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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1988, Az.: IVa ZR 41/87

Tätigwerden eines Wirtschaftsprüfers entgegen dem vertraglich bestehenen Wettbewerbsverbot; Tätigwerden für einen frühreren Mandanten nach Verkauf der Praxis; Kündigung des Mandantenverhältnisses vor Verkauf der Praxis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 41/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.01.1987
LG Göttingen

Fundstellen

  • DB 1988, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 845 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3018-3019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 46 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 719-720

Prozessführer

Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann Burghard P., D.-E.-Weg 17, G.,

Prozessgegner

Wirtschaftsprüfer Dr. Helmuth E., H. 15, G.,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Wirtschaftsprüfer nach Verkauf seiner Praxis entgegen einem vertraglichen Wettbewerbsverbot für frühere Mandanten tätig, kann der Käufer der Praxis gegen ihn keinen Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn seine Vertragsbeziehungen zu diesen Mandanten bereits durch Kündigung beendet worden waren.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb aufgrund eines Vertrages vom 28. Februar 1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 die Wirtschaftsprüferpraxis des Beklagten. Nach der Praxisübergabe kam es zwischen dem Kläger und den früher von dem Beklagten betreuten Mandanten Dr. R. und Dr. H. zu Meinungsverschiedenheiten, die dazu führten, daß beide dem Kläger ihre Aufträge entzogen und für die Zukunft andere Wirtschaftsprüfer beauftragten. Da die Jahresabschlüsse 1978 noch nicht fertiggestellt waren, wandten sich Dr. R. und Dr. H. jeweils an den Beklagten mit der Bitte, diese Arbeiten noch auszuführen. Der Beklagte erhielt für diese Tätigkeiten von Dr. R. mindestens 5.000 DM, von Dr. H. 2.000 DM. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung dieser Beträge.

2

Der Beklagte hat eingewandt, er habe sich für verpflichtet gehalten, die Jahresabschlüsse 1978 für seine früheren Mandanten, die er in der ersten Jahreshälfte noch betreut habe, fertigzustellen. Für den Fall der Weigerung seien ihm Schadensersatzansprüche angedroht worden.

3

Das Landgericht hat den - in erster Instanz noch auf Zahlung von 8.000 DM gerichteten - Klageantrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM.

Entscheidungsgründe

4

1.

a)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es dem Beklagten vertraglich untersagt war, nach der Übergabe seiner Wirtschaftsprüferpraxis am 1. Juli 1978 seine früheren Mandanten weiter zu betreuen. Die Frage, ob der Beklagte schuldhaft den Vertrag verletzt hat, als er für seine früheren Mandanten Dr. R. und Dr. H. die Jahresabschlüsse 1978 noch fertigstellte, läßt das Berufungsgericht allerdings letztlich offen. Schadensersatzansprüche des Klägers aus Vertrag seien schon deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger durch das Tätigwerden des Beklagten kein Schaden entstanden sei. Weder Dr. R. noch Dr. H. seien bereit gewesen, die dem Beklagten übertragenen Abschlußarbeiten dem Kläger, mit dessen Leistung sie unzufrieden gewesen seien, anzuvertrauen.

5

Die Revision wendet sich zu Recht nicht dagegen, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung Vertragsansprüche versagt.

6

b)

Auch einen Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB lehnt das Berufungsgericht ab. Der Beklagte habe kein objektiv fremdes, ausschließlich dem Rechtskreis des Klägers zugeordnetes Geschäft geführt, als er für Dr. R. und Dr. H. die Jahresabschlüsse 1978 aufgestellt habe. Dies gelte auch dann, wenn der Beklagte vertraglich zu diesen Tätigkeiten nicht berechtigt gewesen sei. Es spreche manches dafür, § 687 Abs. 2 BGB nur dann heranzuziehen, wenn in ein absolutes Recht oder in eine gleichzustellende Rechtsposition eingegriffen werde. Die Vorschrift sei aber jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn - wie hier - feststehe, daß der Geschäftsherr das betreffende Geschäft nicht selbst hätte ausführen können. Denn dann bestehe kein Bedürfnis für die Gewinnabschöpfung, die § 687 Abs. 2 BGB dem Geschäftsherrn ermögliche, ohne daß dieser nachweisen müsse, daß er den gleichen Gewinn auch selbst hätte ziehen können.

7

2.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.

8

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines auf § 687 Abs. 2, § 681, § 667 BGB gestützten Anspruchs auf das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot. Durch ein solches Wettbewerbsverbot grenzen die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander einen dem Berechtigten vorbehaltenen Interessenbereich ab. Die Vornahme eines unter das Wettbewerbsverbot fallenden Geschäfts verletzt den Vertrag und begründet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Verpflichtung zum Schadensersatz. Ein Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB auf Herausgabe dessen, was der Verpflichtete aus einem solchen Geschäft erlangt hat, könnte jedoch nur dann gegeben sein, wenn das Geschäft für den Verpflichteten ein fremdes Geschäft im Sinne dieser Vorschrift wäre.

9

Einige Stimmen in der Literatur lehnen es vollständig ab, Ansprüche aus § 687 Abs. 2 BGB auch dann zuzuerkennen, wenn der Handelnde ein Geschäft in einem lediglich schuldrechtlich dem Gläubiger vorbehaltenen Interessenbereich geführt hat (vgl. insbesondere MünchKomm/Seiler, BGB 2. Aufl. § 687 Rdn. 20; Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 687 Rdn. 7; AK/Joerges, BGB vor §§ 677 Rdn. 50; Palandt/Thomas, BGB 47. Aufl. § 687 Anm. 2 c cc; Rosenkranz, Gewinnherausgabeanspruch aus § 687 Abs. 2 BGB bei Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten; Diss. Frankfurt a.M. 1968 S. 76 ff.; vgl. auch Erman/Hauß, BGB 7. Aufl. § 687 Rdn. 6). Es wird aber auch die Gegenmeinung vertreten, daß Ansprüche aus § 687 Abs. 2 BGB auch in Fällen der Verletzung vertraglich begründeter Interessenbereiche gegeben sein können (Mueser, Die praktische Bedeutung des § 687 Abs. 2 BGB Diss. Köln 1934 S. 18 ff.; Gass NJW 1960, 2339; Nipperdey, Festschrift für Böhm 1965 S. 163 ff.; Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Aufl. § 687 Rdn. 6; Isele, Festschrift für Cohn 1975, S. 75, 77 ff.; Soergel/Mühl, BGB § 687 Rdn. 10; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1960, 2339 [OLG Saarbrücken 15.06.1960 - 1 U 130/59]).

10

Das Reichsgericht hat in Fällen des Eingriffs in schuldrechtlich zugeordnete Interessenbereiche in seinen Urteilen vom 17. November 1916 und 12. Februar 1918 (RGZ 89, 99, 103 und RGZ 92, 201, 203) offengelassen, ob § 687 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. In einer Entscheidung vom 24. März 1933 (HRR 1933 Nr. 1640) hat es aber ausgesprochen, daß für die Anwendung des § 687 Abs. 2 BGB kein Raum sei, wenn der Handelnde aufgrund eines Vertragsverhältnisses zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet gewesen sei und dieser Verpflichtung zuwider gehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber einen Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB gegen einen Betriebsberater zuerkannt, der als Angestellter eine ihm übertragene Beratung im Einvernehmen mit dem Kunden als eigenes Geschäft durchgeführt und dafür Honorare vereinnahmt hatte (BAG Urteil vom 22. August 1966 - 3 AZR 157/66 - AP BGB § 687 Nr. 3 mit Anmerkung Isele; vgl. auch BAG 11, 208, wo die Pflicht zur Herausgabe von Schmiergeldern an den Arbeitgeber aus § 687 Abs. 2 BGB hergeleitet wird).

11

Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht allgemein zu der Frage Stellung genommen, ob § 687 Abs. 2 BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Handelnde mit der Führung eines Geschäfts vorsätzlich gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, durch die solche Geschäfte dem Unterlassungsgläubiger vorbehalten wurden. In seinem Urteil vom 9. Februar 1984 (I ZR 226/81 - NJW 1984, 2411 [BGH 09.02.1984 - I ZR 226/81]) hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, § 687 Abs. 2 BGB in einem Fall heranzuziehen, in dem es um einen Verstoß gegen eine Alleinvertriebsabrede ging. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 1976 (II ZR 104/75 - WM 1977, 194) kann dagegen einer GmbH auf der Grundlage der fortbestehenden vertraglichen Beziehungen ein Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB gegen ihren aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer zustehen. Der Geschäftsführer unterliege zwar keinem allgemeinen Wettbewerbsverbot, sei aber auch nicht berechtigt, Verträge, die die GmbH während seines Dienstverhältnisses abgeschlossen habe, an sich zu ziehen. Die Rechtsstellung der GmbH als Partnerin solcher Verträge sei eine Position, in die einzugreifen dem früheren Geschäftsführer grundsätzlich verwehrt sei.

12

Der zu entscheidende Fall bietet keinen Anlaß, umfassend zu der angesprochenen allgemeinen Frage Stellung zu nehmen. § 687 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Handelnde ein Geschäft des Anspruchstellers geführt hat. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot der vorliegenden Art kann zwar dem Berechtigten - in gleicher Weise wie eine Alleinvertriebsabrede - im Verhältnis zum Verpflichteten einen bestimmten Interessenbereich vorbehalten, es ist aber jedenfalls allein nicht ausreichend, dem Berechtigten auch die einzelnen Geschäfte, die in diesen Interessenbereich fallen, in der Weise zuzuordnen, daß sie - wenn auch nur im Verhältnis zum Verpflichteten - als "seine" Geschäfte im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Solange nicht vertragliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Kunden zustande gekommen sind, bleiben Geschäfte unter diesen eine bloße Chance, die das Wettbewerbsverbot lediglich verstärken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem oben angeführten, vom II. Zivilsenat im Jahre 1976 entschiedenen Fall. Schließt der Verpflichtete in solchen Fällen unter Verstoß gegen das übernommene Wettbewerbsverbot ein Geschäft ab, verletzt er zwar seine vertragliche Verhaltenspflicht und beeinträchtigt dadurch die dem Berechtigten vorbehaltenen Erwerbsaussichten. Es fehlt aber an einem Eingriff in ein vom Berechtigten bereits erlangtes, ihm im Verhältnis zum Verpflichteten ausschließlich zugeordnetes Gut.

13

So liegt der Fall hier. Der Kläger war zunächst Vertragspartner von Dr. Rohrberg und Dr. Hogrefe geworden. Beide hatten ihm jedoch ihre Aufträge durch Kündigung wieder entzogen, bevor sie den Beklagten beauftragten und dieser für sie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 1978 tätig wurde. Der Beklagte führte deshalb mit seiner Tätigkeit nicht mehr ein Geschäft, das im Verhältnis zum Kläger ausschließlich diesem zugeordnet war, sondern ein eigenes Geschäft, auch wenn er dabei gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen haben sollte.

Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg