Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1992, Az.: BVerwG 2 C 41/90
Besoldungsrecht; Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag; Zahlung an Stiefvater
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 41/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 21.03.1990 - 7 K 96/89
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.10.1990 - AZ: 2 A 11092/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer B 1993, 43-46
- Fam RZ 1993, 321-323
- FamRZ 1993, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1410-1411
- NVwZ 1993, 698 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1993, 142-144
- ZBR 1993, 84-85
- ZTR 1993, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Konkurrenzregelung des § 40 VI 1 BBesG ist auch für den Fall noch mit Art. 33 V GG vereinbar, daß der kinderbezogene Anteil am Ortszuschlag dem Stiefvater gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, und nicht dem für das Kind zum Barunterhalt verpflichteten leiblichen Vater.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, der als Kriminalhauptmeister im Dienste des Beklagten steht, wendet sich dagegen, daß ihm seit Juli 1989 der Ortszuschlag ohne den kinderbezogenen Anteil für die beiden aus seiner geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder D... und V... ausbezahlt wird. Diese Leistung erhält seither der Stiefvater der Kinder, ein Berufssoldat, der seit Juni 1989 mit der früheren Ehefrau des Klägers verheiratet ist und mit dieser einen gemeinsamen Haushalt führt, in den die Kinder aufgenommen sind.
Nach Ablehnung des Antrags, ihm den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag weiterhin zu gewähren, weil er für die beiden Kinder monatlich 975 DM an Unterhalt zu zahlen habe, und nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die vom Gesetzgeber gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 BBesG und dem Kindergeldrecht getroffene Konkurrenzregelung führe dazu, daß der Kläger den Anspruch auf Auszahlung des kinderbezogenen Anteils am Ortszuschlag für seine beiden Kinder seit der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau mit einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingebüßt habe. Seither stehe das Kindergeld für die beiden Kinder, das tatsächlich deren Mutter beziehe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BKGG), im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG im Verhältnis zum Kläger vorrangig dem jetzigen Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau, also dem Stiefvater der Kinder, zu. Dies ergebe sich aus der durch § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG in Bezug genommenen Rangfolge der Kindergeldberechtigung beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüche gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG, die hätte getroffen werden müssen, da gemäß § 3 Abs. 1 BKGG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt werde. Nach dieser Rangfolge seien Stiefeltern gegenüber den Eltern vorrangig kindergeldberechtigt. Die kindergeldrechtliche Anspruchsberechtigung des Stiefvaters der Kinder folge aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG, wonach als Kinder im Sinne des Kindergeldrechts auch Stiefkinder berücksichtigt würden, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen habe. Letzteres sei hier der Fall, da die Kinder im gemeinsamen Haushalt ihres Stiefvaters und ihrer Mutter lebten, der beiden Ehegatten zuzurechnen sei.
Diese Entscheidung sei entgegen der Auffassung des Klägers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auch nicht zu übersehen sei, daß sie eine gewisse Härte für den barunterhaltspflichtigen Vater von Beamtenkindern mit sich bringe und für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht die einzige in Betracht kommende gesetzliche Konfliktlösung darstelle. Es sei sachgerecht, wenn der Besoldungsgesetzgeber die Aufnahme von Stiefkindern in den Haushalt des Beamten zum Anlaß nehme, dessen Besoldung zu verbessern. Denn mit einer derartigen Haushaltsaufnahme und der damit im Regelfall verbundenen tatsächlichen Unterhaltsgewährung pflegten (auch) erhöhte finanzielle Aufwendungen des Beamten einherzugehen.
Zu der bereits erwähnten Schmälerung der Alimentation des Klägers durch das Eingreifen der Konkurrenzregelung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 BBesG sei festzustellen, daß diese nicht ein Ausmaß erreiche, bei dem seine amtsangemessene Alimentation als Kriminalhauptmeister in Frage stehe. Die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts sei ihm auf angemessene Weise weiterhin möglich, auch wenn sich seine Bruttobezüge von Juli 1989 an um monatlich 248,66 DM verringert hätten.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1990 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 1990 den Bescheid des Beklagten vom 29. August 1989 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den 30. Juni 1989 hinaus den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für die Kinder Dirk und Vera zu zahlen.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die maßgeblichen Bestimmungen für verfassungsgemäß.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag für seine Kinder (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 2 und 4 des Ortszuschlags; Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes) über den 30. Juni 1989 hinaus hat. Der diesen geltend gemachten Anspruch ablehnende Bescheid vom 29. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 1989 ist rechtmäßig.
Die rechtlichen Voraussetzungen der hier in Frage kommenden Anspruchsgrundlage des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG sind wegen der in § 40 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG und dem Bundeskindergeldgesetz getroffenen Konkurrenzregelung nicht erfüllt.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhalten Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1 des Ortszuschlags (vgl. § 40 Abs. 1 BBesG), denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG gilt indes Abs. 6 entsprechend. Das bedeutet: Stünde neben dem Beamten (hier dem Kläger) einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre.
Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den bisherigen Anspruch auf Auszahlung des kinderbezogenen Anteils am Ortszuschlag für seine beiden Kinder seit der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Frau mit einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingebüßt hat. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, daß ab diesem Zeitpunkt dem jetzigen Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Kindergeld gewährt wird; denn das Kindergeld bezieht ab diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seine frühere Ehefrau. Die Rechtsfolge ergibt sich indes daraus, daß im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG im Verhältnis zum Kläger das Kindergeld vorrangig dem jetzigen Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau, also dem Stiefvater, zustehen würde, wenn es nicht der früheren Ehefrau gewährt würde.
Nach § 3 Abs. 1 BKGG wird für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt. Nach der in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKGG normierten Rangfolge der Kindergeldberechtigung beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüche ist im Hinblick darauf, daß für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt wird, der Stiefvater gegenüber dem Kläger vorrangig kindergeldberechtigt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG ist der Stiefvater gegenüber den leiblichen Eltern vorrangig kindergeldberechtigt, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt des Stiefvaters lebt, der Berechtigte es also in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Rechtlich unerheblich ist der Einwand der Revision, die Kinder seien nicht in den Haushalt des zweiten Ehemannes "aufgenommen" worden, sondern dieser sei in den bestehenden Haushalt der Kinder und ihrer Mutter "aufgenommen" worden. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - (Buchholz 240 § 40 Nr. 19 = DVBl. 1990, 1230) zu der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in die Wohnung aufgenommen" ausgeführt, daß hierfür genügt, daß das Kind mit dem Willen des Beamten in der von diesem mit innegehabten Wohnung wohnt. Der erkennende Senat hat ferner ausgeführt, daß es auf die zeitliche Reihenfolge - ob der Beamte, wie hier, in die von den Aufzunehmenden bereits bewohnte Wohnung aufgenommen wird oder ob diese umgekehrt in eine bereits von dem Beamten bewohnte Wohnung eingezogen sind oder sie gemeinsam in die Wohnung eingezogen sind - nicht ankommen kann, da die typische Mehrbelastung durch erhöhten Wohnbedarf von dieser Reihenfolge nicht abhängt. Es besteht kein sachlicher Grund, diese Grundsätze nicht auch im Rahmen des § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BKGG anzuwenden. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision beanstandete nicht durchgeführte weitere Sachaufklärung kommt es mithin nicht an. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß es sich bei den im Haushalt seiner früheren Ehefrau und deren Ehemann aufgenommenen Kindern um Stiefkinder im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BKGG handelt. Zutreffend ist es im Sinne der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ausgegangen, daß es nicht darauf ankommt, ob er sie finanziell auch unterhält (BSG, Urteil vom 19. Oktober 1977 - 4 RJ 57/76 - <BSGE 45, 67 ff.>; vgl. dazu auch Beschluß vom 17. Februar 1987 - BVerwG 2 B 13.87 - <Buchholz 240 § 40 Nr. 15>). Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, daß in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines Stiefkindschaftsverhältnisses gegeben sind. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, die sich offensichtlich teils allgemein auf eine derartige Situation wie die vorliegende, teils konkret auf die Umstände des vorliegenden Falls beziehen, liegen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht weitgehend verschlossen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie wäre vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachrüge nur darauf zu überprüfen, ob anerkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>; Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - <a.a.0.>). Derartige Verstöße sind aber nicht ersichtlich.
Die Regelung des § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG ist mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar. Soweit diese Bestimmung verhindert, daß der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags insgesamt nur einmal gezahlt wird, entspricht dies dem Alimentationsgrundsatz. Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, daß zwei im öffentlichen Dienst stehende Personen für dieselben Kinder den vollen Ortszuschlag erhalten.
Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG bestehen im Streitfalle auch insoweit nicht, als dieser der Alimentation der Kinder dienende Teil des Ortszuschlags nicht dem Kläger, sondern dem Stiefvater, der auch im öffentlichen Dienst steht, gewährt wird. Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip auszulegen ist, beläßt dem Besoldungsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, sowohl hinsichtlich der Struktur der Besoldungsordnung und des Beamtengehalts, als auch hinsichtlich der Höhe der jeweils angemessenen Besoldung (BVerfGE 81, 363, 376). Innerhalb dieses Spielraums liegt es, daß der Besoldungsgesetzgeber entsprechend der Berechtigtenbestimmung im Bundeskindergeldrecht auch den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nur einem Berechtigten ungeteilt zugewiesen hat. Bei der Kindergeldregelung ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß es dem sozialpolitischen Zweck des Kindergelds entspricht, dieses ungeteilt der Person zur Verfügung zu stellen, die durch die Kindererziehung belastet ist. Diese Grundsätze gelten wegen des sozialbezogenen Charakters des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags auch im Rahmen des § 40 BBesG (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - <BVerwGE 57, 183, 185>). Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG der Tatsache Rechnung, daß das Alimentationsbedürfnis der Beamtenfamilie mit Kindern im Rahmen des Ortszuschlags sich danach richtet, in wessen Familie das Kind wohnt und ob es dort zu dem Beamten in einem der in § 3 Abs. 2 BKGG genannten Kindschaftsverhältnis steht.
Zwar führt die Nichtgewährung des kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlags in Verbindung mit den Unterhaltsverpflichtungen zu einer erheblichen Verminderung der dem Kläger zum Lebensunterhalt verbleibenden Mittel. Jedoch ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß diese noch nicht ein solches Ausmaß erreicht hat, daß die amtsangemessene Alimentation des Klägers als Kriminalhauptmeister in Frage gestellt wäre. Jedenfalls hält sich die gesetzliche Regelung, soweit es hier von Bedeutung ist, noch in dem dem Besoldungsgesetzgeber eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum. Ob der Besoldungsgesetzgeber für Fälle der vorliegenden Art auch eine andere Regelung hätte treffen können, die ebenfalls sachgerecht gewesen wäre und auch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums gelegen hätte, wie etwa die Gewährung jeweils der Hälfte des kindergeldbezogenen Ortszuschlags an den unterhaltspflichtigen Vater und an den im öffentlichen Dienst stehenden Stiefvater, in dessen Haushalt die Kinder leben, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG - ebenso wie auf Art. 3 Abs. 1 GG - ist wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums nicht zu prüfen, ob andere Regelungen gerechter gewesen wären; entscheidend ist allein ob die getroffene Regelung sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt (vgl. Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 26.81 -<Buchholz 235 § 35 Nr. 1> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das Revisionsverfahren auf 6 968 DM festgesetzt (26facher Unterschiedsbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 2 und 4).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas