Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1958, Az.: IV ZR 252/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 252/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 07.06.1957
- Landgerichts in Duisburg - 28.11.1956
Prozessführer
des Arbeiters Stefan K. in W., B.str. ..., und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof als Streithelfers des Klägers
Prozessgegner
die minderjährige Astrid K., geb. am 27.10.1954, wohnhaft in D.-Hamborn, N.straße ..., vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt ... in W.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Juni 1957 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 28. November 1956 geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war mit der Mutter des beklagten Kindes seit dem 26. Januar 1946 verheiratet. Er erhob gegen sie unter dem 17. Oktober 1953 die Ehescheidungsklage und gab dabei an, der letzte eheliche Verkehr habe vor 3 Monaten stattgefunden. Durch das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1954 (6 R 295/53), das infolge Rechtsmittelverzichts am gleichen Tage rechtskräftig wurde, wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Am 27. Oktober 1954 wurde das beklagte Kind von der geschiedenen Ehefrau des Klägers geboren.
Diese gab namens des Kindes am 14. März 1956 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn eine Klage gegen den jetzigen Kläger auf Unterhalt zu Protokoll. Dieses bei dem Amtsgericht Dinslaken unter dem Aktenzeichen 3 C 150/56 anhängige Verfahren ruht zur Zeit.
Am 5. April 1956 reichte der Kläger die Ehelichkeitsanfechtungsklage ein.
Er hat behauptet, er habe zuletzt im Juli 1953, also vor dem Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit, mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt. Der Erzeuger des beklagten Kindes sei Erwin Flehr. Von der Geburt des Kindes habe er erst im Mai 1955 erfahren; die Klage sei daher fristgemäß erhoben.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat nicht bestritten, daß der letzte eheliche Verkehr des Klägers mit ihrer Mutter vor der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden habe. Der Kläger habe jedoch die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, da er alsbald nach ihrer Geburt von diesem Ereignis erfahren habe. Seine Tochter Ute habe ihm nämlich erzählt, sie habe ein Schwesterchen bekommen. Zu Weihnachten 1954 habe ihre Mutter dem Kläger bei einer Unterredung die Geburt mitgeteilt und ihm gesagt, er solle die Ehelichkeit anfechten.
Der Kläger hat diese Behauptungen bestritten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen Fristversäumnis abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Im Revisionsrechtszuge ist der Generalbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten und hat unter Berufung auf §1595 a BGB beantragt,
- 1.
das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Juni 1957 aufzuheben,
- 2.
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 28. November 1956 zu ändern und festzustellen, daß die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Beklagte hat im Revisionsrechtszuge keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt und das Beweisergebnis dahin gewürdigt, daß die Beklagte nicht vom Kläger abstammen könne. Gleichwohl hat es mit dem Landgericht die Anfechtungsklage abgewiesen, weil sie nach seiner Überzeugung nicht innerhalb der Jahresfrist des §1594 BGB erhoben ist.
Die Revision wendet sich gegen diese Begründung. Ob die insoweit von ihr erhobenen Rügen berechtigt sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Klage nunmehr auf Grund der vom Generalbundesanwalt erklärten Anfechtung der Ehelichkeit des beklagten Kindes auch dann stattgegeben werden muß, wenn der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt hat. Seit dem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 130) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des §1595 a BGB, nach welcher auch der Staatsanwalt die Ehelichkeit eines Kindes anfechten kann, auch nach dem Kriege in Geltung geblieben ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. April 1952 (LM Nr. 1 zu §1595 a BGB) weiter ausgesprochen hat, kann das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts, das nicht befristet ist, auch in der Weise geltend gemacht werden, daß er dem Ehemann, wenn dieser die Anfechtungsklage erhoben hat, in dem darüber anhängigen Rechtsstreit als Streitgenosse beitritt. Der Senat hat dazu in jener Entscheidung ausgeführt, daß dies auch noch in der Revisionsinstanz geschehen könne. Denn der Staatsanwalt handle bei der Ausübung des ihm anvertrauten Anfechtungsrechts im öffentlichen Interesse. Damit sei es nicht zu vereinbaren, wenn ihm die Rechtsverfolgung erschwert werden würde. Eine solche Erschwerung würde es aber bedeuten, wenn er auf eine neue, im ersten Rechtszug zu erhebende Klage verwiesen werden müßte. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Klage des Ehemannes fristgerecht erhoben sei oder nicht. Selbst wenn er die Anfechtungsfrist versäumt habe, seine Klage also abgewiesen werden müßte, sei diese doch zur Zeit des Beitritts durch den Staatsanwalt anhängig, so daß die Voraussetzungen für seinen Beitritt gegeben seien. Diese seien rein prozeßrechtlich und von der Frage, ob die Klage begründet sei, unabhängig.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Ob die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft liegt, ist vom Richter grundsätzlich nicht nachzuprüfen (LM Nr. 2 zu §1595 a BGB). Auf die Klage des Generalbundesanwalts war daher auszusprechen, daß die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.