Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1964, Az.: 2 StR 427/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 427/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Düsseldorf 13.12.1964 - 2 StR 507/60
- BVerfG - 04.04.1967 - AZ: 1 BvR 126/65
Verfahrensgegenstand
unerlaubte Arbeitsvermittlung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter
der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. Januar 1960 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger unerlaubter Arbeitsvermittlung zu einer Geldstrafe von 3.000,- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Während die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ohne Erfolg blieb, wurde das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 1961 aufgehoben, weil nach Auffassung des erkennenden Senats die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von einem zu geringen Maß an Schuld ausgegangen war.
Nunmehr hat sie unter Zugrundelegung eines weitergehenden Schuldumfanges wegen desselben Vergehens auf eine Geldstrafe von 4.000,- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 40 Tagen erkannt.
Auch dieses Urteil ficht der Angeklagte mit der Revision an. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, hält dabei seine schon im ersten Rechtsmittelverfahren vertretene Ansicht aufrecht, daß die Bestimmungen der §§ 35 und 37 AVAVG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar seien, und macht als weitere Verletzung des Grundgesetzes geltend, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, insbesondere dessen § 25 - gemeint ist wohl § 35 -, § 37 und § 210 sowie deren Handhabung durch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, wie er in Art. 20 GG festgelegt sei. Deshalb regt er wiederum an, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Revision ist nicht begründet.
1.)
a)
Die Frage der Vereinbarkeit der §§ 35 und 37 AVAVG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG anders zu beantworten, als es in dem Urteil vom 13. Dezember 1961 geschehen ist, sieht der Senat keinen Anlaß. Dabei kann offen bleiben, ob er insoweit an die dort vertretene Rechtsmeinung nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden wäre. Eine solche Bindung ist in Anbetracht der Regelung, wie sie Art. 100 GG für das Normenkontrollverfahren getroffen hat, zweifelhaft, weil unter den dort umschriebenen Voraussetzungen jedes Gericht in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig vom Instanzenzug zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt und verpflichtet ist, wenn nach seiner Ansicht eine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht; denn der Senat hat nochmals geprüft, ob die §§ 35 und 37 AVAVG mit Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, und hat das aus den in seinem ersten Urteil angeführten Gründen wiederum bejaht.
Einer dahingehenden Prüfung hat sich auch die Strafkammer unterzogen. Zwar hat sie auf S. 31 UA zunächst bemerkt, daß sie gemäß § 358 StPO an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebunden sei. Sie hat dem aber hinzugefügt, sie sei in übrigen von der Richtigkeit jener Begründung überzeugt, und hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie trotz der von ihr angenommenen Bindung nochmals eine eigene Prüfung vorgenommen hat und auch bei fehlender Bindung kein Verfahren nach Art. 100 GG eingeleitet hätte.
b)
Worin die von der Revision behauptete Verletzung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit und damit des Art. 20 GG liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß läßt sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen, daß - nach dem Vorbringen der Revision - in der Zeit seit der Verkündung des Urteils vom 13. Dezember 1961 in der "Frankfurter Allgemeinen" sehr als 1700 Stellenanzeigen durch Unternehmensberater veröffentlicht worden sind. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird, auch für diesen erkennbar, von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziele betrieben, die in Betracht könnenden Rechtsfragen, insbesondere die Vereinbarkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des AVAVG mit dem Grundgesetz zu klären. Schon deshalb entbehrt der Vorwurf einer mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht in Einklang stehenden, unterschiedlichen Handhabung jener Bestimmungen durch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden jeder Grundlage.
c)
Da somit der Senat die von der Revision geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, ist für die von ihr gegebene Anregung, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, kein Raum.
2.)
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß. Vor allem läßt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran offen, in welchen Handlungen die Strafkammer eine unzulässige Arbeitsvermittlung gesehen hat. Daß es angesichts der übrigen Feststellungen für die Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten nicht entscheidend darauf ankommt, ob er in einem Einzelfall unentgeltlich tätig geworden ist, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 13. Dezember 1961 (S. 13 UA) des näheren dargelegt. Das Landgericht war daher nicht gehalten, sich mit dem Vorbringen der Verteidigung im einzelnen auseinanderzusetzen, im Falle Seiler habe es sich um eine gelegentlichen unentgeltliche Empfehlung im Sinne des § 37 Abs. 5 AVAVG gehandelt.
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning