Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1983, Az.: 5 StR 736/82
Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord; Verhandlungsunfähigkeit während einer Haupverhandlung infolge schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen; Gleichsetzung von Niederschriften eines Konsuls mit einer richterlichen Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 736/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.07.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 128
- StV 1984, 141
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Verlesung und Verwertung der Niederschrift über die konsularische Vernehmung eines Zeugen.
- 2.
Den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit muß der Angeklagte in der Hauptverhandlung spätestens im Anschluß an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft geltend machen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und B. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 23. Juli 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Mord in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum Mord in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten machen Verfahrenshindernisse geltend, erheben Verfahrensrügen und beanstanden Verletzung sachlichen Strafrechts.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Verfahrensvoraussetzungen:
1.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten S. ist die Strafklage nicht verbraucht. Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1969 (Band 23 Bl. 4554 ff d.A.) von dem allein erhobenen Vorwurf freigesprochen, in der Zeit vom Winter 1941/42 bis Spätsommer 1943 "mehrfach, mindestens aber in einem Fall" an Erschießungen von Juden auf dem jüdischen Friedhof in Przemysl mitgewirkt zu haben (Anklage vom 1. Juni 1967 = Band 16 Bl. 3344 ff, 3347 d.A.; Eröffnungsbeschluß vom 4. Dezember 1967 = Band 17 Bl. 3475 d.A.). Das hat das Landgericht auch in jenem Urteil mehrfach deutlich hervorgehoben (a.a.O. UA S. 121, 136, 170, 225). Die Revision geht daran vorbei, daß die Sperrwirkung einer anderweitigen Sachentscheidung nur so weit reicht wie der Gegenstand der dort zugelassenen Anklage.
2.
Der Angeklagte B. macht erfolglos geltend, er sei während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte B. infolge schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung dem Gang der Hauptverhandlung nicht hätte folgen und sich nicht hinreichend hätte verteidigen können, sind nicht erkennbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 141 und MDR 1973, 902; BGH NJW 1970, 1981 [BGH 16.06.1970 - 1 StR 27/70]). Das Schwurgericht hat sich von der Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten fortlaufend überzeugt (UA S. 136-141). Es hat die Hinweise der gehörten Sachverständigen für den Verhandlungsablauf beachtet. Überdies ist der Hausarzt des Angeklagten gehört worden. Unter den gegebenen Voraussetzungen hat keiner der Sachverständigen besorgt, der Angeklagte könne den Anforderungen der Hauptverhandlung nicht gewachsen sein.
II.
Verfahrensrügen:
1.
Die Rügen beider Beschwerdeführer, das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig, versagen.
Das Revisionsgericht kann die örtliche Zuständigkeit des Tatgerichts nur auf einen rechtzeitig in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen, erfolglos gebliebenen Einwand prüfen. Der Angeklagte muß den Einwand bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache (BGH Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79 - in GA 1980, 255), spätestens also im Anschluß an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft, geltend machen (vgl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl., § 16 Rdn. 11; Kleinknecht-Meyer StPO 36. Aufl., § 16 Rdn. 10). Daran fehlt es hier. Denn bereits am 28. August 1980, dem ersten Hauptverhandlungstag, hatte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen und waren die Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden. Der Verteidiger des Angeklagten S. hatte eine Erklärung zur Aussagebereitschaft dahin abgegeben, S. werde eine schriftliche Stellungnahme vortragen und sich darüber hinaus nicht zur Sache äußern (Protokoll Band 46 Bl. 1341). Der Verteidiger des Beschwerdeführers B. hatte erklärt, B. werde "heute ... keine Aussage zur Sache machen" (Protokoll Band 46 Bl. 1341, 1342). Damit hatten beide Angeklagte sich zu ihrer Aussagebereitschaft erklärt. Bis dahin hatten sie die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben.
2.
Die Revisionen rügen weiter die Verlesung und Verwertung der Niederschriften über die konsularischen Vernehmungen des verstorbenen Zeugen Morris G. in den USA. Die Beanstandungen haben keinen Erfolg. Die Verlesung der Niederschriften war gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionen waren die deutschen Konsularbeamten in den USA befugt, die Vernehmungen des Zeugen Morris G. durchzuführen. Nach § 20 Konsulargesetz damaliger Fassung (vom 8. November 1867, BGBl. Norddeutscher Bund 1867 S. 137, 141, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1513) waren die entsprechend ermächtigten Konsuln "zur Abhörung von Zeugen" befugt. Dem entspricht weitgehend die heutige, genauere Regelung in § 15 Abs. 1 Konsulargesetz 1974 (vom 11. September 1974, BGBl. 1974 S. 2217), wonach die Konsularbeamten berufen sind, auf Ersuchen deutscher Gerichte Vernehmungen durchzuführen. Alte und neue Regelung sehen auch die eidliche Vernehmung vor. Dabei hatten und haben die Konsuln die Vorschriften und Gewohnheiten des Empfangsstaates zu beachten (§ 1 Satz 2 Konsulargesetz 1867; § 4 Satz 1 Konsulargesetz 1974). Aus ihrer Aufgabe ergibt sich, daß sie auch fremde Staatsangehörige vernehmen dürfen, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaates zulässig ist (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., I D 1 Anm. 12 zu § 15 Konsulargesetz 1974). Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (vgl. Protokoll vom 19. Februar 1981 Bd. 47 Bl. 1548, 1549-1550) richtig ausführt, hat die amerikanische Regierung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß ihrerseits keine Bedenken bestehen, wenn ausländische Konsuln dort Zeugen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit vernehmen, vorausgesetzt, daß diese freiwillig erscheinen und aussagen (vgl. die Nachw. bei Grützner a.a.O. II V 3 Vorbem. 16). Zeugenvernehmungen können deshalb über den in Artikel XXII des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1925 (RGBl. 1925 II S. 795) beschriebenen Rahmen hinaus von deutschen Konsuln durchgeführt werden. Die Niederschriften standen und stehen der richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 StPO gleich (§ 20 Satz 2 Konsulargesetz 1867; § 15 Abs. 4 Konsulargesetz 1974; vgl. Grützner a.a.O. I D 1 Anm. 19 zu § 15 Abs. 4 Konsulargesetz 1974).
3.
Die Revision des Angeklagten S. beanstandet, daß die Staatsanwältin G. an der Hauptverhandlung weiterhin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen hat, nachdem sie als Zeugin vernommen worden war. Die Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Hier waren in der gesamten Hauptverhandlung zwei Staatsanwälte tätig. Nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Staatsanwältin G. gaben diese und der weitere Sitzungsvertreter der nklagebehörde, Staatsanwalt N., zweimal gemeinsame Erklärungen dazu ab, in welcher Weise sie künftig die Aufgaben der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft untereinander verteilen würden. Die Revision verweist auf diese zu Protokoll genommenen Erklärungen, ohne deren Inhalt mitzuteilen. Zu welchem Komplex die beiden Staatsanwälte jeweils plädiert haben und welche Anträge sie gestellt haben, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Der Vortrag, die Staatsanwälte hätten auf ihre Plädoyers Bezug genommen und zweimal ihre Anträge wiederholt, kann das nicht ersetzen; danach bleibt sogar offen, ob Staatsanwältin G. überhaupt zur Bestrafung des Angeklagten S. plädiert und Anträge gestellt hat. Damit ist dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Auf die bedenkliche Übertragung von Befugnissen des Staatsanwalts N. auf die Staatsanwältin G. brauchte der Senat deshalb nicht einzugehen.
III.
Sachbeschwerden:
1.
Beschwerdeführer S..
a)
Die Revision meint, die Feststellung, der Angeklagte habe den Vernichtungszweck der Aussiedlungsaktionen gekannt, sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Mit ihren Ausführungen hierzu greift sie indessen nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, dessen Schlüsse jedenfalls möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (BGHSt 26, 56, 63[BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 29, 18, 19/20).
b)
Der Ausschluß eines Verbotsirrtums begegnet keinen rechtlichen Bedenken (UA S. 146-147). Der Angeklagte kannte die verbrecherische Zielsetzung der Befehle. Das bedurfte angesichts der Umstände keiner weitergehenden Darlegung und erhellt ohne weiteres das erforderliche Unrechtsbewußtsein. Da er über die Frage der Verbindlichkeit der Befehle nicht weiter nachdachte (UA S. 147), konnte er eine solche auch nicht annehmen.
c)
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Widersprüche sind nicht erkennbar. Die Revision sucht lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Tatrichters zu setzen.
2.
Beschwerdeführer B..
a)
Die Erwägungen des Landgerichts, die der Feststellung zugrunde liegen, der Angeklagte habe den Vernichtungszweck der Aussiedlungsaktion und das grausame Handeln der Haupttäter gekannt, halten rechtlicher Prüfung stand (UA S. 79-82, 106/107). Sie fußen wesentlich auf seinen eigenen Angaben bei seiner Staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Daß ihm angesichts der Umstände die Grausamkeit des Geschehens und die entsprechende Gesinnung der Haupttäter nicht verborgen blieb, bedurfte keiner weiteren Darlegung, lag vielmehr auf der Hand (UA S. 143). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mangelnde Aufklärung beanstandet (§ 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie gibt nicht an, wie das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).
b)
Der Ausschluß eines Verbotsirrtums begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte kannte die verbrecherische Zielsetzung der Befehle.
c)
Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen verdeutlicht, daß das Landgericht die seit den Taten verstrichene Zeit nicht außer acht gelassen hat; denn es erwähnt ausdrücklich das hohe Alter des Angeklagten und den Umstand, daß er seit dem Krieg ein straffreies, geordnetes Leben geführt hat (UA S. 156).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel