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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.11.1978, Az.: 12 RK 6/76

Verwirkung eines Rechts; Besondere Umstände; Verwirkungsverhalten; Vertrauensgrundlage; Vertrauenstatbestand; Vertrauensverhalten; Einzugsstelle; Rückforderung von Beiträgen; Bloßes Nichtstun

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.11.1978
Aktenzeichen
12 RK 6/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg 29.09.1970 - S 9 Kr 27/70
LSG München 29.10.1975 - L 4 Kr 70/74

Fundstellen

  • BSGE 47, 194 - 200
  • SozR 2200 § 1399 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    "Besondere Umstände", die die Verwirkung eines Rechts auslösen, das der Berechtigte während eines längeren Zeitraumes nicht ausgeübt hat, liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarerer Nachteil entstehen würde (Anschluß an BVerwG 07.02.1974 III C 115.71 = BVerwGE 44,.

  2. 2.

    Fordert eine Einzugsstelle rückständige Beiträge nach, so kommt es für die Verwirkung allein auf das Verhalten der Einzugsstelle an und nicht auf das Verhalten des Versicherungsträgers, für den die Einzugsstelle die Forderung treuhänderisch geltend macht.

  3. 3.

    Bloßes Nichtstun der Einzugsstelle reicht auch dann nicht als Verwirkungsverhalten aus, wenn Betriebsprüfungen erfolgt sind oder wenn ein Betriebsprüfer im Anschluß an die Betriebsprüfungen seine Auffassung zur Rechtslage bekanntgegeben hat.

Redaktioneller Leitsatz

Zur rechtlichen Wirkung von Äußerungen des Betriebsprüfers:

1. Die allgemeine Äußerung einer Rechtsansicht durch einen Betriebsprüfer im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung ist kein die Einzugsstelle bindender Verwaltungsakt, weil mit einer solchen Erklärung keine konkrete Regelung für den Einzelfall getroffen wird. In den Erklärungen der Betriebsprüfer kann deshalb keine verbindliche Zusage gesehen werden.