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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1980, Az.: BVerwG 1 WB 51/79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 51/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Kapitän zur See von Hößlin, Fregattenkapitän Stoltenberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beurteilung des Leiters des Schiffahrtmedizinischen Instituts der Marine vom 30. August 1978 und die Beschwerdebescheide des Amtschefs des Marineamtes vom 2. November 1978 und des Inspekteurs der Marine vom 20. Januar 1979 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu drei Vierteln dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Sanitätsoffizier im Status eines Berufssoldaten und gehörte bis zum 31. März 1979 als Fachgebietsleiter dem Schiffahrtmedizinischen Institut der Marine (SchiffMed-InstM) an. Am 7. März 1978 wurde er durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Leiter des SchiffMedlnstM, Flottenarzt (FlArzt) Dr. S. planmäßig beurteilt. Auf die Beschwerde und weitere Beschwerde des Antragstellers hin wurde diese Beurteilung mit Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine (InspM) vom 11. Juli 1978 wegen Verletzung der Anhörungspflicht zu negativen Behauptungen tatsächlicher Art aufgehoben und eine Neufassung angeordnet.

2

Die daraufhin neu erstellte, zusammenfassend auf "4 D" lautende Beurteilung vom 30. August 1978 entspricht im wesentlichen der aufgehobenen Beurteilung. Sie enthält unter anderem folgende Eintragungen:

Im Feld 21 (Bekleidete Dienststellungen):

"SanOffz (Arzt)

SanStOffz (Arzt)

Physiologie Fachgebietsleiter

zwischenzeitlich Vertretung des FachAbtLtr II

SchiffMedInstM in fachlicher Hinsicht".

Im Feld 26 (Fachbeurteilung):

"ist eingearbeitet".

Unter C II (Vorschläge, Schwächen zu beheben):

"Sollte sich aus seiner gegenwärtigen Abwehrhaltung lösen und wieder sachbezogen mitarbeiten."

In Abschnitt D (ergänzende Kennzeichnung in freier Beschreibung):

"... Zurückhaltend bis zur Verschlossenheit, in letzter Zeit häufiger ichbezogen und meist deprimiert gestimmt.

Der Beurteilungszeitraum zerfällt in zwei voneinander zu trennende Abschnitte: Die Zeit vor Juni 1977, in der FltlArzt Dr. L.-A. für die fachliche Arbeit der Fachabt. II verantwortlich war und den Zeitraum danach, als ein neuer Fachabteilungsleiter eingesetzt wurde. Der erstere Zeitraum war durch sein unverändertes Bemühen gekennzeichnet, trotz starker Fluktuation der Mitarbeiter übernommenen Aufgaben und Aufträge wie selbstgesteckte Ziele zu erreichen, jüngere SanOffz fachgerecht einzusetzen und anzuleiten. Diesen Anstrengungen war teilweiser Erfolg beschieden, in einigen Fällen steht der Abschluß noch aus. Seit dem obigen Datum verharrt FltlArzt Dr. L.-A. in seinen Anstrengungen für das Institut und isoliert sich. Sein Einsatzwille und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit haben deutlich nachgelassen. Die (weitgehend abgeschlossene) Habilitation (sarbeit) kommt nicht voran."

3

Die in Abschnitt D der Beurteilung der ergänzenden Kennzeichnung des Beurteilten dienenden, in der freien Beschreibung enthaltenen negativen Behauptungen tatsächlicher Art wurden dem Antragsteller am 21. Juli 1978 bekanntgegeben. Er hat hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 1978 ausführlich Stellung genommen.

4

Mit Schreiben vom 7. September 1978 legte der Antragsteller gegen die neuerstellte Beurteilung Beschwerde und gegen die diese zurückweisende Entscheidung des Amtschefs des Marineamts vom 2. November 1978 mit Schreiben vom 15. November 1978 weitere Beschwerde ein. Der InspM hat diese mit Bescheid vom 20. Januar 1979, welcher dem Antragsteller am 29. Januar 1979 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1979, eingegangen beim InspM am 12. Februar 1979, beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der InspM hat den Antrag unter dem 2. März 1979 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Antragsteller beantragt:

  1. 1.

    unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 20. Januar 1979 sowie des Beschwerdebescheides vom 2. November 1978 die Neufassung der Beurteilung vom 30. August 1978 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Neufassung der Beurteilung gegen die Nrn. 113, 145 und 138 der ZDv 20/6 verstößt,

  3. 3.

    die angefochtene und aufzuhebende Beurteilung nach Maßgabe von Nr. 176 der ZDv 20/6 aus den Unterlagen zu entfernen und zu vernichten,

  4. 4.

    die Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungsbestimmungen insbesondere der Feststellungen gemäß 2. zu veranlassen.

