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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1970, Az.: 1 StR 27/70

Anforderungen an die Verletzung des Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts bei der Revision; Voraussetzungen für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen; Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Strafen hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1970
Aktenzeichen
1 StR 27/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 19.08.1969

Fundstellen

  • BGHSt 23, 311 - 313
  • MDR 1970, 776-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1981-1982 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Josef Sch., ohne festen Wohnsitz, geboren am 29. Juni 1926 in G., Kreis E./CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Sachkunde der in Bayern bestellten Landgerichtsärzte bei der Begutachtung des Geisteszustandes eines Angeklagten.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. August 1969

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in fünfzehn Fällen, des versuchten Betruges sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen fünfzehn Verbrechen des Betruges im Rückfall, eines versuchten Verbrechens des Betruges im Rückfall und zweier Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensvoraussetzungen

3

Ob der Angeklagte während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verhandlungsfähig war, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Verhandlungsfähigkeit ist in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge derartiger Mängel dauernd oder vorübergehend dem Gang der Verhandlung nicht folgen oder sich nicht hinreichend verteidigen konnte, sind nicht gegeben. Am 3. Juni 1969 unterzog er sich einer Gallenoperation. Der Strafanstaltsarzt erklärte ihn bis Ende Juli 1969 für verhandlungsunfähig (Bl. 145). Die Hauptverhandlung fand am 19. August 1969 statt. Aussetzungs- oder Unterbrechungsanträge sind nicht gestellt. Der Angeklagte hat sich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ausführlich und verständig zur Sache eingelassen. Eine Erinnerungslücke allein (Bl. 168) ist noch kein Hinweis auf fehlende Verhandlungsfähigkeit. Die Verhandlungsdauer von etwa 9 Stunden an einem Tage (Bl. 256) liegt zwar an der Grenze dessen, was dem Angeklagten wegen des voraufgegangenen ärztlichen Eingriffs und der Art sowie des Umfangs der Anklage zugemutet werden konnte. Da jedoch jeder Hinweis auf eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auch am Schluß der Hauptverhandlung fehlt, ist für die Verneinung der Verhandlungsfähigkeit kein Raum.

4

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

1.)

Erfolglos bleibt die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe die Anträge, den Angeklagten zur Erstattung eines weiteren Gutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit zur stationären Beobachtung in ein Nervenkrankenhaus einzuweisen, zu Unrecht abgelehnt.

6

a)

Das Landgericht hat den Landgerichtsarzt Dr. B. (A.) als Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört (Bl. 175 bis 178). Er hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verneint. Der Tatrichter begründet die Ablehnung der Anträge des Angeklagten und des Verteidigers mit der Erwägung, die Sachkunde des Landgerichtsarztes sei nicht zweifelhaft. Sein Gutachten gehe nicht von falschen Voraussetzungen aus und enthalte keine Widersprüche. Die stationäre Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sei nicht erforderlich, da diese nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen seien (Bl. 191).

7

b)

Diese Begründung entspricht den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO. Sie beschränkt sich nicht, wie die Revision meint, auf die Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes, sondern weist in der Bewertung der Forschungsmittel der in Betracht kommenden Sachverständigen sachlichen Gehalt aus.

8

Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen bestehen auch bei Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte nicht. Er ist zwar nicht Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen aber im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher Begutachtung an den Sachverständigen stellen müssen. Ihr Aufgabenbereich ist durch das Bayerische Gesetz über den gerichtsärztlichen Dienst vom 27. Juli 1950 (GVBl 110) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1954 (GVBl 47) und durch die VO über den gerichtsärztlichen Dienst vom 6. Oktober 1950 (GVBl 113) in der Fassung vom 26. September 1951 (GVBl 199) geregelt. Der Ausbildungsgang, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird, sieht u.a. eine Tätigkeit im nervenfachärztlichen Bereich vor. § 9 der VO verpflichtet die Gerichtsärzte ausdrücklich, sich mit den Fortschritten der ärztlichen Wissenschaft, insbesondere auf dem Gebiete der gerichtlichen Medizin, vertraut zu machen (vgl. BayObLGSt 1957, 57, 58). Sie sind, wie auch aus der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Mai 1970 hervorgeht, in aller Regel Ärzten, denen die Facharztbezeichnung zukommt, die sich aber nicht in großem Umfang mit den besonderen forensischen Aufgaben ihres Fachgebietes beschäftigt haben, ebenbürtig. Das schließt nicht aus, daß beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere in schwierigen Grenzfällen, die Hinzuziehung eines bewährten Facharztes geboten sein kann. Derartige Gesichtspunkte sind hier aber nicht in Erscheinung getreten, so daß Bedenken gegen die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen nicht bestehen.

