Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1974, Az.: VI ZR 1/74
Leistung von Aufwendungen für die kosmetische Beseitigung einer Unfallnarbe als Schadensersatz; Schadensersatzanspruch für Körperschäden auf Naturalrestitution bei Vorliegen unverhältnismäßiger Aufwendungen für den Schädiger; Güterabwägung und Interessenabwägung ausschlaggebend für die Festlegung der Zumutbarkeit eines Herstellungsaufwandes; Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze für das Herstellungsverlangen bei einem Körperschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 1/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 63, 295 - 302
- DB 1975, 495-497 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 640-642 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch wenn der Schädiger für einen Körperschaden (hier: Unfallnarbe) einzustehen hat, kann ausnahmsweise dem Geschädigten nach Treu und Glauben wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen verwehrt sein, ihn auf Naturalrestitution in Anspruch zu nehmen.
- b)
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zumutbarkeitsgrenze für das Herstellungsverlangen wegen eines Körperschadens überschritten sein kann.
Redaktioneller Leitsatz
- a.
Der Schadensersatzanspruch eines unfallbedingt Verletzten beinhaltet grundsätzlich auch die Aufwendungen für die kosmetische Beseitigung einer Unfallnarbe.
- b.
Der ersatzfähige (Wieder-)Herstellungsaufwand bei Körperverletzungen findet aber Einschränkung durch den Unverhältnismäßigkeitsmaßstab im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung, die an Treu und Glauben ausgerichtet ist.
- c.
Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine aufwendigen kosmetischen Operation zur Beseitigung einer nur unerheblichen Unfallnarbe wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen ausgeschlossen sein.
Der Betroffene kann dann auf eine Geldentschädigung verwiesen werden.
Insoweit kann seinen Belangen durch eine Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ausreichend Rechnung getragen werden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1974
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für eine Gesichtsverletzung in Anspruch, die er bei einem Zusammenstoß mit einem VW-Bus erlitten hat. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Erstbeklagte als Fahrer, die Zweitbeklagte als Halter des Fahrzeugs, die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer für den Schaden einzustehen habe. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob der Kläger Erstattung der Kosten für die operative Beseitigung seiner etwa 2,5 cm langen lappenförmigen, vor der rechten Ohrmuschel schräg verlaufenden Unfallnarbe sowie außer bereits bezahlten 300 DM ein weiteres Schmerzensgeld verlangen kann.
Nach Auffassung des Klägers würden die Aufwendungen für eine kosmetische Operation voraussichtlich 2.500 DM, für Fahrkosten und Verdienstausfall 100 DM, und für Gutachterkosten 240 DM betragen. Hiervon hat er von den Beklagten als Gesamtschuldnern 2.590 DM verlangt. Ferner hat er von dem Erst- und der Drittbeklagten als Gesamtschuldnern ein weiteres Schmerzensgeld von 700 DM gefordert. Für den Fall, daß sein Antrag auf Ersatz der Operationskosten keinen Erfolg haben sollte, hat er hilfsweise darum gebeten, das Schmerzensgeld entsprechend höher zu bemessen.
Das Landgericht hat als weiteres Schmerzensgeld 300 DM, das Oberlandesgericht 700 DM zugesprochen. Im übrigen ist die Klage in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Hinsichtlich der verlangten Operationskosten geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemachte Anspruch auch Aufwendungen für die kosmetische Beseitigung einer Unfallnarbe umfassen kann, selbst wenn sie, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, völlig reizlos verheilt ist und von ihr auch keine weiteren Funktionsstörungen zu befürchten sind. Nach § 249 Satz 2 BGB sind dem Kläger die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen er sich in die Lage versetzen kann, in der er sich ohne den Unfall befinden würde. Der Unfall soll für ihn so weit wie möglich ungeschehen gemacht werden. Was im Sinne von § 249 Satz 2 BGB als "Herstellung" geschuldet wird, beurteilt sich deshalb bei einer Körperverletzung nicht rein funktional allein nach ihren störenden Auswirkungen vom medizinischen oder erwerbswirtschaftlichen Standpunkt aus. Der Geschädigte kann zur Herstellung der körperlichen Integrität dem Grundsatz nach auch verlangen, daß nach Möglichkeit die Spuren der Verletzung als solche beseitigt werden.
Allerdings kann Geldersatz nach § 249 Satz 2 BGB nur beansprucht werden, wenn und soweit solche Mittel zur Herstellung "erforderlich" sind, d.h. von einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aufgewendet werden würden (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 347 ff; Senatsurt. v. 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Dazu stellt das Berufungsgericht unangegriffen fest, daß die Narbe sich nur durch eine kosmetische Operation beseitigen lasse, eine Operation auch Erfolg verspreche und die erforderlichen Kosten den verlangten Betrag erreichten. Gleichwohl meint das Gericht, der Kläger dürfe solche Aufwendungen nicht auf Kosten der Beklagten machen, sondern müsse sich mit einem Schmerzensgeld zufrieden geben. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten einer kosmetischen Operation überschreite die durch § 242, 251 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB gezogene Opfergrenze. "Herstellung" auf diesem Wege sei nur mit unverhältnismäßigen, den Beklagten nicht zumutbaren Aufwendungen möglich. Das Mißverhältnis ergebe sich aus einem Vergleich der erforderlichen Aufwendungen mit dem Betrag, der dem Kläger ohne die Operation als Schmerzensgeld für die Narbe zugebilligt werden müsse. Die vorhandenen, noch verbleibenden Beeinträchtigungen durch die Narbe seien gering. Für sie sei ein Schmerzensgeld von 400 DM angemessen. Bei solcher Sachlage könne der Kläger auf Naturalersatz nicht bestehen; er müsse seine Forderungen auf ein Schmerzensgeld von 400 DM zusätzlich zu der Entschädigung für bereits erlittene immaterielle Nachteile beschränken, die mit 600 DM angemessen bewertet seien.
Im Ergebnis wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.
1.
Zutreffend würdigt das Berufungsgericht § 251 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines auch im Rahmen von § 249 Satz 2 BGB geltenden allgemeinen Grundsatzes des Schadensrechts, der auch in einem Fall wie dem vorliegenden die Haftung des Ersatzpflichtigen nach oben begrenzt (vgl. dazu RGZ 71, 212, 215; BGH Senatsurt. v. 17. November 1961 - VI ZR 66/61 = VersR 1962, 137; v. 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 a.a.O.). Danach haftet der Ersatzpflichtige, auch wenn Naturalrestitution auf billigere Weise nicht möglich ist, nicht für einen unverhältnismäßigen Herstellungsaufwand. Vielmehr hat nach Treu und Glauben in solchen Fällen das Interesse des Geschädigten an einer "Restitution" hinter den Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurückzutreten; er muß sich mit einer "Kompensation" durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben.
§ 251 Abs. 2 BGB ist allerdings auf Vermögenseinbußen und nicht auf Schadensfälle zugeschnitten, in denen es wie vorliegend - von dem Herstellungsaufwand (hier: Kosten für eine kosmetische Operation) abgesehen - um den Ausgleich nur immaterieller Nachteile geht. Die Vorschrift setzt einen Eingriff in Vermögenswerte voraus; dem Ausgleich nur dieses (materiellen) Schadens soll die Geldentschädigung dienen, die § 251 Abs. 2 BGB dem Ersatzpflichtigen aufgibt. Immaterielle Nachteile werden demgegenüber von der Geldentschädigung des § 251 BGB grundsätzlich nicht erfaßt. Die Vorschrift bestimmt - wie die §§ 249 ff BGB allgemein - nur Art und Umfang des Schadensersatzes; sie ist keine anspruchsbegründende Norm im Sinne des § 253 BGB für eine Entschädigung in Geld wegen ideeller Schäden.
So gesehen steht auch das Merkmal der Unverhältnismäßigkeit des Herstellungsaufwandes, von der § 251 Abs. 2 BGB spricht, in engem Bezug zu den Vermögenseinbußen, welche die Geldentschädigung kompensieren soll. Daß die Regelung in diesem engeren Verständnis nicht unmittelbar angewendet werden kann, wenn kein vermögenswertes Gut, sondern eine Person ohne weitere Vermögensnachteile wie hier betroffen ist und deshalb für die Bewertung von "Restitutions-" und "Kompensationsinteresse" immaterielle Gesichtspunkte Vorrang haben müssen, liegt auf der Hand. Die Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB führte sonst dazu, daß dem Verletzten der Anspruch auf Naturalrestitution wegen "unverhältnismäßiger" Herstellungskosten in aller Regel versagt bliebe, sofern Heilung und Gesundung nicht durch ein zureichendes Vermögensinteresse "gerechtfertigt" wären. Weder entspricht eine solche Verkürzung der Persönlichkeit auf ihre wirtschaftlich relevanten Funktionen dem ihr von der Rechtsordnung zuerkannten Rang, noch wollte der Gesetzgeber die Haftung für Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter unterlaufen. Es ist ein Grundsatz des Schadensrechts, daß Naturalrestitution bei immateriellen Nachteilen in gleicher Weise geschuldet wird wie bei Störungen der Vermögenssphäre.
Andererseits behält § 251 Abs. 2 BGB die Ermittlung einer oberen Haftungsgrenze für Naturalrestitution durch Interessenabwägung nicht dem Ausgleich von Vermögenseinbußen vor. Die Vorschrift ist, wie schon erwähnt, nur eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch in Schadensfällen gilt, in denen der Ausgleich immaterieller Nachteile im Vordergrund steht. Welcher Herstellungsaufwand "unverhältnismäßig" ist, kann auch in solchen Fällen aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach der "Zumutbarkeit für beide Seiten" (vgl. BGH Urt. v. 24. April 1970 - V ZR 97/67 = LM BGB § 251 Nr. 17) bestimmt werden. Allerdings können in solchen Fällen die gegensätzlichen Interessen wegen ihrer Wesensverschiedenheit nicht ohne weiteres auf einen gemeinsamen (wirtschaftlichen) Nenner zurückgeführt werden. Doch schließt das nicht aus, daß auch bei immateriellen Schäden ausnahmsweise dem Verlangen nach Naturalrestitution schutzwürdige materielle Interessen des Ersatzpflichtigen entgegenstehen können. In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, daß der Geschädigte nach Treu und Glauben im wirtschaftlichen Interesse des Schädigers unter Umständen gehalten sein kann, sich einer Operation oder einem Heilverfahren zu unterziehen (§ 254 Abs. 2 BGB; RGZ 60, 147; 83, 15, 17 ff m.w.Nachw.; 129, 398; 139, 131, 133 m.w.Nachw.; BGH Senatsurt. v. 24. Oktober 1961 - VI ZR 23/61 = VersR 1961, 1125). Umgekehrt kann es in Ausnahmefällen auch bei voller Würdigung der Person und ihrer Integrität dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, daß der Geschädigte den Ersatzpflichtigen mit den Kosten eines ärztlichen Eingriffs unzumutbar belastet.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Zumutbarkeitsgrenze durch eine Güter- und Interessenabwägung ermittelt. Im Ergebnis dringt die Revision mit ihren Angriffen auch gegen diese Abwägung nicht durch.
a)
Wenn das Berufungsgericht allerdings meint, als "Richtlinie" für die Bewertung der Konfliktslage die immaterielle Beeinträchtigung des Klägers durch die Narbe in Geld ummünzen und den so ermittelten Betrag den voraussichtlichen Operationskosten gegenüberstellen zu sollen, so kann ihm auf diesem Wege nicht gefolgt werden. Ein solcher "Wert-" Vergleich läßt den unterschiedlichen Rang der konkurrierenden Interessen und ihre Wesensverschiedenheit außer acht. Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze geht es zunächst darum, ob der Verletzte auf eine an sich mögliche Herstellung der körperlichen Integrität wegen materieller Interessen des Ersatzpflichtigen verzichten muß, nicht dagegen um die Kompensation von durch Naturalrestitution nicht zu beseitigender immaterieller Nachteile durch ein angegemessenes Schmerzensgeld. Jedenfalls bei nicht unbedeutenden körperlichen Beeinträchtigungen ist dem Geschädigten der Verzicht auf ihre (mögliche) Beseitigung in aller Regel schon wegen der zentralen Bedeutung, welche die Rechtsordnung der Persönlichkeit einschließlich der körperlichen Integrität zumißt, nicht zuzumuten. Für das Wertsystem, das dieser Ordnung zugrunde liegt, wäre es nicht tragbar, wenn der Unfallverletzte auf die Herstellung etwa seiner Gesundheit verzichten oder Schmerzen ertragen müßte, nur weil die erforderlichen Heilungskosten den als Schmerzensgeld in solchen Fällen angemessenen Betrag ganz erheblich übersteigen. Auch für Verletzungsfolgen, deren Beseitigung vornehmlich unter ästhetischen Gesichtspunkten verlangt wird, gilt nichts anderes; auch für sie trifft zu, daß das schutzwerte Interesse an der körperlichen Integrität nicht mit dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit gemessen werden kann. Inwieweit der Verletzte im Interesse der Geringhaltung des Schadens auf dem Weg zur Schadensbeseitigung Beschwerungen und Beschränkungen in Kauf nehmen muß, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage.
b)
Doch hat das Interesse des Verletzten an der Beseitigung der Unfallverletzungen den wirtschaftlichen Belangen des für sie Verantwortlichen nicht ausnahmslos vorzugehen. Insbesondere wo es sich um eine auch bei voller Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen nicht bedeutende Verletzung handelt, kann in Ausnahmefällen die Interessen- und Güterabwägung ergeben, daß das Herstellungsverlangen des Verletzten wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands gegen Treu und Glauben verstößt. So braucht sich der Verletzte zwar nicht zugunsten des Ersatzpflichtigen einzuschränken; nicht immer muß er sich auf Maßnahmen der Schadensbeseitigung verweisen lassen, die er ergriffen haben würde, wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Doch darf er den Schadensfall nicht schrankenlos wirtschaftlich ausnutzen. Grenzen werden etwa dort überschritten, wo das Verlangen nach Herstellung ausnahmsweise sich als eigensinniges, an Schikane grenzendes Beharren auf einer Rechtsposition darstellt (vgl. dazu RGZ 83, 15, 19; 139, 131, 133) oder zur Verdeckung anderer Beweggründe und Absichten nur vorgegeben wird. Die Bedenken, welche die Revision hiergegen mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit erhebt, sind nicht begründet. Art. 2 Abs. 2 GG unterstützt den Geschädigten nicht in der Verfolgung eines Ersatzanspruchs, der der inneren Rechtfertigung entbehrt, weil er Treu und Glauben verletzt. Doch kommt alles auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, wobei insbesondere Ausmaß und Bedeutung des Verzichts auf eine Herstellung für den Verletzten, aber auch der Grad der Verantwortlichkeit des Ersatzpflichtigen für den haftungsbegründenden Eingriff sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligten und allgemeine Lebensgewohnheiten und Anschauungen Bedeutung gewinnen können. Die Versagung der Herstellung wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze muß gerade bei Körperverletzungen eine Ausnahme bleiben, die sehr strenge Anforderungen an die Feststellung des nach Treu und Glauben für den Ersatzpflichtigen nicht mehr Tragbaren nötig macht.
c)
Daß das Berufungsgericht das verkannt hat, ist aufgrund seiner Feststellungen nicht anzunehmen, auch wenn es auf das von ihm herausgestellte Zahlenverhältnis zwischen Schaden und Herstellungsaufwand nicht ankommt.
Danach stellt die Narbe objektiv keine, subjektiv eine nur unbedeutende Beeinträchtigung für den Kläger dar, die als solche nach tatrichterlicher Überzeugung zudem abklingen wird. Bereits das Landgericht hatte bei der Augenscheinseinnahme festgestellt, daß die Narbe selbst bei hochgehobenen Haaren kaum erkennbar ist. Wenn die Revision darauf abheben möchte, daß die Narbe auch heute noch gerötet sei und sie wegen ihres Verlaufs über dem Kiefergelenk-Köpfchen auch in Zukunft zu Störungen führen könne, so setzt sie sich zu den tatrichterlichen Feststellungen in Widerspruch. Zwar ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Rahmen der Güterabwägung auch dem Umstand Bedeutung zuzumessen, daß sich der Kläger - wie das Berufungsgericht unterstellt - zur Zeit noch durch die Narbe am Kauen und Lachen gestört und in der Öffentlichkeit gehemmt "fühlt". Doch konnte das Gericht aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß diese subjektive Beeinträchtigung mit der Zeit von selbst abklingen werde, zumal dem zugrundegelegten fachärztlichen Gutachten Gegenteiliges nicht zu entnehmen ist.
Ob der Kläger auf eine Beseitigung einer so unbedeutenden Narbe auch ohne Ausgleich der immateriellen Nachteile durch eine Geldentschädigung hätte verzichten müssen und welcher Bedeutung hierfür dem Umstand zukommt, daß der Gesetzgeber dem Geschädigten im Rahmen von § 251 Abs. 2 BGB einen solchen entschädigungslosen Verzicht grundsätzlich nicht zumutet, kann auf sich beruhen. Hier jedenfalls konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch bei Versagung der Operationskosten dem Interesse des Klägers durch ein höheres Schmerzensgeld ausreichend Rechnung getragen sei. Unter solchen besonderen Umständen verletzt der Kläger Treu und Glauben, wenn er auf der Beseitigung seiner Narbe besteht, zumal eine solche - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt - im täglichen Leben nicht selten vorkommt und im allgemeinen nicht beachtet wird. Wenn der Kläger meint, die Kosten für ihre Beseitigung müßten schon darum ersetzt werden, weil "jeder Beulen, Kratzer und Dallen am Auto auf Kosten des Schädigers beheben lassen dürfe", so greift auch das nicht durch. Abgesehen davon, daß auch in dem vom Kläger angeführten Vergleichsfall § 251 Abs. 2 BGB eine obere Haftungsgrenze zieht, läßt sich eine Unfallnarbe nicht - auch hinsichtlich der haftungsrechtlichen Folgen nicht - einem wirtschaftlich zu Buche schlagenden Lackschaden an einem Unfallfahrzeug gleichsetzen. Es würden sonst die Mittel für eine kosmetische Operation nicht wegen eines wirklichen Bedürfnisses des Verletzten, sondern weitgehend nur deshalb zugebilligt, weil die Beseitigung der Narbe medizinisch möglich ist; im Regelfall ist eine Verwendung der geforderten Mittel zu solchen "Herstellungs-" Zwecken auch nicht zu erwarten. Schon deshalb kann auch der Umstand, daß der Erstbeklagte den Unfall leichtfertig verschuldet hat, nicht zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben.
II.
Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schmerzensgeld wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zu Unrecht vermißt sie eine begründete Entscheidung über den Hilfsantrag, durch den der Kläger für den Fall, daß ihm Operationskosten nicht zugebilligt werden würden, eine angemessene Erhöhung des in erster Linie mit 700 DM bemessenen Schmerzensgeldes gebeten hatte. Allerdings fällt auf, daß der nach dem Sitzungsprotokoll in der letzten mündlichen Verhandlung verlesene Hilfsantrag im Tatbestand des Berufungsurteils nicht aufgenommen worden ist. Wie jedoch die Entscheidungsgründe ergeben, hat das Berufungsgericht das von ihm als angemessen erkannte Schmerzensgeld antragsgemäß unter Berücksichtigung des Umstandes festgesetzt, daß der Kläger auf eine kosmetische Operation verzichten muß. Dabei hat sich das Berufungsgericht ersichtlich auch der Höhe nach nicht als durch den Hauptantrag beschränkt angesehen, wenn sich auch der zuerkannte Betrag mit dem in erster Linie geforderten deckt. Das Gericht hat deshalb über das Klagebegehren in vollem Umfang und mit hinreichender Begründung entschieden.
Richter Sonnabend ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Nüßgens
Dunz
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Dr. Steffen