öffentlichen Einrichtung "Wasserversorgungsanlage" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, so könnten die Gemeinden die Kosten der Unterhaltung der Anschlußleitungen nur über Gebühren finanzieren. § 1 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung vom 23. Dezember 1981 - WAS -, wonach die Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) nicht zur Wasserversorgungsanlage der Stadt gehören, würde dann dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV widersprechen. Außerdem wäre in diesem Fall die Ermächtigung in Art. 9 Abs. 1 BayKAG, nach dem die Gemeinden bestimmen können, daß ihnen die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen erstattet werden, gegenstandslos und nicht mehr anwendbar mit der Folge, daß § 8 Abs. 1 BGS/WAS mit § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV unvereinbar wäre. Der Erstattungsanspruch gegen den einzelnen Anschlußnehmer wäre ausgeschlossen.

11

§ 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV enthält indessen eine solche Anordnung nicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann der Begriff "Betriebsanlagen" nicht mit dem Begriff "öffentliche Einrichtung" gleichgesetzt werden. Für eine derartige Gleichsetzung besteht auch im Hinblick auf den mit der Vorschrift verfolgten Zweck kein Anlaß. Die Vorschrift soll lediglich gewährleisten, daß sämtliche baulichen Maßnahmen und Einwirkungen betreffend den Hausanschluß im Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens liegen (BR-Drs. 196/80 S. 45, Begründung zu § 10 Abs. 4 des Entwurfs). Das setzt die Zugehörigkeit der Grundstücksanschlußleitungen zur öffentlichen Einrichtung nicht voraus. Dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens für den Hausanschluß wird hier dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die nicht zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt gehörenden Grundstücksanschlußleitungen (§ 1 Abs. 4 WAS) von der Stadt "hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt" werden (§ 9 Abs. 2 WAS). Die Verordnung zwingt die Gemeinden deshalb nicht, die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgungsanlage zu machen. Andernfalls wäre auch § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV, der die Wasserversorgungsunternehmen zur Kostenerstattung für die Herstellung des Hausanschlusses berechtigt, ohne Sinn.

12

2.

Dagegen widerspricht § 8 Abs. 1 BGS/WAS, soweit er den Grundstückseigentümer zur Erstattung (auch) der Unterhaltungskosten für den Grundstücksanschluß verpflichtet, § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen nur, vom Anschlußnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden. Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlußleitung aus.

13

§ 10 Abs. 6 AVBWasserV führt daran nicht vorbei. Nach der dort getroffenen Regelung können, soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und den daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 (vgl. Berichtigung in BGBl. 1980 I S. 1067) abweichen, diese Regelungen auch nach Inkrafttreten der Verordnung beibehalten werden. Das soll denjenigen Versorgungsunternehmen, nach deren Versorgungsbedingungen die Hausanschlüsse bisher im Eigentum der Anschlußnehmer standen und bei denen die Anschlußnehmer deshalb auch für alle den Hausanschluß betreffenden Maßnahmen verantwortlich waren, ermöglichen, an ihren diesbezüglichen Regelungen auch nach Inkrafttreten der AVBWasserV festzuhalten (vgl. Begründung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats zu § 10 Abs. 6 a, BR-Drs. 196/80 <Beschluß>). Mit diesem Inhalt regelt § 10 Abs. 6 AVBWasserV eine Ausnahme gegenüber § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AVBWasserV, nicht aber gegenüber § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV.

14

3.

Der Widerspruch zwischen § 8 Abs. 1 BGS/WAS und § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV zieht jedoch nicht die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift nach sich. Denn § 35 AVBWasserV nimmt Satzungsvorschriften des hier in Rede stehenden Inhalts von der in ihm geregelten Anpassungspflicht, deren Verletzung die Unwirksamkeit einer entgegenstehenden Satzungsvorschrift zur Folge hätte (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 58 S. 49 <54>), aus.

15

Nach § 35 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Bei Inkrafttreten der Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (§ 35 Abs. 2 AVBWasserV). Das gilt jedoch nach § 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Diese bleiben von der Anpassungspflicht des Halbsatzes 1 "unberührt". Der die Kostenerstattung für die Unterhaltung von Grundstücksanschlußleitungen regelnde § 8 Abs. 1 BGS/WAS ist in diesem Sinne eine gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts.

16

Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV, insbesondere die Tatsache, daß die Vorschrift nicht von "Abgaben", sondern von "gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" spricht, gibt für die Auslegung wenig her. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet keine überzeugenden Anhaltspunkte für einen Rückschluß in der einen oder anderen Richtung. Jedoch gebietet der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck eine weite Auslegung dahin, daß die Vorschrift ohne Rücksicht auf die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Inhalte des landesrechtlichen Abgabenbegriffs in den von ihr verwendeten Begriff des "Abgabenrechts" auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts einbezogen wissen will.

17

§ 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV zielt - wie die Verordnung insgesamt - auf eine ausgewogene Ausgestaltung der Versorgungsverhältnisse zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Anschlußnehmern (vgl. § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 <BGBl. I S. 3317>). Im Hinblick auf diese Zielrichtung ergäbe es keinen Sinn, Kostenerstattungen anders zu behandeln als Gebühren und Beiträge. Die Begründung von Kostenerstattungspflichten stimmt mit der Heranziehung zu Gebühren oder Beiträgen darin überein, daß es sich um Instrumente des wirtschaftlichen Ausgleichs, d.h. in diesem Sinne um die "Gegenleistung" handelt. Dennoch zwischen ihnen zu differenzieren, liefe - unter dem Blickwinkel der Ausgewogenheit - darauf hinaus, so etwas wie eine nur halbe Ausgewogenheit zu verlangen und käme damit zumindest in die Nähe eines Widerspruchs in sich. Die durch diese Vorschrift vorgenommene Durchbrechung der Anpassungspflicht erklärt sich ersichtlich - auch in ihrer Reichweite - aus einer Rücksichtnahme des Verordnungsgebers auf die gemeindliche Abgabenhoheit als Ausfluß des den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG). Sie trägt damit gleichzeitig der Tatsache Rechnung, daß die Gemeinden bei der Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Versorgungsbeziehungen durchweg weniger flexibel sein können, als es die Träger privater Wasserversorgungsunternehmen sind.

18

Bei alledem kommt schließlich noch - für diese Auslegung sprechend - hinzu, daß das bei einer anderen Auslegung eintretende Erfordernis, die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlußleitungen über Gebühren zu finanzieren, nach der Gesetzeslage in einzelnen Bundesländern nur eingeschränkt erfüllt werden könnte. Die Finanzierung über Gebühren setzt nach den Kommunalabgabengesetzen voraus, daß die Gemeinden durch Satzung bestimmen, daß die Anschlußleitungen zur öffentlichen Einrichtung gehören. Das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetz zum Beispiel sieht eine solche Befugnis nur hinsichtlich der "Grundstücksanschlüsse" (§ 10 Abs. 3 NWKAG) vor. Unter Grundstücksanschluß in diesem Sinn ist nur der Teil der Anschlußleitung zu verstehen, der im öffentlichen Verkehrsraum liegt, nicht dagegen auch die Anschlußleitung im Bereich des Privatgrundstücks des Anschlußnehmers (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 KAG RdNrn. 61, 17; Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 10 KAG RdNr. 24). Eine Gebührenfinanzierung auch der Unterhaltungskosten für Anschlußleitungen im Bereich der Privatgrundstücke der Anschlußnehmer erforderte insoweit über das Satzungsrecht hinaus auch eine Änderung der Kommunalabgabengesetze. Eine so weitreichende Wirkung kann § 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV nicht beigemessen werden. Außerdem griffe eine Anpassungspflicht auch in das Abgabenrecht im engeren landesrechtlichen Sinne ein. Denn die sich im Falle der Gebührenerhebung ergebende Notwendigkeit der Einbeziehung der Anschlußleitungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage, insbesondere aber die Notwendigkeit der Einstellung der Unterhaltungskosten in die Gebührenkalkulation, berührte das Abgabenrecht im engeren landesrechtlichen Sinn.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.972,75 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus