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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1984, Az.: I ZR 226/81

Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers bei Beendigung seiner Tätigkeit ; Unterschiedliche Behandlung von Eigenhändler und Handelsvertreter; Einstufung der Bezirksprovision als Gegenleistung für die umfassende Absatzförderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1984
Aktenzeichen
I ZR 226/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.06.1981
LG München

Fundstellen

  • MDR 1985, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2411 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma M. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz T., I. straße 23,

Prozessgegner

C. G. de R., S.A.,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Jean F. und Serge R., 13 Square M. H., P. 15 e, Frankreich,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 87 Abs. 2 HGB (Bezirksvertreterprovision) kann auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem alleinvertretungsberechtigten Eigenhändler und Unternehmer grundsätzlich nicht angewandt werden,

  2. b)

    Der alleinvertretungsberechtigte Eigenhändler kann regelmäßig auch nicht aus § 687 Abs. 2 BGB Ansprüche gegen den Unternehmer, der unter Verletzung des Alleinvertriebsrechts Lieferungen vorgenommen hat, geltend machen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1981 im Kostenpunkt und wegen des 6.093,02 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Rechtsvorgängerin und Tochtergesellschaft der Klägerin (im folgenden: die Klägerin) eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht, die Bau, Kauf, Verkauf und Vermietung von elektrischen, elektronischen und mechanischen Geräten, insbesondere der Radiologie, betreibt, vereinbarte mit der in Deutschland ansässigen Beklagten durch Vertrag vom 8.1.1976 eine Zusammenarbeit.

2

Danach sollte die Klägerin die medizinisch-technischen Erzeugnisse der Beklagten im Gebiete der Bundesrepublik und einigen anderen benachbarten Staaten allein, in anderen Staaten neben der Beklagten vertreiben. Die Preise der Geräte und die Umsatzplanziele wollten die Parteien jeweils gemeinsam festlegen. Die Vertriebsorganisation der Beklagten sollte von der Klägerin übernommen werden, die ab sofort auch die Auslieferungen für die bereits von der Beklagten abgeschlossenen Verträge und die Betreuung der von der Beklagten geworbenen Kunden übernahm. Die Parteien vereinbarten weiter, daß die Klägerin an der Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie der Herstellung der Beklagten mitarbeiten solle. Die Klägerin sollte sich an dem Stammkapital der Beklagten in der Weise beteiligen, daß es um 100.000,- DM auf 1,1 Mio DM erhöht werden sollte, wobei die Klägerin diesen Anteil zum Preis von 150.000,- DM kaufen sollte.

3

Die Klägerin zahlte den Betrag nach einem entsprechenden Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Die in der Gesellschafterversammlung nicht vertretenen Gesellschafter genehmigten später die Übernahme nicht, die auch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Parteien begannen die vorgesehene Zusammenarbeit, die im Jahre 1978 endete.

4

Die Klägerin hat Rückzahlung des für den Geschäftsanteil gezahlten Betrages in Höhe von 150.000,- DM begehrt. Sie hat zunächst die Berechtigung der Beklagten, angebliche Forderungen aus der Zusammenarbeit ihr gegenüber zur Aufrechnung zu stellen, in Abrede gestellt, weil sie, die Klägerin insoweit nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.000,- DM zzgl. 7 3/4 % Zinsen auf diesen Betrag ab 10. Juli 1979 sowie 5 % Zinsen aus diesem Betrag vom 15.4.1976 bis 9.7.1979 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat im Rechtsstreit mit Gegenforderungen aus der Übernahme der Vertriebsorganisation und aus der Zusammenarbeit beim Absatz der Geräte aufgerechnet. Sie hat hierzu vorgetragen, die Klägerin habe ihre Pflichten aus dem Vertriebsvertrag nicht ausreichend erfüllt; ihr sei dadurch ein Schaden von etwa 500.000,- DM bis 700.000,- DM entstanden, da ihr Umsatz in dieser Zeit um mehrere Millionen DM zurückgegangen sei. In einem Besprechungsprotokoll vom 29.6.1976 habe die Klägerin mehrere Gegenforderungen anerkannt, darunter einen aus drei Teilbeträgen zusammengesetzten Betrag von 79.521,23 DM für die Übernahme der Waren und Vorräte durch die Klägerin bei den Vertriebsbüros der Beklagten. Ferner, so hat sie vorgetragen, schulde ihr die Klägerin noch 110.432,- DM als restliche Vergütung für die Übertragung der Vertriebsrechte der Firma N.-K., da in der Besprechung vom 29. Juni 1976 hierfür ein fester, vom tatsächlichen Umsatz unabhängiger, Betrag vereinbart worden sei, den die Klägerin nur zum Teil bezahlt habe. Einen Betrag von 10.000,- DM schulde ihr die Klägerin aus der vereinbarten Übernahme von Ersatzteilen der N.-K.-Geräte. Ferner, so hat die Beklagte geltend gemacht, habe ihr die Klägerin die Differenz von 10.776,90 DM zu ersetzen, die sich daraus ergebe, daß die Klägerin entgegen den Vereinbarungen zwei N.-K.-Geräte nicht zum Vertrieb übernommen habe. Die Beklagte hat eine weitere Forderung in Höhe von 30.000,- DM daraus hergeleitet, daß als Ausgleich für den immateriellen Wert der Abgabe der Nihon-Kohden-Vertriebsrechte ein Betrag von 50,000,- DM vereinbart worden sei, von dem die Klägerin bisher lediglich 20.000,- DM durch eine Höherbewertung der von ihr übernommenen Ware geleistet habe. Die Beklagte hat aus Kundendienstarbeiten einen Restbetrag von 1.471,35 DM und aus geleisteten sonstigen Arbeiten einen Betrag von 1.000,- DM errechnet. Die Beklagte hat weiter mit einem - von der Klägerin als solchen nicht bestrittenen - Anspruch aus Warenlieferungen in Höhe von 132.906,98 DM aufgerechnet.

8

Die Klägerin hat diesen Ansprüchen eine Verrechnung auf Grund des Schreibens vom 13.6.1979 entgegengehalten und hat zur Begründung behauptet, die Beklagte habe unter Verletzung ihres Alleinvertriebsrechtes nach dem 1.4.1976 noch Waren an Kunden geliefert, so daß ihr in Höhe von 159.102,57 Provisionsansprüche entgangen seien. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, wegen der schuldhaft verzögerlichen Aufnahme des Vertriebs und der Durchführung sei sie gezwungen gewesen, diese Lieferungen noch auszuführen.

9

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des für den Geschäftsanteil gezahlten Betrages in Höhe von 150.000,- im wesentlichen stattgegeben, da die Beklagte die Forderung nicht bestritten habe und die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Klägerin gegenüber nicht geltend gemacht werden könnten. Die Berufung der Beklagten blieb, auch nachdem die Klägerin den Einwand, die Beklagte könne ihr gegenüber nicht aufrechnen, nach Firmenübernahmen in ihrer Gruppe nicht mehr aufrecht erhalten hatte, erfolglos; auf die Anschlußberufung der Klägerin wurde die Beklagte zur Zahlung weiterer Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Der Revision war der Erfolg teilweise nicht zu versagen.

12

1.

Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 150.000,- DM nebst Zinsen als begründet angesehen, weil die Klägerin den Geschäftsanteil am Stammkapital der Beklagten nicht erworben habe. Es ist ferner davon ausgegangen, daß der Beklagten eine von der Klägerin nicht bestrittene Gegenforderung in Höhe von 143.906,98 DM die sich aus 132.906,98 DM für Warenlieferungen, aus 10.000,- DM für überlassene Nihon-Kohden-Ersatzteile und aus 1.000,- DM für verauslagte Kosten zusammensetzt, zustehe. Dem folgt auch die Revision. Soweit die Revision geltend macht, der Beklagten stünden noch weitere Forderungen zu, mit denen sie aufrechnen könne, erweist sie sich als unbegründet (s. dazu unten II), so daß infolge der von der Beklagten gegenüber der Klageforderung erklärten Aufrechnung bis jetzt nur ein Betrag von 6.093,02 DM verbleibt.

13

2.

Die Revision wendet sich zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten versagt hat, mit der unstreitigen Forderung in Höhe von insgesamt 143.906,98 DM gegenüber der Klageforderung aufzurechnen, weil diese Forderung bereits durch die Verrechnung der Klägerin mit Gegenforderungen in Höhe von 159.102,57 DM nach ihrem Schreiben vom 13.6.1979 erloschen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung dieses Anspruchs, den die Klägerin, aus Warenlieferungen der Beklagten unter Verletzung der Alleinvertriebsvereinbarung hergeleitet hatte, mit einer entsprechenden Anwendung des § 87 Abs. 2 HGB auf die Rechtsbeziehungen der Parteien begründet. Es hat hierzu ausgeführt, wegen der auf lange Zeitdauer angelegten Zusammenarbeit und der Interessenverknüpfung der Parteien sei es gerechtfertigt, die von dem Gesetzgeber für den als schutzbedürftig angesehenen Handelsvertreter geltenden Rechtsvorschriften auch auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, wenn die Klägerin auch Eigenhändlerin gewesen sei. Diese Beurteilung zur entsprechenden Anwendung des § 87 Abs. 2 HGB, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

14

a)

