Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1964, Az.: BVerwG I B 2.64
Apothekenpflichtigkeit von Rheumapflastern im Hinblick auf § 29 Arzneimittelgesetz (AMG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 2.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.11.1963 - AZ: I B 1/63
- nachfolgend
- BVerwG - 13.01.1969 - AZ: BVerwG I C 86/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 1963 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Klägerin stellt unter der Bezeichnung "Rheumaplast" ein Capsicum-Pflaster her, das hautreizenden spanischen Pfeffer enthält und zur Heilung und Linderung von Erkrankungen des Bewegungsapparates nach Erkältungen und Überanstrengungen angewandt wird.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533/GVBl. S. 748) - AMG - am 1. August 1961 hatte die Klägerin ihr Capsicum-Pflaster ausschließlich über Apotheken und den die Apotheken beliefernden pharmazeutischen Großhandel vertrieben, da es als Heilmittel nach § 1 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 (RGBl. I S. 380) in der Fassung vom 4. Oktober 1953 (RGBl. I S. 721) - AMVO - in Verbindung mit Nr. 10 der Anlage A zu § 1 AMVO nur in Apotheken verkauft werden durfte.
Nach dem Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes am 1. August 1961 vertrieb die Klägerin ihr Capsicum-Pflaster auch an Drogerien. Der Senator für Gesundheitswesen machte sie am 5. September 1961 darauf aufmerksam, daß der Vertrieb von Capsicum-Pflaster an Drogerien strafbar sei und daß er bei neuerlichem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz Strafantrag stellen werde.
Die Klägerin beantragte daraufhin,
festzustellen, daß die beklagte Behörde nicht befugt sei, den Vertrieb des Capsicum-Pflasters "Rheumaplast" an Drogerien durch die Klägerin zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragte die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsberichts Berlin vom 9. Mai 1962 zu ändern und festzustellen, daß sie berechtigt ist, das von ihr hergestellte Capsicum-Pflaster "Rheumaplast" an Drogerien zu vertreiben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es bejaht das berechtigte Interesse der Klägerin an dem von ihr gestellten Antrag und die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es hält die Klage jedoch für sachlich unbegründet. Das Verbot des Verkaufs von Rheumaplast an Drogerien ergebe sich - so führt es aus - aus § 29 in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 7 und 65 Abs. 3 Nr. 2 AMG. Nach § 32 Abs. 1 AMG könnten die unter § 29 AMG fallenden Arzneimittel durch Rechts Verordnung vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen werden, soweit auch bei bestimmungsgemäßer oder gewohnheitsgemäßer Anwendung und nicht nur infolge besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefährdung von Mensch und Tier zu befürchten sei. Eine solche Rechtsverordnung sei bisher nicht erlassen worden. Für diesen Fall bestimme § 63 Abs. 7 AMG, daß bis zu ihrem Inkrafttreten für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen ist, die AMVO maßgebend sei. Da Rheumaplast nach § 1 AMVO in Verbindung mit Nr. 10 der Anlage A zu § 1 AMVO zu den apothekenpflichtigen Pflastern gehöre, dürfe es also auch nach der jetzigen Rechtslage nicht außerhalb der Apotheken verkauft werden. Diese Regelung des § 63 Abs. 7 AMG werde durch § 65 Abs. 3 Nr. 2 AMG ergänzt, nach dem die AMVO erst mit dem Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Rechtsverordnung außer Kraft trete. Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, § 29 AMG habe die AMVO unmittelbar abgeändert, finde im Gesetz keine Stütze.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Rechtssache besitzt insofern grundsätzliche Bedeutung, als sie die Frage aufwirft, ob die in § 29 AMG aufgeführten freiverkäuflichen Arzneimittel noch bis zum Erlaß der in § 32 AMG vorgesehenen Rechtsverordnung den Vorschriften der AMVO unterliegen oder ob seit dem 1. August 1961 die AMVO geändert worden ist, soweit § 29 AMG für die Zulassung zum Verkehr außerhalb der Apotheken weitergehende Vorschriften enthält,
Die Revision war daher gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
gez. Dr. Eue
gez. Dr. Böhmer