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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1965, Az.: III ZR 58/64

Schadensersatz wegen Unfalls in Universitäts-Frauenklinik; Sturz von einer Trage nach einer in Narkose durchgeführten Operation; Anmeldung eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Versäumung der Anmeldefrist; Unterstellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Nachsicht ohne Antrag und Prüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1965
Aktenzeichen
III ZR 58/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.02.1964
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1965, 815 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 559 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 616-618 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Elsbeth P. geb. M., B., B. Weg ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Sondervermögens- und Bauverwaltung, Berlin 12 (Charlottenburg)

Amtlicher Leitsatz

Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bei einer erst im Jahre 1959, also verspätet erfolgten Anmeldung eines im § 28 AKG bezeichneten Anspruches unterstellt, in ihr sei der stillschweigend gestellte Antrag auf Nachsichtgewährung im Sinne des § 28 Abs. 2 AKG enthaltene

Die noch im Jahre 1959 vorhanden gewesene Unkenntnis weiter Bevölkerungskreise über die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz getroffenen Bestimmungen läßt auch ohne weitere Ausführungen des Antragstellers die Annahme zu, daß im Regelfälle der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Anmeldefrist einzuhalten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen eines Unfalls, den sie am 4. Mai 1945 in der Universitäts-Frauenklinik in Berlin erlitten hat. Sie war nach einer in Narkose durchgeführten Operation von einer Trage gestürzt.

2

Wegen Gesundheitsschäden, die die Klägerin auf diesen Sturz zurückführt, hatte sie zunächst die Bewilligung einer Kriegsopferversorgungsrente beantragt Dieser Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, und die daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage wurde durch Urteil vom 24. Januar 1956 abgewiesen.

3

Im Juli 1959 wandte sich die Klägerin an den Senator für Finanzen in Berlin mit der Antrage, ob die Eigenversicherung von Berlin für ihren Fall zuständig sei. Dies wurde mit dem Hinweis verneint, daß Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht überhaupt verjährt seien, nur gegen die Klinik selbst gerichtet werden könnten, diese aber der Ost-Berliner Verwaltung unterstehe.

4

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe im Oktober oder November 1959 auf der Dienststelle sondervermögens- und Bauverwaltung in Berlin vorgesprochen. Hierbei sei ihm erklärt worden, es brauche nur ein formloser Antrag bei dieser Dienststelle gestellt zu werden.

5

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1959 an die Sondervermögens- und Bauverwaltung in Berlin bat die Klägerin unter kurzer Schilderung des Sachverhalts um Mitteilung, ob diese Stelle für ihre Ansprüche zuständig sei. Sie erhielt darauf das Antwortschreiben vom 23. Dezember 1959 mit folgendem Inhalt:

"Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Anmeldung vom 7.12.1959 und teilen Ihnen mit, daß die Sondervermögens- und Bau Verwaltung gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Ziff. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für die Bearbeitung von Ansprachen gegen das ehemalige Land Preußen zuständig ist. Wir bitten Sie nunmehr um Vorlage von Beweismitteln und gegebenenfalls um Angabe der Aktenzeichen, unter denen dieser Unfall bei anderen Dienststellen oder Gerichten bereits registriert ist."

6

Ein Hinweis darauf, daß wegen der Versäumung der in § 28 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) bestimmten und am 31. Dezember 1958 abgelaufenen Anmeldefrist nach § 28 Abs. 2 AKG noch ein Antrag auf Nachsichtgewährung zu stellen sei, wurde der Klägerin nicht erteilt. Dies beruhte darauf, daß nach einem Erlaß des Bundesminister der Finanzen und entsprechenden Bekanntgaben im Bundesanzeiger Nr. 227 vom 26. November 1959 Seite 4 sowie im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 218 vom 25. November 1959 Seite 2234 für im Jahre 1959 im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfolgte Anmeldungen von Ansprüchen der Antrag auf Nachsichtgewährung, und ihre Bewilligung stillschweigend unterstellt werden sollten.

7

Die Sondervermögens- und Bauverwaltung lehnte die Ansprüche der Klägerin durch Bescheid vom 30. November 1960 ab. daraufhin hat die Klägerin die bei Gericht am 29. Dezember 1960 eingegangene und am 2. März 1961 zugestellte Klage erhoben.

8

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:

9

Der Unfall sei auf eine Verletzung der Überwachungspflichten des Pflegepersonals der Klinik zurückzuführen, da dieses sie unangeschnallt auf der Bahre habe liegen lassen. Ihr Schaden bestehe darin, daß sie wegen ihrer Verletzungsfolgen nicht mehr habe arbeiten können. Sollte sie ihren Anspruch nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht rechtzeitig angemeldet, insbesondere nicht einen Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt haben, so müsse es infolge des Verhaltens der Beamten der Sondervermögens- und Bau Verwaltung so angesehen werden, als habe sie ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, jedenfalls aber so, als habe sie einen Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt und diesem sei stattgegeben worden. Sei dies nicht anzunehmen, so müsse ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Erfolg haben.

10

Als Schaden hat die Klägerin für ihr in der Seit vom 1. April 1952 bis 30. Mai 1963 entgangenes Einkommen einen Teilbetrag von 13.400 DM nebst Zinsen geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte über den Leistungsanspruch hinaus verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen Schaden nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu ersetzen, der ihr anläßlich des Vorfalls am 4. Mai 1945 noch entstehen wird, und zwar mit Wirkung vom 1. Juni 1963 an., Darüber hinaus hat die Klägerin noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

11

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Sie habe aus der Versäumung der Anmeldefrist Einwendungen nie erhoben und erhebe sie auch im vorliegenden Falle nicht, obwohl ein Antrag auf Nachsichtgewährung im Jahre 1959 nicht gestellt worden sei. Im Hinblick auf die am 4. Mai 1945 herrschenden chaotischen Zustände in der Klinik könne dem Krankenpersonal keinerlei Vorwurf daraus gemacht werden, daß die Klägerin von der Trage gestürzt sei. Im übrigen seien die Folgezustände der Verletzung der Klägerin mit Ablauf des Jahres 1945 abgeklungen gewesen, und ihre späteren Gesundheitsschäden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.

12

Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Amtspflichtverletzung wegen unzulänglicher Belehrung gestutzt hat, ist von der beklagten Bundesrepublik Klageänderung gerügt worden mit dem Vorbringen, die Klageänderung dürfe schon deshalb nicht als sachdienlich zugelassen werden, weil sie dann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes erheben werde.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schmerzensgeldanspruch nicht mehr verfolgt hat, ist erfolglos geblieben.

14

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren (mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs) weiter. Die beklagte Bundesrepublik bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

1.)

Das Landgericht hat die Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches in einem Krankenhausbehandlungsvertrag und in den Vorschriften über unerlaubte Handlung gesehen. Es hat die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Anspruch gegen das ehemalige Land Preußen handele, der - als gegeben unterstellt - gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AKG nicht erloschen, und für den nunmehr nach § 25 Abs. 1 AKG Anspruchsschuldner die beklagte Bundesrepublik sei. Es hat schließlich auch die formellen Voraussetzungen, soweit diese dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterliegen, für gegeben erachtet, ist jedoch zur Klegeabweisung gekommen, weil es nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme den für eine Verurteilung der beklagten Bundesrepublik erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Leiden und Beschwerden, über die die Klägerin seit dem 1. April 1952, den Zeitpunkt, von dem an sie die Schadensersatzansprüche geltend macht, klagt, nicht für gegeben erachtet hat.

