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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1989, Az.: 2 StR 526/89

Unangemessene Behandlung durch einen Würgegriff; Folgen des Fehlens tatsächlicher Grundlagen im Rahmen der rechtlichen Würdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1989
Aktenzeichen
2 StR 526/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 20.03.1989

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Burkhard K. aus F. geboren am ... 1956 in A.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung ausgeführt:

"Das Landgericht geht nicht darauf ein, ob die als 'üble, unangemessene Behandlung' zu qualifizierenden Würgegriffe des Angeklagten, die das Wohlbefinden der Geschädigten unabhängig davon, ob sie keine Luft mehr bekam (UA S. 6) oder nach Luft ringen mußte (UA S. 14), erheblich beeinträchtigt haben, nach der Art ihrer Durchführung auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung 'angelegt' waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 318/89 - S. 8 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; ferner - außer den Nachweisen auf S. 10 der Revisionsrechtfertigung - Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81 - S. 6). Damit fehlen der (für sich genommenen unergiebigen) rechtlichen Würdigung (UA S. 14), wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt (Revisionsbegründung S. 9 bis 11), die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Die auf Seite 9 der Urteilsabschrift aufgezählten Prellungen und Wunden stammten ersichtlich von den vorangegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten. Keine dieser Mißhandlungen - auch nicht der (wiewohl offenbar heftige) Stoß gegen das Wohnmobil des Zeugen F. - erreichte nach der Wertung der Strafkammer den in § 223 a StGB vorausgesetzten Schweregrad. Andererseits scheinen sich die hierdurch hervorgerufenen Angstzustände von Frau K. (UA S. 9, 16) nicht als psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1978 - 3 StR 536/77 - S. 4) darzustellen. Dafür, daß Frau K. etwa unter Zittern, Schlafstörungen oder Alpträumen leidet (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 - 2 StR 734/80 -, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1981, 631 f; ferner BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75), bieten die Urteilsausführungen jedenfalls keinen genügenden Anhalt. Zu alledem sowie auch zur subjektiven Tatseite bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung."

3

Dem stimmt der Senat zu.

4

Im übrigen muß das neu erkennende Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten die Berechnungsgrundlagen - angenommene Trinkmenge, Resorptionsdefizit, Abbauwert, Körpergewicht des Angeklagten, Reduktionsfaktor - im einzelnen darlegen (vgl. hierzu unter anderem BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 7 und § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 3, 4; Dreher/Tröndle StGB 34. Aufl. § 20 Rdn. 9 e; Salger, DRiZ 1989, 174 ff).

5

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt weiter darauf hingewiesen, daß ein Beweisantrag, mit dem in das Wissen eines Zeugen eine Tatsache gestellt wird, nicht mit der Begründung als bedeutungslos zurückgewiesen werden darf, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht unbedingt richtig sein (BGH StV 1981, 167; BGH NStZ 1984, 564; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6, 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 244 Rdn. 251 mit Nachw.).

Herdegen
Maier
Theune
Gollwitzer
Schäfer