Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1964, Az.: BVerwG IV C 101.63
Wahrung einer Rechtmittelfrist durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in das Postfach der Behörde; Wahrung einer Rechtmittelfrist durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in das Postfach des Gerichts; Pflicht der Gerichte und Behörden zur Anbringung von Nachtbriefkästen; Tragung des Risikos für erhebliche, durch Rationalisierungsmaßnahmen der Postverwaltung hervorgerufene Verzögerungen in der normalen Postbeförderung; Verpflichtung der Behörde zur Aufbewahrung des die Rechtsmittelschrift enthaltenden Briefumschlags; Verpflichtung des Gerichts zur Aufbewahrung des die Rechtsmittelschrift enthaltenden Briefumschlags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 101.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.04.1963 - AZ: VI A 168/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 64, 283
- DVBl 1964, 283-285 (amtl. Leitsatz)
- JR 65, 111
- MDR 1964, 444 (amtl. Leitsatz)
- NJW 64, 788
- NJW 1964, 788 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 64, 366
- ZLA 64, 172
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tage der Frist in das Postfach des Gerichts bzw. der Behörde gelegt wird, selbst dann, wenn das Postfach erst an einem folgenden Tage geleert wird (Bestätigung von BVerwG VIII B 48.60). Das folgt auch aus der Rechtsprechung über die Pflicht der Gerichte und Behörden zur Anbringung von Nachtbriefkästen (insbes. BVerwG I C 158.60).
- 2)
Mit erheblichen, durch Rationalisierungsmaßnahmen der Postverwaltung hervorgerufenen Verzögerungen in der normalen Postbeförderung braucht der Bürger nicht zu rechnen.
- 3)
Die Unmöglichkeit einer vollständigen Aufklärung darüber, ob eine Rechtsmittelschrift bei normaler Postbeförderung rechtzeitig in das Postfach eingelegt und wann das Schriftstück zur Post gegeben worden ist, geht jedenfalls dann zu Lasten der Behörde, wenn sie diese Aufklärung dadurch erschwert oder verhindert, daß sie den dazugehörigen Briefumschlag nicht zu den Akten nimmt und nur auf dem Schriftstück einen - unrichtigen - Eingangsstempel anbringt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. April 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat durch den ihm am 7. März 1962 zugestellten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem "Bad Münder, den 6.4.1962" datierten Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben trägt den Eingangsstempel "Landkreis Springe, Der Oberkreisdirektor, - 8. APR. 1962 -". [Der dazugehörige Briefumschlag befindet sich nicht in den Akten.] Der 8. April 1962 war ein Sonntag. Der Beschwerdeausschuß hat die Beschwerde des Klägers als unzulässig, weil verspätet verworfen; Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.
In der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Beschwerde am 6. April 1962 in Bad Münder in einen Postkasten eingeworfen. Im übrigen sei er krank, leide schon lange an einer Epilepsie, und die etwaige Versäumung der Rechtsmittelfrist sei durch einen zeitweiligen Gedankenschwund mitbedingt. Der Beklagte hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung erklärt: Er habe beim Postamt in Springe/Deister ein Postfach, aus dem die Post an jedem Werktag morgens abgeholt werde. Die an den Montagen abgeholte Post erhalte den Eingangsstempel des vorangehenden Sonntags, weil zugunsten der Absender unterstellt werde, daß die Post schon am Sonntag ins Fach gelangt sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Der Kläger habe gewußt, daß der Widerspruch bis zum 7. April 1962 bei dem Beklagten oder dem Regierungspräsidenten (Beschwerdeausschuß) hätte eingehen müssen, um rechtswirksam zu sein. Um völlig sicher zu gehen, hätte er nicht bis zuletzt warten dürfen. Wenn er aber schon bis zum letzten Tage mit der Abfassung des Widerspruchs gewartet habe, dann sei es unerklärlich, warum er diesen nicht selbst zu dem nicht allzuweit gelegenen Ausgleichsamt gebracht habe, wo der Widerspruch nach der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einzureichen gewesen sei. Er habe, indem er das nicht getan habe, das Wagnis für die bis auf den letzten Tag verschobene Einreichung des Widerspruchs übernommen. Seine mangelnde Sorgfalt werde auch dadurch bestätigt, daß die Klage erst am letzten Fristtage eingegangen sei. Nach den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, daß der Widerspruch am Sonntag, dem 8. April 1962, oder am Montag, dem 9. April 1962, in das Postfach des Beklagten gelangt sei. Zwar sei die Möglichkeit vorhanden, daß er noch innerhalb der Widerspruchsfrist, am Sonnabend, dem 7. April 1962, in das Postfach des Beklagten gelangt sei, nachdem dieser seine Postsachen aus diesem abgeholt habe. Das könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Der Eingangsstempel gebe jedenfalls ein unrichtiges Eingangsdatum an. Das Verwaltungsgericht lasse die Möglichkeit offen, daß der Brief noch am 7. April 1962 in das Postfach gelangt sei, meine jedoch, der Kläger müsse den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde nachweisen. Die Beweislast dafür, daß die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, trage nicht der Kläger, sondern der Beklagte müsse seinen Einwand der angeblichen Verspätung der Beschwerde beweisen. Die Besonderheiten, die durch die Einrichtung des Postfaches und die Art der Postabholung durch den Beklagten entstanden seien, könnten ebenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es hätte zumindest aufgeklärt werden müssen, wann am Sonnabend die Abholung zu erfolgen pflege. Eine solche Aufklärung hätte ergeben, daß die letzte Abholung am Sonnabendvormittag erfolge. Zugegangen sei die Beschwerde aber mit dem Eingang beim Postfach. Der Beklagte wolle dem durch den Vermerk des Datums des Vortages Rechnung tragen. Das könne aber nicht ausreichen, wenn das Abholfach nach einem Feiertag geleert werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen der I. Instanz zu erkennen.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, und führt aus:
Auf Grund der internen Dienstanweisung des Beklagten, die am Montagmorgen aus seinem Postfach entnommenen Postsendungen mit dem Eingangsstempel des vorangehenden Sonntags zu versehen, und weil die mit der Frühpost am Sonnabend, dem 7. April 1962, eingegangenen Postsendungen für den Beklagten durch einen Boten abgeholt worden seien, stehe fest, daß die nach Angabe des Klägers am Abend des 6. April 1962 in einen Briefkasten in Bad Münder eingeworfene Widerspruchsschrift zwischen der letzten Postabholung am Sonnabendmorgen und der ersten am Montagmorgen in das Postfach des Beklagten gelangt sei. Die Frage, ob unter diesen Umständen noch die am Sonnabend, dem 7. April 1962, abgelaufene Rechtsmittelfrist als gewahrt gelten könne, sei zu verneinen, da es denkbar sei, daß die Rechtsmittelschrift erst am Montag eingegangen sei. Daß bei einer Bejahung dieser Frage möglicherweise die Beschwerdefrist um zwei Tage verlängert werde, sei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtsmittelführer nicht zu billigen. Eine extensive Auslegung der Bestimmungen der §§ 57 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO über die Fristverlängerung, wenn der letzte Fristtag auf einen Sonntag falle, sei nicht angängig. Der Eingangsstempel des Beklagten begründe den vollen Beweis dafür, daß die Widerspruchsschrift am Sonntag, dem 8. April 1962, beim Beklagten eingegangen sei. Für den gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit trage der Kläger die Beweislast auch deshalb, weil die Wahrung der Widerspruchsfrist und damit des vorgeschriebenen Vorverfahrens nicht durch einen "Einwand" des Beklagten in Frage gestellt werde, sondern von dem Kläger als Prozeßvoraussetzung nachzuweisen sei (Rosenberg, Die Beweislast, S. 392 ff.; BGH in L/M Nr. 2 zu § 130 BGB). Der Kläger könne aber den Beweis des rechtzeitigen Zuganges seiner Beschwerdeschrift nicht führen, vielmehr sei mit dem "Freibeweis" zu ermitteln, daß diese Schrift unmöglich noch am Tage des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in das Postfach des Beklagten einsortiert worden sei. Postsendungen von Bad Münder nach Springe würden über Hameln geleitet. Die Post aus Richtung Hameln werde aber nur einmal mit einem Postzug, der werktags um 6.58 Uhr und sonntags um 8.09 Uhr in Springe eintreffe, angeliefert und sei spätestens 45 Minuten später in die Postfächer einsortiert (Beweis: Auskunft des Postamtes Springe). Die am Sonnabend dem Postamt in Springe zugegangene Post sei daher sicher um 8 Uhr in die Postfächer einsortiert gewesen und von dem später beim Postamt eintreffenden Boten des Beklagten mitgenommen worden. Entgegen dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 48.60 - komme es für den rechtzeitigen Zugang der Beschwerdeschrift nicht darauf an, daß die Rechtsmittelschrift bis 24 Uhr in das Postfach der zuständigen Behörde gelangt sei, sondern allein darauf, daß die Behörde tatsächlich Kenntnis nehmen konnte und daß ihr diese Kenntnisnahme auch zuzumuten war. Die Kenntnisnahme von nach 13 Uhr am Sonnabend einsortierter Post sei überhaupt nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt das Postamt geschlossen und damit der Zugang zu den Postschließfächern versperrt werde (Beweis: Auskunft des Postamtes Springe). Darüber hinaus sei die Kenntnisnahme von vorher einsortierter Post nur dann zumutbar, wenn sie vom Empfänger nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden könne, d.h., wenn nach der Verkehrsauffassung mit der Postabholung noch am selben Tage gerechnet, werden könnte, da ein Postfach einem Briefkasten nicht gleichzustellen sei (vgl. RGZ 142, 402 = JW 1934, 1532 mit Anm. Oertmann, BGH in L/M Nr. 2 zu. § 130 BGB; Hefermehl in Soergel-Siebert, 9. Aufl., RN 7 zu § 130 BGB). Der Kläger habe entsprechend den Gepflogenheiten kleinerer Behörden nur mit einer einmaligen Leerung des Postfaches in den Frühstunden rechnen und nicht darauf vertrauen können, daß der Beklagte kurz vor Dienstschluß des Postamtes noch einmal Post abholen ließe, zumal mit der Ankunft weiterer Post nicht zu rechnen gewesen sei. Hätte der Beklagte kein Postfach unterhalten und wäre die Post durch einen Briefträger zugestellt worden, wäre die als gewöhnlicher Brief gesandte Rechtsmittelschrift dem Beklagten auch erst am Montag, dem 9. April 1962, zugegangen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keine Stellungnahme abgegeben und einen Antrag nicht gestellt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung.
Auszugehen ist davon, daß der 8. April 1962 ein Sonntag war, daß der Beklagte für seine Briefpost ein Postfach beim Postamt Springe hat und daß er die dort eingelegten Sendungen nur werktags morgens abholen läßt. Danach ist der auf dem Beschwerdeschreiben angebrachte Eingangsstempel "8.4.1962" unrichtig. Da gem. § 336 Abs. 1 LAG die Beschwerdefrist einen Monat beträgt und auf Grund der Zustellung des ablehnenden Bescheides (7. März 1962) am 7. April 1962 ablief, hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, wann die Beschwerde tatsächlich bei dem Beklagten eingegangen ist, und es hätte prüfen müssen, ob etwa die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung durch den Beschwerdeausschuß vorgelegen haben (§ 341 LAG in Verbindung mit den §§ 233 bis 237 ZPO, da zur Zeit der Entscheidung diese Vorschrift noch nicht in der Fassung des 16. ÄndG LAG vom 23. Mai 1963 - BGBl. I S. 360 - galt). Denn wie der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 48.60 - (DVBl. 1961 S. 827) bereits ausgesprochen hat, ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tage der Frist in das Postfach eines Gerichts gelegt, das Postfach aber erst am nächsten Tage geleert wird. Zu dieser Auffassung ist der VIII, Senat gelangt, nachdem er festgestellt hat, daß es Sache des Gerichts sei, dafür Vorkehrungen zu treffen, daß ein eine Frist wahrendes Schriftstück auch noch am letzten Tage der Frist spät nachmittags oder abends abgegeben werden könne. Dann aber sei es erst recht Sache des Gerichts, im Hinblick auf die Wahrung gesetzlicher Fristen entweder die Abholung vom Postschließfach so einzurichten, daß die am letzten Tage der Frist eingegangenen Schriftstücke den Stempel des Eingangstages erhalten oder den rechtzeitigen Eingang im Datumsaufdruck des Stempels zu berücksichtigen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Das gleiche, was für Gerichte gilt, muß für die Einlegung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren auch für die Behörden gelten. Diese Erkenntnis steht deswegen nicht im Gegensatz zu BGH in L/M Nr. 2 zu § 130 BGB, weil es sich bei § 130 BGB um das Zugehen einer Willenserklärung handelt, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, damit sie wirksam werde. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels aber kommt es nicht darauf an, daß die Behörde von einer Willenserklärung (Beschwerdeeinlegung, etwaiger Begründung) Kenntnis erlangt, sondern daß diese Willenserklärung in den Machtbereich, in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt. Dies folgt schon aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nachtbriefkästen und die damit zusammenhängenden Fragen (vgl. insbesondere Bundesverwaltungsgericht - BVerwG I C 23.56 - III B 171.61 - VIII B 18.60 - und vor allem - I C 158.60 - in MDR 1962, 595, NJW 1962, 1268). Diese seit Jahren bestehende einheitliche Rechtsprechung etwa aufzugeben, besteht kein Anlaß. Es ist keineswegs eine Überforderung der Gerichte und der Behörden, wenn sie sich an die darin aufgestellten Grundsätze halten. Allerdings ist der erkennende Senat mit dem V. Senat (BVerwGE 10, 293) der Meinung, daß für den Zugang von Postsendungen über ein Postfach in der Regel nichts anderes gilt als für Postsendungen, die durch Postboten zugestellt werden. Auch für Zustellungen mittels Postfachs bestimmt sich der Zeitpunkt des Zugehens danach, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist. Das gründet sich darauf, daß die Postfächer an Bürger und Dienststellen überlassen werden "zu dem Zweck, dem Fachinhaber den Empfang und die Abholung der Sendungen zu erleichtern", wie es in den Bedingungen für die Überlassung von Postfächern heißt. Wenn aber die Behörde sich eine solche Erleichterung verschafft, was ihr gutes Recht ist, so muß sie sich auch so behandeln lassen, als seien ihr diese dort eingelegten Sendungen an dem Tage zugegangen, an dem sie tatsächlich eingelegt werden. Darauf kommt es im vorliegenden Falle gerade an. Wenn es richtig ist, daß die nach Springe adressierte, in Bad Münder aufgegebene Post von Bad Münder aus erst nach Hameln und dann wieder über Bad Münder nach Springe (30,3 Eisenbahnkilometer!) geleitet wird, obwohl, wie gerichtsbekannt, die unmittelbare Bahnverbindung von Bad Münder nach Springe nur 7,7 km beträgt, so muß damit zwangsläufig eine erhebliche Verzögerung in der Postbeförderung eintreten, mit der der Bürger nicht zu rechnen braucht. Solche aus Rationalisierungsgründen von der Postverwaltung getroffenen Maßnahmen können nicht zu Lasten des Bürgers gehen.
Es kommt daher entscheidend darauf an, wann der Kläger die Beschwerdeschrift in den Postkasten in Bad Münder eingeworfen hat und ob er nach der dort angegebenen Leerungszeit ohne Verschulden damit rechnen konnte, daß diese Sendung im normalen Postverkehr noch bis zum Ablauf des 7. April 1962 die 7,7 km lange Strecke bis Springe würde überwinden können, um dort noch am selben Tage ausgetragen oder in das Postfach gelegt zu werden. Dafür ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils so viel, daß der Senat hätte, durchenabscheiden können. Da der Kläger - zunächst glaubhaft - vorgetragen hat, er habe den fraglichen Brief am 6. April 1962 in den Postkasten eingeworfen, hätte das Verwaltungsgericht gem. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO dem Kläger die Glaubhaftmachung dieses Umstandes nahelegen und es hätte durch Nachfrage bei der Post feststellen müssen, wann an dem fraglichen Tage die Leerungen des Postkastens erfolgten. Diese Glaubhaftmachung seitens des Klägers ist überhaupt nur deswegen erforderlich, weil die Behörde den zu dem Beschwerdeschreiben gehörenden Briefumschlag nicht, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, zu den Akten genommen, und sie damit die Feststellung verhindert hat, wann der Brief in Bad Münder bei der Post abgestempelt wurde. Läßt sich jetzt nicht mehr im einzelnen aufklären, wie die Leerungszeiten waren, so geht dieses und die damit zusammenhängende weitere Unmöglichkeit einer vollständigen Aufklärung nicht etwa zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten des Beklagten. Darüber hinaus aber wird möglicherweise noch aufzuklären sein, ob der Beklagte am 7. April 1962, einem Sonnabend, das Postfach hat leeren lassen oder ob nicht dieser Tag ein völlig dienstfreier Sonnabend war, so daß die Post überhaupt nicht abgeholt wurde.
Bei dem vorliegenden Stand der Feststellung in tatsächlicher Hinsicht durfte das Verwaltungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ohne weiteres bestätigen. Insbesondere geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts fehl, der Kläger habe seine mangelnde Sorgfalt auch noch dadurch bewiesen, daß er die Klage erst am letzten Tage der Klagefrist erhoben habe, Es ist das Recht des Bürgers wie der Behörden gleichermaßen, die gesetzlichen Fristen voll auszuschöpfen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so kann ihnen das nicht als Indiz für mangelnde Sorgfalt vorgehalten werden. Das Verwaltungsgericht wird daher über die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch den Beschwerdeausschuß erneut zu befinden, dabei möglicherweise den Beweisantritten des Beklagten nachzugehen und dann gegebenenfalls sachlich zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß
Isendahl