Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73
Erfüllungsgehilfe; Schädigerhaftung; Herstellungsaufwand; Mehrkosten; Beauftragte Werkstatt; Unsachgemäße Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 42/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 160-163 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.