9

Das Gutachten enthält auch keine Widersprüche. Maßgebend sind insoweit allein die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Der Hinweis der Revision auf Teile des schriftlichen Gutachtens geht danach fehl. Im übrigen ist keineswegs ausgeschlossen, daß auch ein halt- und willensschwacher, primitiver Psychopath sich "beherrschen" kann.

10

Die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann sich in besonderen Fällen als notwendig erweisen. Grundsätzlich stellt sie jedoch kein überlegenes Forschungsmittel gegenüber den Erkenntnismitteln eines Nervenfacharztes dar (BGHSt 8, 76 [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]). Das gilt auch im Verhältnis zu den Untersuchungsmethoden eines erfahrenen Gerichtsarztes. Anderenfalls müßte der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist, einem derartigen Antrag stattgeben. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn des Gesetzes. Weitergehende Untersuchungen sind überdies nach der Auffassung des Sachverständigen überflüssig (Bl. 178).

11

2.)

Die Erklärung des Angeklagten, er habe von Frau Fischer nicht 600 DM erhalten, weil diese kein Geld gehabt habe, und bitte darüber Gerichtsvollzieher M. zu befragen (Bl. 170), ist kein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, sondern eine Beweisanregung, über die das Landgericht nicht in einem Beschluß in der Hauptverhandlung zu entscheiden brauchte. Die Beweisbehauptung ist unbestimmt. Zeitangaben fehlen ebenso wie die Behauptung fruchtloser Pfändung bei der Zeugin. Der Beweisanregung von Amts wegen nachzugehen, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, da die Zeugin Ac., geschiedene F., ausgesagt hat, der Gerichtsvollzieher sei nicht ihretwegen, sondern wegen ihres geschiedenen Mannes erschienen (Bl. 184).

12

3.)

Unzulässig ist die Rüge, der Tatrichter habe durch Unterlassung weiterer Ermittlungen darüber, was der Angeklagte alles zur Verwirklichung seiner Pflichtteilsforderung unternommen habe und wie die Aussichten der Verwirklichung gewesen seien, seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie gibt nicht an, welche zusätzlichen Beweismittel die Strafkammer hätte auswerten sollen (BGHSt 2, 168).

13

III.

Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, nicht erkennbar. Die Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

14

1.)

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fällen II 1 bis 9, 11 bis 16 und 18 der Urteilsgründe des vollendeten Betruges und im Fall 13 des versuchten Betruges schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unschädlich sind insbesondere die Ausführungen im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe "damit gerechnet, daß er das Geld nicht termingerecht zurückzahlen könne" (UA S. 6) oder er sei sich bewußt gewesen, daß er wahrscheinlich (UA S. 9, 13) oder möglicherweise (UA S. 11, 14, 19) nicht fristgerecht zurückzahlen könne, denn insoweit genügt, wie der Tatrichter zutreffend erkennt, bedingter Vorsatz. Auch die Bejahung der Diebstahlstatbestände in den Fällen II 10 und 17 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

15

2.)

Der Fall II 14 der Urteilsgründe ist nicht verjährt. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß die Zeitangabe "von Dezember 1960 an" infolge eines Schreibfehlers unrichtig ist. Gemeint ist eindeutig der Dezember 1968.

16

3.)

Die Ausführungen zu § 51 StGB enthalten eine hinreichende eigene Bewertung des Gutachtens. Insbesondere der Schluß der Darlegung (UA S. 30) läßt diese erkennen.

17

4.)

Der Schuldspruch wegen fünfzehn Verbrechen des Betrugs im Rückfall und eines versuchten Verbrechens des Betrugs im Rückfall ist gemäß den Bestimmungen des 1. StrRG zu ändern. § 264 StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 aufgehoben. Der Rückfall ist nach § 17 n.F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH JZ 1970, 377). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 StGB bleibt der Betrug Vergehen. Die Bezeichnung Verbrechen muß deshalb entfallen.

18

5.)

Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen wegen Rückfallbetruges einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die nunmehr zu berücksichtigen sind. Auch die Einzelstrafen wegen Diebstahls sind von der Aufhebung betroffen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Schuldsprüche wegen Rückfallbetruges beeinflußt sind.

19

Für die Neufestsetzung dieser Strafen ist wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auf folgendes hinzuweisen: nach Art. 86 Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG ist nicht die Dauer der bisher ausgeworfenen Gefängnisstrafen, sondern wegen der bisherigen Verhängung einer Gesamtzuchthausstrafe die durch Umwandlung errechnete Bauer der Einzelzuchthausstrafen als Höchstgrenze für neu zu verhängende Einzelfreiheitsstrafen zugrunde zu legen.

Pfeiffer
Seibert
Faller
Pikart
Woesner