Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1995, Az.: 4 StR 596/95
Tatausführung; Schlichtes Handlungsmuster; Gebliebene Erinnerung; Vollständige Aufhebung des Steuerungsvermögens; Blutalkoholkonzentration von 3,63 Promille
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 227 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 204
Amtlicher Leitsatz
Weder die Tatausführung als solche, wenn sie auf schlichten Handlungsmustern beruht, noch eine teilweise erhalten gebliebene Erinnerung schließen die Annahme einer vollständigen Aufhebung des Steuerungsvermögens bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,63 Promille aus.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte am Abend des 27. Mai 1994 gegen seinen Bekannten W. in dessen Wohnung nach gemeinsamem erheblichem Alkoholgenuß handgreiflich wurde und dabei derart auf ihn einschlug, ihn würgte und auf ihn, als er bereits am Boden lag, eintrat, daß W. noch in derselben Nacht in der Wohnung verstarb. Jedoch hält der Schuldspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht kommt - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit im Zustand eines "mittelschweren Rausches" befunden; seine Steuerungsfähigkeit sei nicht aufgehoben, sondern lediglich alkoholbedingt erheblich vermindert gewesen. Hierbei geht es von einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von "ungefähr 3,63 g %o" (UA 19) aus. Die Annahme gleichwohl erhalten gebliebener, wenn auch erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hat es jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Das Landgericht stützt sich nämlich für seine Annahme allein auf die nachfolgend wiedergegebenen Befundergebnisse der gehörten Sachverständigen: "Unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes des Täters und seines Leistungsverhaltens vor, während und nach der Tat, insbesondere bei einer Zugrundelegung der gegenüber dem Getöteten ausgeführten Verletzungshandlungen sei ein Vollrausch mit Sicherheit auszuschließen. Auch die teilweise klare Erinnerung des Angeklagten an einzelne Handlungsabläufe unmittelbar im Tatvorfeld spreche zusammen mit der Alkoholgewöhnung lediglich für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit" (UA 37), und ferner: "Eine volle Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lag nicht vor. Eine abrupte Erinnerungslosigkeit - wie von dem Angeklagten beschrieben - ist unmöglich. Eine psychogene Situation bzw. ein akutes Trauma, die eine solche Erinnerungslosigkeit verursachen kann, lag nicht vor. Auch ein epileptisches Geschehen scheide ... aus" (UA 39).
Diese Erwägungen genügen schon wegen ihres formelhaften, nicht näher konkretisierten Hinweises auf das "Erscheinungsbild" und "Leistungsverhalten" des Angeklagten "vor, während und nach der Tat" nicht den Anforderungen, die bei schwerwiegender Alkoholisierung an die zur Begründung erhalten gebliebener Steuerungsfähigkeit gebotene Gesamtwürdigung (BGHR StGB § 20 BAK 6, 9, 12) zu stellen sind. Zudem berücksichtigt das Schwurgericht nicht ausreichend, daß gerade für das Geschehen vor, während und nach der Tat - namentlich von dem Zeitpunkt an, als der Mitangeklagte sich schlafen legte, bis zum nächsten Morgen, als der Angeklagte den Mitangeklagten weckte - Beweismittel, die den Zustand des Angeklagten belegen könnten, nicht vorhanden sind. Deshalb vermochte die Strafkammer auch nicht einmal den Anlaß der neuerlichen Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegen das Tatopfer aufzuklären (vgl. UA 12). Die Tatausführung als solche schließt für sich genommen die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit noch nicht aus. Denn die Art und Weise, auf die der Angeklagte das Tatopfer zu Tode brachte, beruht auf schlichten Handlungsmustern (Schlagen, Würgen, Treten), die keine Fähigkeiten erfordern, die nicht auch ein schuldunfähiger Täter erbringen kann. Auch ist eine - hier jedenfalls teilweise - erhalten gebliebene Erinnerung des Angeklagten als Anhaltspunkt für eine noch intakt gewesene Steuerungsfähigkeit ohne besondere Aussagekraft (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 4, 5).
2. a) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehenbleiben. Hiervon sind jedoch die Feststellungen zu den Trinkmengen des Angeklagten ausgenommen; denn der Tatrichter muß Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Alkoholgenuß des Angeklagten tatsächlich geringer war als bisher angenommen. Er muß dabei insbesondere auch nicht ohne weiteres die eher vagen Angaben des Angeklagten zu seinen Trinkmengen als unwiderlegt hinnehmen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 20 BAK 12).
b) Sofern der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bejaht, wird auch der innere Tatbestand sorgfältiger als bisher zu prüfen sein.
Ihre Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begründet die Strafkammer allein damit, daß sich "der Vorsatz bezüglich des verwirklichten Straftatbestandes aus der festgestellten Verhaltensweise" ergebe (UA 40). Dies begegnet rechtlichen Bedenken: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es zwar bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle stets sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41).
Der bloße Hinweis "auf die festgestellte Verhaltensweise" vermag grundsätzlich die erforderliche Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen. Vielmehr muß der Tatrichter erkennen lassen, daß er zumindest auch die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten und das Fehlen eines verständlichen Motivs für eine so schwere Tat in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH StV 1994, 13). Des weiteren könnte hier von Bedeutung sein, daß der Angeklagte nicht ausschließbar überhaupt erst am Morgen nach der Tat, als er "in die Schlafstube ging, um nach den beiden anderen zu schauen" (UA 13), erkannt hat, daß W. tot war (vgl. dazu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40).
c) Schließlich wird auch die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) neuer Prüfung bedürfen. Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Schwurgerichts, daß die Anordnung der Unterbringung die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraussetzt (BVerfG NStZ 1994, 578). Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß die mangelnde Therapiemotivation des Angeklagten, auf die es abstellt, dafür sprechen kann, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Doch mußte der Tatrichter nachvollziehbar dartun, daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten nicht zu erreichen ist (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1995 - 2 StR 281/95).