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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1985, Az.: 1 StR 105/85

Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Prüfung von § 213 des Strafgesetzbuchs (StGB); Auswirkungen einer selbst verschuldeten verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1985
Aktenzeichen
1 StR 105/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 15.11.1984

Fundstellen

  • NStZ 1985, 310
  • StV 1985, 280

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Robert K. aus Ki.-Ö., geboren am ... 1961 in Kir. zur Zeit in Haft.

Redaktioneller Leitsatz

Ein sonst minder schwerer Fall i. S. d. des § 213 2. Alternative StGB kann auch vorliegen, ohne daß ein Fall vergleichbar einer Provokation gegeben ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. März 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet.

3

2.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

4

Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint hat, hält der Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Schwurgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Provokation abgestellt hat (UA S. 53). Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig (BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 - 4 StR 286/75 - bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79). Danach kommt es allein darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

5

Bedenklich ist auch, daß das Schwurgericht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB deshalb kein Gewicht beigemessen hat, weil der Angeklagte "sich den Alkoholgenuß, das Schlafdefizit und seine affektive Spannung selbst zuzuschreiben" habe (UA S. 52), wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß im Rahmen der Gesamtabwägung, die § 213 (2. Alternative) StGB verlangt (vgl. dazu BGH StrVert 1984, 73 sowie BGK NStZ 1984, 507 je m.w.Nachw.), die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aus dem angegebenen Grunde von vornherein außer Betracht bleiben kann. Es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen.

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