16

Das Berufungsgericht hat eine Sachentscheidung hinsichtlich der Ansprüche als solcher nicht getroffen, da, wie es meint, die Klage, selbst wenn Ansprüche auf der von Landgericht angenommenen Rechtsgrundlage bestanden hätten, schon daran scheitern müsse, daß die Klägerin diese Ansprache nicht rechtzeitig angemeldet habe, sie also in jedem Falle erloschen seien.

17

2.)

In § 28 Abs. 1 AKG ist bestimmt, daß ein Anspruch, der nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AKG zu erfüllen ist, nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet werden kann. Da das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auch in Berlin am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist (§ 109 AKG; Gesetz über die Übernahme des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 16. Dezember 1957 - Berliner GVBl 1795 Art. II -), lief die Anmeldefrist bis zum 31. Dezember 1958.

18

Diese Frist gilt nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 AKG zwar auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet wird. Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht aber ausgeführt: Der Antrag auf Bewilligung einer Kriegsopferrente und die nach Zurückverweisung dieses Antrages vor dem Sozialgericht erhobene Klage seien keine Anmeldungen im Sinne des § 28 Abs. 1 AKG gewesen, denn diese Vorschrift erfordere eine Anmeldung auch gegenüber einer unzuständigen Dienststelle nach dem 1. Januar 1958, der Antrag und die Klage seien aber schon vorher eingereicht worden. Außerdem sei ein Anspruch auf Versorgung als Kriegsopfer seinem Inhalt nach ein ganz anderer als der, den die Klägerin hier verfolge.

19

In § 28 Abs. 2 AKG ist ferner bestimmt, daß dem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Anmeldefrist bis zum 31. Dezember 1958 einzuhalten, auf Antrag Nachsicht zu gewähren ist, jedoch eine Nachsichtgewährung nicht mehr nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, beantragt werden kann. Das Berufungsgericht sieht die Anmeldefrist auch unter Berücksichtigung dieser Bestimmung nicht als gewahrt an.

20

Das Kammergericht geht davon aus, die Frist des § 28 AKG sei nicht anders zu behandeln, als entsprechende Fristen im Bundesversorgungsgesetz, im Bundesentschädigungsgesetz oder im Lastenausgleichgesetz (vgl. die Zusammenstellung im Beschluß des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - ES 2/60 - (NJW 1961, 2277)). Das bedeute, daß auch sie nicht verlängert werden könne, ihre Versäumung das Erlöschen der nicht rechtsseitig angemeldeten und sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche zur Folge habe und daß sie daher vom Gericht von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen sei, wenn der Anspruchsschuldner sich auf sie berufe.

21

Dieser zutreffende Ausgangspunkt (vgl. Soll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1958, § 28 Anm. 8; Féaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1959, § 28 Anm. 5) führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin, die ihren Schaden erst mit dem schreiben vom 7. Dezember 1959, also nach Ablauf der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 AKG, angemeldet habe, habe den nach § 28 Abs. 2 AKG erforderlichen Antrag auf Nachsichtgewährung bis zum letzt möglichen Termin, dem 31. Dezember 1959, nicht gestellt. Denn, so erwägt das Berufungsgericht, weder ihren Schreiben an den Senator für Finanzen vom Juli und August 1959, noch der Antrage ihres Ehemannes im Oktober oder November 1959 bei der Dienststelle Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin oder ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1959 an diese Dienststellen könne auch bei großzügigster Auslegung der Antrag auf Nachsichtgewährung entnommen werden, da in allen Fällen irgend eine Frist nicht einmal angedeutet worden sei und die Klägerin und ihr Ehemann sich auch nicht bewußt gewesen seien, daß eine Anmeldefrist hätte eingehalten werden müssen.

22

Über die hiernach eingetretene Fristversäumung, so meint das Berufungsgericht weiter, könne auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen bei verspäteter, aber noch im Jahre 1959 eingegangener Anmeldung die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht ohne Antrag und Prüfung zu unterstellen seien. Denn eine Verwaltungsanordnung könne allenfalls im sog. gesetzesfreien Raum die Rechtsstellung des Bürgers erweitern. Auf diesen habe sich der Erlaß jedoch deshalb nicht beschränkt, weil das Allgemeine Kriegsfolgengesetz die Folgen einer Fristversäumung und die Möglichkeit ihrer Beseitigung schon im einzelnen und abschließend geregelt habe. Der Erlaß laufe mithin auf die Ausschaltung dieser gesetzlichen Vorschrift hinaus, verstoße also gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

23

3.)

Diese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stände.

24

Die Anspruchsanmeldung im Sinne des § 28 AKG stellt sich als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne der §§ 130 ff BGB dar. Das gleiche gilt für den Antrag auf Nachsichtgewährung, Eine bestimmte Form ist für ihn im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht vorgeschrieben. Wenn die Nachsichtgewährung neben der Antragstellung erfordert, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Anmeldefrist einzuhalten, so wird man im allgemeinen anzunehmen haben, daß der Antragsteller bei der Antragstellung nachzuweisen hat, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der einjährigen Anmeldefrist verhindert gewesen zu sein. Hierbei hat sich das Verschulden auf die Säumnis zu beziehen; es liegt vor, wenn der Antragsteller die den Umständen nach gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat, wobei auf seine persönlichen Verhältnisse abzustellen ist.

25

Das Berufungsgericht verkennt aber die Rechtslage, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Handhabung des § 28 Abs. 2 AKG, wie sie im Erlaß des Bundesministers der Finanzen zum Ausdruck komme, laufe auf eine Ausschaltung der gesetzlichen Regelung hinaus.

26

Sicherlich wäre dann von einem unzulässigen Eingriff in die gesetzliche Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzesüber die folgen einer Fristversäumung zu sprechen, wenn auch Anmeldungen nach Ablauf des Nachsicht jahres allgemein als rechtzeitige Anmeldungen hätten behandelt werden sollen. Die Anweisung erstreckt sich aber nur auf Anmeldungen, die innerhalb des Nachsicht Jahres gestellt wurden. Sie sprach also nicht eine dem Gesetz widersprechende Verlängerung der Ausschlußfrist des § 28 Abs. 2 AKG aus, sondern gab nur Richtlinien für die Behandlung innerhalb der Ausschlußfrist erfolgter Anmeldungen. Als unzulässig ist es hierbei nicht anzusehen, wenn die im Nachsicht jahr erfolgten Anmeldungen von den zuständigen Behörden dahin ausgelegt werden sollten, daß in ihnen auch in jedem Falle der zumindest stillschweigend gestellte Antrag auf Nachsichtgewährung enthalten sei. Eine solche, wenn vielleicht etwas großzügige, aber jedenfalls lebensnahe Auslegung von Willenserklärungen ist auch in der Gerichtspraxis durchaus üblich. Es sei hier nur auf den häufigen Fall hingewiesen, in dem ein nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei eingelegtes und daher unzulässiges Rechtsmittel als Antrag auf Armenrechtsbewilligung ausgelegt wird. Zumindest ähnlich liegt auch der von der Revision angeführte Fall, in dem die Rechtsprechung es zur Wahrung der 90-tägigen Anmeldefrist nach Art. VIII Abs. 6 des Finanzvertrages i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) hinsichtlich der Kosten des zugezogenen Rechtsanwalts hat genügen lassen, wenn der Anwalt fristgerecht eine andere Forderung anmeldet, weil er damit ausreichend erkennbar mache, daß auch Anwaltskosten zu erstatten seien (BGH LM FinV Nr. 2). Abgesehen davon, daß gegen die in dieser Weise erfolgte Auslegung der im Nachsicht jahr erfolgten Anmeldungen rechtliche Bedenken nicht bestehen, stellte sich die Anweisung des Bundesministers der Finanzen auch als eine durchaus sachgerechte Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung dar. Denn, wie der Prozeßvertreter der beklagten Bundesrepublik in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausführte, gingen, wie in einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. Dezember 1964 an die Sondervermögens- und Bauverwaltung in Berlin zum Ausdruck gebracht ist, im Jahre 1959 noch etwa 35.000 verspätete Anmeldungen ein, was nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu dem durchaus vermeidbaren Aufwand hätte führen müssen, alle gegen Ende 1959 eingegangenen Anmeldungen sofort daraufhin zu überprüfen, ob der Anmelder auch einen förmlichen Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt habe, um gegebenenfalls unverzüglich diese Formalität nachholen zu lassen.

27

Die besonderen Umstände rechtfertigten es auch, im Regelfall die Nichteinhaltung der Anmeldefrist als nicht verschuldet anzusehen. Zwar hätte eine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldefrist allein die Fristversäumung nicht entschuldigen können. Es ist aber nicht zu übersehen, daß das am 1. Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz innerhalb nur eines Jahres weiten Bevölkerungskreisen noch gar nicht bekannt geworden war, insoweit also eine entschuldbare Unkenntnis über rein tatsächliche Umstände vorlag, wie z.B. darüber, welche Art von Ansprachen gegenüber nicht mehr existierenden Schuldnern überhaupt noch erfüllbar waren und auf wen diese Erfüllungspflicht übergegangen war. Die zuständigen Behörden konnten daher auch, falls nicht besondere Umstände dagegen sprachen, bei im Jahre 1959 erfolgten Anmeldungen den Regelfall zugrundelegen, die Verspätung der Anmeldung sei schuldlos, ohne daß es hierfür noch eines ausdrücklichen Nachweises bedurfte. Dafür, daß es sich vorliegend nicht um einen solchen Regelfall gehandelt hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

28

Ergeben sich sonach gegen die Handhabung des § 28 Abs. 2 AKG entsprechend der Weisung des Bundesministers der Finanzen durch die zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken, so bleibt es auch belanglos, ob sich die Klägerin eines stillschweigend gestallten Antrages auf Nachsichtgewährung bewußt gewesen ist oder nicht. Der Umstand, daß nicht nur ein behördeninterner Erlaß des Bundesministers der Finanzen vorlag, sondern die im Erlaß angeordnete Behandlung der Anmeldung auch öffentlich bekannt gemacht wurde, schuf hier eine Lage, wie sie ähnlich bei bestehenden Handelsgebräuchen gegeben ist. Das heißt, auch die Klägerin mußte, gleichgültig ob es im ihrem Willen gelegen hätte oder nicht, die Handhabung des § 28 Abs. 2 AKG so gegen sich gelten lassen, wie sie "handelsgebräuchlich" erfolgte. Abgesehen hiervon ist anzunehmen, daß die Klägerin in jedem Falle ihre Schadensanmeldung so verstanden wissen wollte, daß mit ihr allen möglicherweise vom Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen Genüge geleistet sein sollte.

29

4.)

Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten, Da das Berufungsgericht in eine Erörterung des Klageanspruches selbst nicht eingetreten ist, ist dem Revisionsgericht auch keine andere sachliche Entscheidung möglich.

30

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf Amtspflichtverletzungen gestützt und das Berufungsgericht hierin eine unzulässige Klageänderung gesehen hat, da die beklagte Bundesrepublik in die Klageänderung nicht eingewilligt habe und sie auch nicht für sachdienlich zu erachten sei, bedarf dies keiner Erörterung. Denn dieser Hilfsanspruch der Klägerin ist offensichtlich auf den Fall der Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Schadensanmeldung im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 AKG abgestellt und wird dadurch gegenstandslos, daß das Revisionsgericht zu einer das Berufungsgericht bindenden Annahme einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung gekommen ist. Damit erledigt sich die auch insoweit erhobene Rüge der Revision.

31

Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem muß auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen bleiben, da diese von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt