Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1995, Az.: BVerwG 2 B 29.95
Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts und Versorgungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 29.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1994 - AZ: 12 A 2859/92
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist höchstrichterlich nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat sieht keine klärungsbedürftigen Zweifel, daß die Beschränkung der Zulageberechtigung nach Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen auf das Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungsektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung verfassungsgemäß ist. Dem Gesetzgeber kommt gerade auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 87 <95>[BVerfG 20.01.1981 - 2 BvR 993/77]; 61, 43 <63>[BVerfG 07.07.1982 - 1 BvR 787/81]; 81, 363 <375 f. [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]>; ferner BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - <NVwZ 1984, 231 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]> sowie BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - <Buchholz 240 § 40 Nr. 26 = ZBR 1993, 84>). Dies gilt in besonderem Maße für Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, vom Gesetzgeber insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden vor allem auf diesem Gebiet häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in der Regel - und so auch hier - hingenommen werden. Derartige Regelungen verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - <a.a.O.> m.w.N.). Das ist in bezug auf die hier strittige Zulage nach Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - wie das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat - nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht eine erweiternde oder analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften dem Wesen des Besoldungsrechts. Dieses legt die besoldungsrechtlichen Ansprüche von Beamten und Soldaten nach Grund und Höhe durch formell zwingende Vorschriften im einzelnen fest. Regelungen dieser Art sind daher nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - <Buchholz 240 § 19 a Nr. 10> m.w.N. und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - <Buchholz 239.2 § 11 Nr. 6>). Demzufolge scheidet eine Anwendung der Zulagenvorschrift auf den Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Flugabfertigungspersonal gehört, aus.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 86 VwGO in bezug auf die Tätigkeit des Klägers nicht hinreichend aufgeklärt, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Dies ist hier jedoch von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1994 auch nicht geschehen. Gründe, aus denen sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißte Aufklärung auf der Grundlage der von ihm vertretenen materiellen Rechtsauffassung, auf die es hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht allein ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.), von sich aus hätte aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat aus den eigenen Angaben des Klägers, den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Oberstleutnants S. vom Amt für Flugsicherung der Bundeswehr sowie aus einer Tätigkeitsbeschreibung des Lufttransportkommandos den Schluß gezogen, daß die Tätigkeit des Klägers im Sinne der Zulagenregelung keine Flugabfertigung darstellte, sondern diese lediglich vorbereitete und koordinierte. Auf der Grundlage dieser Annahme bestand für das Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Maiwald
Dr. Borgs-Maciejewski