Der Bundesgerichtshof hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen dem Eigenhändler den einem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruch bei Beendigung seiner Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB zugebilligt (BGHZ 68, 340, 343, zuletzt NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81]. Der Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es nämlich, dem Handelsvertreter für ein auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung und Überlassung eines Kundenstamms liegt, eine Gegenleistung zu gewähren. Für eine solche Gegenleistung kann auch bei einem Eigenhändler Veranlassung bestehen, wenn dieser ähnlich einem Handelsvertreter weisungsgebunden, in die Absatzorganisation des Unternehmens eingeordnet und gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet ist, diesem bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Anders geht es bei der Bezirksvertreterprovision nach § 87 Abs. 2 HGB um eine Vergütung für die Gesamttätigkeit des Handelsvertreters in der umfassenden Bearbeitung des ihm übertragenen Bezirks während der Dauer seiner Tätigkeit. Dem Bezirksvertreter soll über die durch seine Bemühungen im Einzelfall verdiente Provision hinaus eine weitere Vergütung für die Wahrnehmung der Belange des Unternehmens in dem Bezirk allgemein gewährt werden. Die Bezirksprovision ist eine Gegenleistung für die umfassende Absatzförderung und damit die Gesamttätigkeit des Handelsvertreters (BGHZ 41, 292, 294) [BGH 09.04.1964 - VII ZR 123/62]. Demgegenüber findet der alleinvertriebsberechtigte Eigenhändler den Ausgleich für sein Bemühen um den Absatz der Ware in seinem Bezirk darin, daß ihm jede Absatzsteigerung von vornherein unmittelbar zugute kommt und er durch die Zubilligung des Alleinvertriebs vor Direktgeschäften des Unternehmers geschützt ist. Für eine entsprechende Heranziehung des § 87 Abs. 2 HGB zugunsten des alleinvertriebsberechtigten Eigenhändlers ist angesichts der unterschiedlichen Aufgabe sowie der unterschiedlichen Interessenlage von Eigenhändler einerseits und Handelsvertreter andererseits grundsätzlich kein Raum. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bisher einen Anspruch des Eigenhändlers auf Zahlung einer Bezirksprovision im Falle der Verletzung einer Alleinvertriebsvereinbarung verneint (BGH LM Nr. 2 zu § 687 BGB = NJW 1957, 1026; LM Nr. 8 zu § 687 BGB = NJW 1964, 153 [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62] und NJW 1966, 1117).

15

b)

Der von der Klägerin zum Zwecke der Verrechnung hergeleitete Anspruch läßt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, auf § 687 Abs. 2 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, daß er dazu nicht berechtigt ist, zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangtem verpflichtet. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch erfüllt, wenn ein Alleinvertriebsrecht verletzt werde (so Gass NJW 1960, 2339; Erman-Hauß, BGB, 4. Aufl., § 687 Rdnr. 5). Das Reichsgericht (RGZ 92, 201) und der Bundesgerichtshof (die zuletzt o.g. Entscheidungen) haben dagegen aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem alleinvertriebsberechtigten Eigenhändler eine - ihrem Wesen nach insoweit subsidiäre - Heranziehung des § 687 Abs. 2 BGB abgelehnt. Hieran ist festzuhalten. Zwischen den Parteien besteht ein umfangreiches Vertragswerk über ihre Zusammenarbeit, in die das Vertriebsrecht der Klägerin eingebettet ist. Sein Umfang und seine Grenzen richten sich nach den zwischen den Parteien ausgehandelten Rechtsbeziehungen, die sich nicht in dem Alleinvertriebsrecht der Klägerin erschöpfen, sondern neben der beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Verbindung auch eine gemeinsame Entwicklung der Produkte und der Forschung vorsahen. Auf diesem Hintergrund sind auch die Lieferungen der Beklagten nach dem Vertragsschluß mit der Klägerin zu sehen.

16

Wenn die Beklagte jedoch unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen geliefert haben sollte, kann sich ihr Vorgehen als positive Forderungsverletzung darstellen (vgl. dazu Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl., 1979 S. 81, Rdnr. 70), so daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Über einen solchen Anspruch aber kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entscheiden. Es ist noch nicht festgestellt, in welchem Umfang die Beklagte Lieferunge noch aufgrund bei Vertragsbeginn schon bestehender Verträge, mit ihren Kunden auszuführen hatte. Auch steht noch nicht fest, ob die Klägerin durch ihr Verhalten bei der Vertragsabwicklung und beim Aufbau der Verkaufsorganisation Veranlassung gegeben hat, daß die Beklagte ihrerseits noch Lieferungen auszuführen hatte, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden.

17

Erst wenn das Berufungsgericht die zu diesen zwischen den Parteien streitigen Behauptungen erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist eine Entscheidung darüber möglich, ob sich der von der Klägerin mit 159.102,57 DM errechnete Betrag aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung rechtfertigen läßt, und ob die Klägerin ihn rechtswirksam mit den Gegenforderungen der Beklagten verrechnen konnte.

18

II.

Die von der Revision weiter gegen das Urteil erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet.

19

1.

Das Berufungsgericht hat der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei entnommen, daß die Beklagte nicht mit Kaufpreisansprüchen für angeblich im Rahmen der Überlassung der Vertriebsorganisation noch vorhandene Geräte und Einrichtungsgegenstände in Höhe von 79.521,23 DM (BU 17-19) aufrechnen könne, weil die Zeugen das Vorhandensein weiterer Geräte und Einrichtungsgegenstände als in den Listen aufgenommen, verneint hatten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, die Beklagte als diejenige, die die Aufrechnung mit diesen Forderungen erkläre, müsse deren Bestehen auch darlegen und beweisen. Daraus, daß die Klägerin in der Besprechung vom 29.6.1976 ausweislich des Protokolls es übernommen hat, das Inventar zusammenzustellen, hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht zugleich die Verpflichtung übernommen, für die erforderliche Aufklärung im Falle der Geltendmachung weiterer Forderungen zu sorgen. Die Klägerin hat den entsprechenden Berechnungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 15.12.1976 auch sofort widersprochen, und gerade aus der Wendung, diese Rechnungen sollten "bis zur endgültigen Klärung auf Eis gelegt werden" konnte die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sie selbst weitere Schritte unternehmen müsse, um die Übernahme der in Rechnung gestellten Geräte nachzuweisen.

20

2.

Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus der zusätzlichen Übernahme des Vertriebs der Produkte der Firma N.-K. habe die Beklagte keine weiteren zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderungen in Höhe von 110.432,- DM dargelegt. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich aus dem Protokoll vom 29.6.1976 und dem Schriftverkehr ergeben, rechtsfehlerfrei gewürdigt und keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß Fixbeträge, unabhängig von dem Umsatz, zu zahlen seien. Beweisantritte für die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, Zahlungen sollten auch unabhängig von dem Umsatz und zusätzlich zu diesen erfolgen, die das Berufungsgericht übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Auch die Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht zu erkennen. Der im Schriftsatz vom 16.6.1980, S. 12 vorsorglich angekündigte Antrag auf Bekanntgabe der Umsatzzahlen während drei Jahren ist in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Das Berufungsgericht brauchte hierauf auch nicht besonders hinzuweisen, um nicht gegen § 139 ZPO zu verstoßen, denn die Beklagte war anwaltlich vertreten und sie hatte im übrigen, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Umsatzzahl substantiiert nicht bestritten.

21

3.

Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Begründung des Berufungsgerichts angreift, durch die es einen Ersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 10.776,90 DM wegen des Mindererlöses von zwei Geräten verneint hat. Das Berufungsgericht hat hier ohne Rechtsverstoß im Rahmen der Wertung aufgrund tatrichterlichen Ermessens den Vereinbarungen der Parteien entnommen, daß eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht begründet worden ist. Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung des Gegenstands der Besprechungen der Parteien und der Korrespondenz in für die Revision nicht angreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Anspruch nicht bestehe.

22

4.

In für die Revision nicht angreifbarer Weise hat das Berufungsgericht ferner einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer angeblichen Verpflichtung der Klägerin, noch 30.000,- DM für die Übertragung von Vertriebsrechten zu zahlen, sei es an den Produkten der Beklagten selbst oder solchen der Firma N.-K., verneint. Auch hier sind weder Auslegungsgrundsätze verletzt noch Tatsachen, die bei der Auslegung zu berücksichtigen gewesen wären, außer Betracht gelassen worden, noch ist das Ergebnis erfahrungswidrig gewonnen worden. Die Revision vermag auch solche Gesichtspunkte nicht konkret aufzuführen.

23

5.

Die Begründung schließlich, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung des Vertriebsvertrages nach dem Vorbringen der Beklagten verneint hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Berufungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte die Voraussetzungen des Anspruchs hätte darlegen und beweisen müssen, und daß sich aus dem Umsatzrückgang allein eine Pflichtverletzung nicht schließen läßt. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht auch nicht angebotene Zeugen zu der Behauptung der Beklagten zu hören, Angestellte der Klägerin hätten innerbetriebliche Schwierigkeiten als Grund für die Verzögerung angegeben, denn diese könnten gerade Pflichtverletzungen ausschließen, zumal das Berufungsgericht auch angenommen hat, daß die Klägerin eine Verpflichtung, einen Mindestumsatz zu erzielen, nicht übernommen hat.

24

III.

Danach ist das Berufungsurteil wegen Fehlens der nach I 2 b noch zu treffenden Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
RiBGH Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. v. Gamm
Mees