6

Unter Bezugnahme auf die für die Beschwerde und weitere Beschwerde gegebene Begründung sowie seine Ausführungen in dem Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 250/77 trägt der Antragsteller vor:

7

a)

Er habe ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Mit seiner Beschwerde gegen die ursprüngliche Beurteilung vom 7. März 1978 habe er mehrere Verstöße gegen die Bestimmungen der ZDv 20/6 geltend gemacht; der InspM habe der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Nr. 154 der ZDv 20/6 aufgehoben, weil die vorgeschriebene Anhörung wegen der in der Beurteilung enthaltenen für ihn ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art unterblieben sei. Mit den sonstigen Beschwerdegründen habe sich daher der InspM nicht mehr befaßt. Er, der Antragsteller, habe ein Interesse daran, daß sämtliche und nicht nur einzelne Beschwerdegründe überprüft würden, da andernfalls die Gefahr bestehe, daß wieder nur ein Beschwerdepunkt zum Anlaß für die Aufhebung der Beurteilung genommen werde, die anderen Beschwerdepunkte deshalb wieder nicht überprüft würden und er diese Punkte dann wieder erst in einem neuen Beschwerdeverfahren überprüfen lassen könne.

8

b)

Feld 21 der Beurteilung enthalte eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Hier sei, seiner tatsächlichen Betätigung entsprechend, die Tätigkeit als "geschäftsführender" bzw. "kommissarischer" Leiter der Fachabteilung II des SchiffMedInstM einzutragen. Er habe von 1974 bis 1977 ohne Unterbrechung auftragsgemäß sämtliche Obliegenheiten des Dienstpostens eines Fachabteilungsleiters II wahrgenommen, eine Tätigkeit, die höher zu bewerten sei, als die in der Beurteilung angegebene zwischenzeitliche Vertretung in fachlicher Hinsicht.

9

c)

Nach Nr. 113 der ZDv 20/6 seien für alle im Fachdienst eingesetzten Soldaten des Sanitätsdienstes Fachbeurteilungen zu erstellen, sofern der Fachvorgesetzte nicht zugleich der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte sei. Fachvorgesetzter in diesem Sinne sei aber stets der nächste Fachvorgesetzte, in seinem Fall der Fachabteilungsleiter II und nicht der Leiter SchiffMedInstM, als der für die Beurteilung sonst zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen der beurteilende Vorgesetzte zugleich der nächste Fachvorgesetzte ist, schreibe Nr. 171 der ZDv 20/6 die Ausstellung einer Fachbeurteilung vor Abgabe der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vor. Dies sei aber ebenfalls nicht geschehen; der Amtschef des Marineamtes hätte eine Fachbeurteilung durch den Admiralarzt der Marine erstellen lassen müssen.

10

d)

Die Beurteilung verstoße auch gegen Nr. 145 der ZDv 20/6. In Anbetracht dessen, daß zum Zeitpunkt der Beurteilung das Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 250/77 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei, hätte zunächst eine Entscheidung der personalbearbeitenden Dienststelle darüber erwirkt werden müssen, ob eine Beurteilung zu diesem Zeitpunkt abgegeben oder ob zunächst die endgültige Klärung des dem schwebenden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts abgewartet werden müsse. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung in diesem Verfahren seien aber gerade Fragen gewesen, die mit der von ihm bekleideten Dienststellung und insoweit auch dem Verhalten des ihn beurteilenden Disziplinen-Vorgesetzten zusammenhängen. Ohne eine Entscheidung dieser Fragen seien die personellen Angaben in der Beurteilung nicht endgültig und zweifelsfrei anzugeben.

11

e)

Die Beurteilung verstoße auch gegen Nr. 138 der ZDv 20/6, denn aus seiner Sicht lägen begründete Zweifel an der Unbefangenheit des Leiters SchiffMedInstM zum Zeitpunkt der Beurteilung vor. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) habe in dem Verfahren 1 WB 250/77 erhebliche Widersprüche zwischen den dienstlichen Erklärungen einerseits und dem tatsächlichen Verhalten des Leiters SchiffMedInstM festgestellt. Diesem seien Eigenmächtigkeiten und Mißachtung der Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten vorgeworfen worden, die möglicherweise bei ihm, dem Antragsteller, zu ungerechtfertigten Hoffnungen hinsichtlich seiner weiteren Verwendung geführt hätten.

