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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73

Erfüllungsgehilfe; Schädigerhaftung; Herstellungsaufwand; Mehrkosten; Beauftragte Werkstatt; Unsachgemäße Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1974
Aktenzeichen
VI ZR 42/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 160-163 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.