12

In dem Verfahren 1 WB 149/77 habe der Leiter SchiffMedInstM schließlich unter Verletzung seiner Vorgesetzten- und Kameradenpflichten in einer Schadenssache versucht, ihn, den Antragsteller, in einer gegen die geltenden Vorschriften verstoßenden Weise in Anspruch zu nehmen. Von seinem Standpunkt aus seien daher objektiv Zweifel an der Unbefangenheit des beurteilenden Vorgesetzten gegeben.

13

f)

Die neugefaßte Beurteilung vom 30. August 1978 sei mit der ursprünglichen Beurteilung vom 7. März 1978 wörtlich identisch. Sie sei von dieser aufgehobenen und zur Vernichtung bestimmten ursprünglichen Fassung abgeschrieben worden, wobei lediglich infolge eines Versehens in der freien Beschreibung der Satz

"Stets korrektes und untadeliges Auftreten, gibt sich betont reserviert."

14

ausgelassen worden sei. Die Neufassung einer Beurteilung durch Abschreiben der ursprünglichen, aufgehobenen und zur Vernichtung bestimmten Beurteilung könne nicht zulässig sein. Werde eine Beurteilung aufgehoben, so sei die neue Beurteilung völlig neu zu fassen.

15

g)

Er, der Antragsteller, sei im übrigen nach wie vor nicht über alle Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig seien oder ihm Nachteile bringen könnten, gehört worden. Der in C II der Beurteilung zu findende Satz

"Sollte sich aus seiner gegenwärtigen Abwehrhaltung lösen und wieder sachbezogen mitarbeiten."

16

beinhalte die Feststellung, er befände sich gegenwärtig in einer Abwehrhaltung und würde nicht sachbezogen mitarbeiten. Dies seien besonders schwere, die Grundpflicht des Soldaten nach § 7 SG betreffende Vorwürfe. Es handele sich um die Schilderung eines Zustandes, der in der Außenwelt objektiv wahrnehmbar sei bzw. um eine Zusammenfassung von Begebenheiten, die sich in der Außenwelt zugetragen hätten Der Gebrauch der Wendungen "gegenwärtig" und "wieder" sowie die Eintragung gerade unter C II lasse erkennen, daß die Mängel nach Ansicht des beurteilenden Vorgesetzten nicht immer bestanden hätten und durch eigene Anstrengung beseitigt werden könnten. Die Ausführungen seien als ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art zu werten, zu denen er habe gehört werden müssen.

17

Der InspM bittet,

18

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er trägt vor:

20

Die im Feld 21 der Beurteilung gewählte Formulierung "zwischenzeitlich Vertretung des Fachabteilungsleiters II Schiff-MedInstM in fachlicher Hinsicht" entspreche der Tätigkeit des Antragstellers. Dieser habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Wortwahl für die Bezeichnung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten.

21

Der Antragsteller verkenne den Sinn der in Nr. 113 der ZDv 20/6 geregelten Fachbeurteilung. Die Erstellung einer solchen Fachbeurteilung sei nicht erforderlich gewesen, da der Leiter SchiffMedInstM, FlArzt Dr. S. sowohl Fachvorgesetzter des Antragstellers wie auch, der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte sei.

22

Die Art der vom Antragsteller betriebenen Verfahren 1 WB 250/77 und 1 WB 149/77 würde keine Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle gemäß Nr. 145 der ZDv 20/6 erfordern. Das für die Personalbearbeitung zuständige Referat BMVg - P V 7 - habe im übrigen aber der Erstellung der Neufassung der Beurteilung durch den Leiter SchiffMedInstM zugestimmt.

23

Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Leiter Schiff MedInstM, FlArzt Dr. S., sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. Aus den Verfahren 1 WB 250/77 und 1 WB 149/77 sei ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen.

24

Zutreffend sei, daß die neuerstellte Beurteilung im wesentlichen mit der aufgehobenen Beurteilung identisch sei. Dem Antragsteller sei vor der Erstellung der Beurteilung Gelegenheit gegeben worden, sich zu den tatsächlichen Behauptungen negativer Art zu äußern. Seine Stellungnahme vom 26. Juli 1978 entspreche im wesentlichen den Ausführungen vom 3. März 1978, die er zu der aufgehobenen Beurteilung vom 7. März 1978 gemacht habe. Der Umstand, daß seine Stellungnahme nicht zu einer Änderung der Beurteilung vom 30. August 1978 geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte nach Überprüfung der Stellungnahme des Antragstellers zu den tatsächlichen Behauptungen negativer Art das ihm eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die endgültige Aufnahme in die Beurteilung fehlerhaft ausgeübt habe.

25

Der in die Beurteilung aufgenommene Passus,

"Sollte sich aus seiner gegenwärtigen Abwehrhaltung lösen und wieder sachbezogen mitarbeiten."

26

enthalte keine negative Behauptung tatsächlicher Art, zu der der Antragsteller vor Aufnahme in die Beurteilung habe gehört werden müssen. Es handele sich hier vielmehr um ein Werturteil, das auf einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen beruhe, die nicht im einzelnen belegt oder nachgewiesen werden könnten und nur das vom Antragsteller gezeigte Gesamtverhalten aus der Sicht des beurteilenden Vorgesetzten kennzeichne.

27

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

28

Die Akten 1 WB 149/77 und 1 WB 250/77 wurden zum Gegenstand der Beratung gemacht.

29

II

1.

Der Antrag ist zulässig, soweit mit ihm die Aufhebung der Beurteilung begehrt wird; denn als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrages nach §§ 17, 21 VBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung anzusehen. Zwar findet nach § 1 Abs. 3 VBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher unter anderem gerichtlich nachprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über die Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 der ZDv 20/6). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dieses eine vom Gericht nicht nachvollziehbare Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält. Auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1978 - 1 WB 280/77).

30

Der Antragsteller kann demgemäß mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise geltend machen, der beurteilende Vorgesetzte habe gegen Beurteilungsgrundsätze der ZDv 20/6 verstoßen.

31

2.

Insoweit ist der Antrag auch begründet.

32

Die Beurteilung vom 30. August 1978 durch den Leiter Schiff-MedInstM, FlArzt Dr. S., ist rechtswidrig, weil der Antragsteiler in seinem Recht nach § 29 SG, über Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor ihrer Aufnahme in die Beurteilung gehört zu werden, verletzt wurde. Bei der in C II der Beurteilung enthaltenen Eintragung,

"Sollte sich aus seiner gegenwärtigen Abwehrhaltung lösen und wieder sachbezogen mitarbeiten.",

33

handelt es sich nämlich nicht um ein der gerichtlichen Kontrolle entzogenes Werturteil, sondern um eine nachteilige Behauptung tatsächlicher Art. Wenn auch C II der Beurteilung einen Vorschlag des beurteilenden Vorgesetzten enthält, welche Schwächen der Beurteilte beheben sollte, so ist doch auch dieser Vorschlag Teil der Gesamtbeurteilung. In diesem, sich aus der dem Vorgesetzten obliegenden Erziehungs- und Führungsaufgabe ergebenden Vorschlag können dann anhörungspflichtige Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 29 SG liegen, wenn aus den Vorschlägen des Vorgesetzten auf ein gewisses Fehlverhalten des Beurteilten zu schließen ist, das seine Ursache in bestimmten Tatsachen hat und nicht auf einem aus einer Summe von Tatsachen sich ergebenden Werturteil beruht. Die Grenzlinie zwischen nicht eröffnungspflichtigen Werturteilen und solchen Tatsachen, zu denen der Untergebene gehört werden muß, kann dort gezogen werden, wo ein erfahrener, gewissenhafter höherer Vorgesetzter bei der Würdigung der Beurteilung entweder das Urteil als verständlich und keiner weiteren Begründung bedürfend ansieht oder wo er fragt: "Was hat zu diesem Urteil geführt? Was war vorgefallen?" (BDHE 7, 166 = NZWehrr 1967, 72) In diese Richtung weisen auch die beispielhaften Aufzählungen der der Anhörungspflicht unterliegenden Behauptungen tatsächlicher Art, die für den Soldaten ungünstig sind oder ihm Nachteile bringen können, in Nr. 154 der ZDv 20/6, insbesondere diejenigen in den Absätzen c) 2 und 3.

34

In dem Vorschlag des Leiters SchiffMedInstM, der Antragsteller sollte sich aus seiner gegenwärtigen Abwehrhaltung lösen und wieder sachbezogen mitarbeiten, liegt die Tatsachenbehauptung, der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Beurteilung aus persönlichen Gründen nicht mehr bereit gewesen, in der gebotenen Art und Weise an den dem SchiffMedInstM gestellten Aufgaben mitzuarbeiten, wie man dies früher von ihm gewohnt war. Dem Antragsteller wird somit zum Vorwurf gemacht, daß er seiner sich aus § 7 SG ergebenden Pflicht zum treuen Bienen nicht in der von einem Berufssoldaten zu erwartenden Weise nachkommt. Durch das Wort "wieder" wird die Arbeitsweise des Antragstellers zur Zeit der Beurteilung zu seiner früheren Arbeitsweise in Vergleich gebracht. Es wird zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller nicht mehr so wie früher arbeitete. Eine solche Behauptung kann nur aus bestimmten Tatsachen, insbesondere auf das Verhalten des Antragestellers gestützte Beobachtungen des beurteilenden Vorgesetzten, gewonnen worden sein. Über Tatsachenbehauptungen nachteiliger Art hätte der Antragsteller daher vor ihrer Aufnahme in die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 1 SG, ZDv 20/6 Nr. 154 gehört werden müssen. § 29 SG ist eine Verfahrensvorschrift; sie sichert dem zu Beurteilenden das rechtliche Gehör bei jeder Tatsache, deren Aufnahme in die Beurteilung ihm ungünstig ist oder ihm nachteiligt werden kann. Die Anhörung ist also ein integrierender Bestandteil der Beurteilung. Eine unter Verletzung dieser Pflicht erstellte Beurteilung ist mithin rechtlich fehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben (vgl. BDHE 7, 169, 171). Sie ist hier insgesamt aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch die beanstandete Formulierung die Gesamtwertung maßgeblich beeinflußt wurde.

35

Die Beurteilung des Leiters SchiffMedInstM vom 30. August 1978 und die hierzu ergangenen Beschwerdebescheide des Amtschefs des Marineamtes vom 2. November 1978 und des InspM vom 20. Januar 1979 sind daher aufzuheben.

36

3.

Soweit der Antragsteller zusätzlich zu der Aufhebung der angefochtenen Beurteilung ausdrücklich die Feststellung begehrt, die Neufassung der Beurteilung vom 30. August 1978 verstoße gegen die Nrn. 113, 145 und 138 der ZDv 20/6, ist der Antrag im übrigen unzulässig.

37

Der Antragsteller hat in der Begründung seines Antrags betont, daß er nicht nur die Aufhebung der Beurteilung aus möglicherweise nur einem der von ihm vorgetragenen Gründe erstrebe, sondern darüber hinaus ein Interesse an der Feststellung habe, daß der beurteilende Vorgesetzte gegen alle der von ihm genannten Bestimmungen der ZDv 20/6 verstoßen habe, die Beurteilung somit nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Dem Feststellungsantrag kommt damit nach dem Vortrag des Antragstellers eigenständige Bedeutung neben dem Gestaltungsantrag zu.

38

Auch für das Verfahren vor den Vehrdienstgerichten nach der Vehrbeschwerdeordnung gilt der allgemeine Verfahrensgrundsatz, daß eine gerichtliche Entscheidung nur begehrt werden kann, soweit ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht. Hat ein Antrag auf Aufhebung einer Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine zum Schütze des Soldaten erlassene Beurteilungsbestimmung Erfolg, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die Beurteilung auch noch gegen andere Bestimmungen verstoßen haben könnte. Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe darzulegen, ein weitergehender Anspruch darauf, sich auch noch mit anderen vom Antragsteller vorgetragenen Gründen zu befassen, besteht nicht.

39

Soweit der Antragsteller im übrigen sein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung mit einer Wiederholungsgefahr bei Anordnung einer erneuten Beurteilung begründet, ist eine solche nicht gegeben, weil angenommen werden kann, daß der hierfür zuständige BMVg von der Bestimmung in Nr. 180 der ZDv 20/6 Gebrauch machen und auf eine erneute Erstellung der Beurteilung aus dem Jahre 1978 verzichten wird. Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag auf Neuerstellung der Beurteilung nicht stattgegeben werden. Sollte die Beurteilung wider Erwarten doch noch erstellt werden, so wäre der Antragsteller durch § 29 SG und durch die dem Schütze des Soldaten dienenden entsprechenden Bestimmungen der ZDv 20/6 hinreichend gegen Mißbrauch geschützt.

40

4.

Der von dem Antragsteller weiterhin gestellte Antrag, die angefochtene Beurteilung nach Maßgabe von Nr. 176 der ZDv 20/6 aus den Unterlagen zu entfernen und zu vernichten, ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der BMVg sich dieser zwangsläufigen Rechtsfolge entziehen wird.

41

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 VBO.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
von Hößlin
Stoltenberg