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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1952, Az.: IV ZR 167/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1952
Aktenzeichen
IV ZR 167/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 4, 302 - 314
  • NJW 1952, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Landesverkehrsamt, war in Schleswig-Holstein seit dem 1. April 1947 zuständig für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung, ohne dass es des Einverständnisses der Wehrersatzinspektion bedurfte.

  2. 2.

    Es spricht viel dafür, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur in solchen Fällen anzunehmen, wo der Verwaltungsakt rein objektiv bei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfertigt sein kann, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt maßgebend gewesen sind.

  3. 3.

    Auch, für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Militärregierungsverordnungen Nr. 141 und 165 kann wegen des Fehlens eines Verwaltungsrechtsschutzes nicht Nichtigkeit angenommen werden, in Fällen, in denen der Verwaltungsakt normalerweise nur anfechtbar ist.

  4. 4.

    Art. 19 Abs. 4 GrundG gibt dem ordentlichen Gericht nicht die Möglichkeit, anfechtbare Verwaltungsakte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufzuheben.

  5. 5.

    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass nach § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf nur Schadensersatz in Geld, dagegen nicht Realrestitution verlangt werden kann, ist auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des GrundG festzuhalten.

  6. 6.

    Nicht jeder Ermessensfehler führt zur Haftung aus § 839 BGB. Eine Schadensersatzpflicht ist begründet, wenn der Beklagte bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit dem an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist.

Tenor:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Mai 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines PKW "Horch" mit der Motor-Nr. 80589 und der Fahrgestell-Nr. 83 578. Durch Verfügung des beklagten Landes vom 18. Oktober 1947 wurde dieser Wagen gemäss §§ 2a, 15 RLG zur Verfügung in Anspruch genommen. Die Verfügung wurde der Klägerin zugestellt. In dem Anschreiben wurde mitgeteilt, dass die "Beschlagnahme" zugunsten der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, erfolge. Das beklagte Land nahm den Wagen, der auf 2 550.- RM geschätzt worden war, in Besitz. Der Wagen wurde zunächst von dem Ernährungsminister und später von dem Generalstaatsanwalt in Schleswig benutzt. Seit dem 5. Juni 1949 ist er stillgelegt. Noch vor der Wegnahme hatte die Klägerin gegen die Verfügung vom 18. Oktober 1947 Beschwerde eingelegt, die jedoch mit Bescheid vom 13. Februar 1948 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin lehnte die Annahme des Schätzpreises ab. Während des Rechtsstreits hat das beklagte Land der Klägerin den Wagen zum Rückkauf für den gegenwärtigen Schätzpreis von 3 500.- DM angeboten.

2

Die Klägerin hält die Verfügung vom 18. Oktober 1947 für nichtig. Sie bestreitet, dass bei der Inanspruchnahme ein Notstand vorgelegen habe, und ist der Ansicht, dass eine Inanspruchnahme in Form eines Mietvertrages ausreichend gewesen sei. Sie verlangt Herausgabe des Wagens nach § 985 BGB. Sie stützt ihren Anspruch weiter auf Art. 131 WeimVerf, § 839 BGB. Hilfsweise begehrt sie festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass der Wagen nicht zur Benutzung, sondern zur Verfügung in Anspruch genommen worden sei.

3

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Es hat behauptet, ein Notstand habe vorgelegen. Eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei mit Rücksicht auf den schnellen Verschleiß des Wagens nicht zweckmässig gewesen.

5

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Herausgabe des Magens verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die bedingte Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie auch im Berufungsrechtszug hilfsweise ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs für die hier geltend gemachten Ansprüche bejaht. Der erkennende Senat hat die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage auf Herausgabe eines zur Verfügung in Anspruch genommenen Kraftwagens gegen eine Privatperson, der dieser Wagen zugewiesen worden war, in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (OGHZ 2, 58 63) in seinem Urteil vom 12.2.1951 - BGZ 1, 148 bejaht. Die gleichen für die Zulässigkeit des Rechtswegs sprechenden Erwägungen sind auch hier maßgebend, soweit es sich um den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB handelt, wenngleich die Klage sich gegen diejenige öffentliche Körperschaft richtet, deren Dienststelle den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu allgemein ausgeführt, dass auch in diesen Fällen das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Kraftwagens dem Kläger ebenso gegenüberstehe, wie ein begünstigter Dritter. Auch hier gehe der Streit in der Hauptsache um die dem Privatrecht angehörenden Eigentumsverhältnisse (OGHZ 2, 214 217). Danach ist der OGH der Ansicht, dass in beiden Fällen die Gültigkeit des Verwaltungsakts nur eine Vortrage für den eigentlichen im Streit befangenen privatrechtlichen Anspruch bildete Bachof (SJZ 49, 377385, 387) erkennt die Folgerichtigkeit dieses Schlusses an. Aus mehr praktischen Erwägungen hält er jedoch den Rechtsweg nur bei Klagen gegen die begünstigte Privatperson für zulässig. Einer Entscheidung dieser allgemeinen Frage bedarf es hier nicht. Die Erwägungen, aus denen der Rechtsweg für eine Klage gegen die Gebietskörperschaft selbst, die die Inanspruchnahme ausgesprochen hat, ausgeschlossen sein soll, beruhen darauf, dass mit der Klage praktisch eine Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes bezweckt werden würde. Der Kläger fordert von der Behörde das zurück, was diese zunächst durch den Verwaltungsakt von ihm gefordert hat, weil sie sich dazu kraft ihrer Hoheitsgewalt für befugt hielt. Unbestritten benutzt hier das beklagte Land den in Anspruch genommenen Kraftwagen nicht mehr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Kraftwagen ist für die Dauer stillgelegt und der Klägerin zum Rückkauf angeboten worden. In einem solchen Falle steht das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Wagens der Klägerin nicht anders gegenüber als ein beliebiger Dr. Dritter. Der Rechtsweg kann dann nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil die Klägerin vorgetragen hat, sie habe ihr Eigentum nicht durch den von ihr als nichtig erachteten Verwaltungsakt verloren. Die Gültigkeit des Verwaltungsakts ist in diesem Fall nur mittelbar dafür entscheidend, ob die Klage begründet ist.

8

Soweit es sich um den Anspruch aus § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf handelt, hat der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen und derart schwere Mängel des Verwaltungsakts behauptet, dass ein Ansprach auf Schadensersatz nach diesen Vorschriften begründet wäre, wenn seine Behauptungen als wahr unterstellt würden. Dann ist aber auch der Rechtsweg für diesen Anspruch zulässig.

9

Zutreffend hat das Oberlandesgericht in der Sache ausgeführt, dass die Klägerin die Herausgabe des Kraftwagens nicht nach § 985 BGB verlangen kann. Denn sie hat ihr Eigentum durch die Inanspruchnahmeverfügung vom 18. Okt. 1947 verloren. Dieser Verwaltungsakt, der sich auf die §§ 2a, 15 RLG stützt, ist gültig.

10

Die Verfügung ist von der Landesregierung. Schleswig-Holstein, Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Abteilung Verkehr. Landesverkehrsamt, erlassen. Diese Behörde war für eine Inanspruchnahme von Kraftwagen zur Verfügung zuständig. Die Zuständigkeit für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem RLG ist in der Bekanntmachung über die Bedarfsstelle vom 11.1.1944 (RGBl I, 13) geregelt. Danach war für eine Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zuständig. Er hatte das Einverständnis der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle einzuholen. Bevollmächtigter für den Nahverkehr war zunächst der Regierungspräsident. Durch Befehl der Militärregierung vom 28. März 1946 (312 Tpt 11 628/1) sind die Dienststellen der Bevollmächtigten für den Nahverkehr mit denen der Strassenbauverwaltung vereinigt und als Strassenverkehrsdirektion eingerichtet worden. Damit war diese Sonderverwaltung an die Stelle des Regierungspräsidenten, soweit er Bedarfsstelle für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen gewesen war, getreten. Nachdem auf Anordnung der Militärregierung eine Reihe von Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der öffentlichen Verwaltung von der Militärregierung auf die Landesregierung übertragen worden war, ist auch der Aufbau der Strassenverkehrsverwaltung in Schleswig-Holstein geändert worden. Die Strassenverkehrsdirektion verlor ihren Charakter als Sonderverwaltung und wurde dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr eingegliedert, die Strassenverkehrsämter dagegen wurden Bestandteile der Stadt- und Landkreisverwaltungen. Sie führten die Bezeichnung der Kreisverwaltung mit dem Zusatz "Strassenverkehrsamt". Diese Regelung trat am 1. April 1947 in Kraft (vgl. Erlaß des Ministerpräsidenten für SchlHolst vom 5.4.1947 - Amtsbl. SchlH 1947, 232). Damit war auch die Zuständigkeit des Bevollmächtigten für den Nahverkehr für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung nach dem RIß auf das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr übergegangen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. Nov. 1951 - IV ZR 35/50 - ausgeführt hat, konnte die Inanspruchnahme zur Verfügung auch ohne Einverständnis der Wehrersatzinspektion wirksam erfolgen. Denn das Recht der Bedarfsstelle zur Inanspruchnahme von. Kraftfahrzeugen war nicht in dem Sinne von der Zustimmung der Wehrersatzinspektion abhängig, dass die Inanspruchnahme überhaupt erst durch das Zusammenwirken beider Behörden wirksam werden sollte. Das Einverständnis der Wehrersatzinspektion war vielmehr nur mit Rücksicht auf einen etwa gleichzeitig möglichen Wehrmachtsbedarf vorgeschrieben. Der Bedarf der militärischen und der zivilen Dienststellen sollte dadurch aufeinander abgestimmt werden, wobei dem Wehrmachtsbedarf der Vorrang eingeräumt wurde. Das Recht zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen war dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr in der Bedarfsstellenbekanntmachung grundsätzlich eingeräumt. Dieses Recht konnte nur dadurch eingeschränkt werden, dass ein konkurrierender gegenwärtiger oder künftiger Bedarf der Wehrmacht vorlag. Nachdem der Bedarf der Wehrmacht weggefallen war, und die Wehrersatzinspektionen nicht mehr bestanden, entfiel diese Beschränkung des Rechts zur Inanspruchnahme durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr. Sie bestand daher auch nicht für das an dessen Stelle getretene Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

11

Die Verfügung ist auch nicht deswegen nichtig, weil in ihr die Person des Begünstigten, der das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Kraftwagen erlangen sollte, nicht genannt ist. Fach § 23 RLG bedurfte nur die Anforderung an den Leistungspflichtigen der Schriftform. Dieser Vorschrift ist Genüge getan, wenn dem Leistungspflichtigen diese Inanspruchnahme unter Angabe der Unterscheidungszeichen des Kraftfahrzeugs, auf das sie sich erstreckt, schriftlich mitgeteilt wird. Im vorliegenden Rechtsstreit können insoweit schon deswegen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Verfügung bestehen, weil die Inanspruchnahme für das beklagte Land selbst erfolgt und weil die Angabe des begünstigten Empfängers der Leistung in dem gleichfalls von dem Landesverkehrsamt unterzeichneten Anschreiben, mit dem die Inanspruchnahmeverfügung der Klägerin übersandt wurde, enthalten war.

12

Die Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung kann also auch nicht aus anderen Gründen hergeleitet werden. Zu Unrecht erblickt die Revision in ihr einen Akt der Willkür, der die Nichtigkeit zur Folge habe. Die Frage, wann ein Verwaltungsakt nichtig ist und besonders unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt wegen Willkür als nichtig angesehen werden muss, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach erörtert.

13

Zumeist hat man sich darauf beschränkt, die verschiedenen Nichtigkeitsgründe aufzustellen und einzeln zu erörtern. Heyen (SchlHA 49, 357 ff) hat den Versuch unternommen, für die verschiedenen in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten Nichtigkeitsgründe eine allgemeine Begriffsbestimmung aufzustellen. Er führt aus, "ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn seine Mangelhaftigkeit bei einem Vergleich des Verwaltungsaktes mit der Rechtsordnung an diesem selbst objektiv erkennbar ist", (SchlHA 49, 358). Ähnlich bestimmt auch Wolff (MDR 51, 523) die Nichtigkeit des Verwaltungsakts, wenn er ausführt, "nichtig ist ein Verwaltungsakt, der absolut rechtswidrig ist, weil er tatsächlich unmöglich ist oder unter keinen Umständen (d.h. abstrakt) so wie geschehen, hätte erlassen werden dürfen; nichtig ist ein Verwaltungsakt, der bei beliebiger Sachlage nicht rechtmässig sein kann" (a.a.O. 525). Willkür allein ist nach Wolffs Ansicht kein Nichtigkeitsgrund. Für nichtig hält er dagegen die Akte "reiner Willkür". Darunter versteht er Verwaltungsakte, "die unter keinen Umständen zu rechtfertigen sind", die objektiv bei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfertigt sein können. In diesem streng objektiven Sinn hat auch das Reichsgericht den Willkürbegriff verwandt, wo es sich nicht nur um die Frage der Schadenersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung, sondern um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes handelt. Nachgeprüft werden kann von den ordentlichen Gerichten nach Ansicht des Reichsgerichts nur, ob es sich nicht um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt. Nicht nachgeprüft werden kann dagegen die hoheitliche Maßnahme auf ihre Rechtmässigkeit (EG 164, 162 176). Bei Eingriffen in die Privatrechtssphäre ist eine Klage möglich, "wenn es sich um gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigende Maßnahmen handelt" (RG 130, 292; ähnlich EG 158, 257 und EG 162, 181 191). Danach hat das Reichsgericht die Nichtigkeit wegen Willkür nur angenommen, wenn sie losgelöst von den Besonderheiten des einzelnen Falles allgemein gegeben ist, wenn der Verwaltungsakt bei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfertigt sein kann. Ficht nachgeprüft werden kann dagegen, ob der Verwaltungsakt nach den besonderen tatsächlichen Umständen erlassen werden durfte. Ergeben sie, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen ist, ist aber eine Sachlage denkbar, bei der der Verwaltungsakt rechtmässig wäre, dann ist er nur anfechtbar, aber nicht nichtig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.6.51 (BGZ 2, 366) zu dieser Frage noch nicht eindeutig Stellung genommen. Es wird nicht verkannt, dass viel dafür spricht, Nichtigkeit der Verwaltungsakte nur in diesem engen Rahmen der "reinen" Willkür anzunehmen. Dann würde es überhaupt nicht darauf ankommen, welche Erwägungen für den Erlaß des Verwaltungsakts maßgebend gewesen sind, wenn nur Umstände denkbar sind, unter denen er rechtmässig sein kann. Der hier zu erörternde Fall verlangt nicht, die Frage abschliessend zu entscheiden. Denn bei der hier zu beurteilenden Inanspruchnahme bestand auch nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Sachlage, die die Inanspruchnahme des Kraftwagens zur Verfügung mindestens soweit rechtfertigen konnte, dass der Verwaltungsakt auch bei konkreter Betrachtungsweise nicht willkürlich erscheint.

14

Dass das beklagte Land ausschliesslich durch unsachliche Erwägungen bestimmt worden ist, den Verwaltungsakt zu erlassen, musste die Klägerin darlegen und beweisen, da die Vermutung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes besteht und derjenige, der diese bestreitet, die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit dartun muss. Insoweit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beweis nicht geführt. Ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme des Kraftwagens konnte die Tatsache sein, dass das beklagte Land den Wagen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben benötigte und dass es ausserstande war ein für diese Zwecke geeignetes Kraftfahrzeug käuflich zu erwerben. Dass diese Voraussetzung, nicht vorgelegen hat, ist nicht erwiesen. Es muss daher zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass sachliche Erwägungen für den Verwaltungsakt mindestens mitbestimmend gewesen sind. Dann aber kann die Nichtigkeit des Verwaltungsakts keineswegs angenommen werden (BGHZ 2, 366). Ob der Kraftwagen nur zur Benutzung oder zur Verfügung in Anspruch genommen werden sollte, stand im pflichtgemässen Ermessen des beklagten Landes. Selbst wenn es zuträfe, dass das beklagte Land dieses Ermessen falsch ausgeübt hätte, da es sich aus finanziellen Erwägungen entschloss, den Kraftwagen zur Verfügung in Anspruch zu nehmen, wie die Revision behauptet, würde dieser Umstand den Verwaltungsakt nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen (vgl. OGH Urt. v.2.12.49 - II b ZS 79/49). Das beklagte Land war zwar gehalten, zur Behebung des Notstandes das Mittel zu wählen, durch das die Klägerin am wenigsten betroffen wurde. Hat sie gegen diesen Grundsatz verstossen, weil sie von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, so führt das nicht zur Nichtigkeit, sondern allein dazu, dass der Verwaltungsakt angefochten werden kann.

15

Es ist auch nicht möglich, den Kreis der Nichtigkeitsgründe zu erweitern und für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Militärregierungsverordnungen Nr. 141 und 165 auch in solchen Fällen Nichtigkeit anzunehmen, in denen normalerweise der Verwaltungsakt nur anfechtbar wäre. Der Gedanke, dass anfechtbare Verwaltungsakte aus dieser Zeit jeglicher gerichtlicher Nachprüfung entzogen seien und dass dieser Zustand mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, vermag nicht zu einer Erweiterung des Begriffs der Nichtigkeit der Verwaltungsakte zu führen. Auch in einem Rechtsstaat unterliegen nicht alle Verwaltungsakte der richterlichen Nachprüfung. In der Zeit, als die WeimVerf noch uneingeschränkt galt, waren die Verwaltungsakte gleichfalls nur in beschränktem Umfange gerichtlich nachprüfbar. Die Generalklausel, die einen umfassenden Rechtsschutz gewährt, gab es nur in wenigen Ländern. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 befand sich der Rechtsstaat erst im Wiederaufbaue Selbst die ordentlichen Gerichte nahmen nur nach und nach ihre Tätigkeit wieder auf, während die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst zu einem verhältnismässig späten Zeitpunkt aufgenommen wurde. Der damalige Gesetzgeber hätte, wenn er es für erforderlich und praktisch gehalten hätte, von vornherein einen umfassenden Verwaltungsrechtsschutz anordnen können. Es ist möglich, dass hiervon aus technischen Gründen abgesehen worden ist. Wenn dadurch in manchen Fällen eine Rechtsnot für den einzelnen entstanden sein mag, so kann das nicht dazu führen, das sachliche Recht, zu dem die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gehört, vorübergehend zu ändern (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Nov. 1951 - IV ZR 35/50 -).

16

Auch Art. 19 Abs. 4 GrundG ergibt hier nicht, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, die Möglichkeit, den vielleicht anfechtbaren Verwaltungsakt aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 19 Abs. 4 nur einen Anspruch auf Schadensersatz gewährt, oder ob danach auch die Möglichkeit besteht, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, Verwaltungsakte vor den ordentlichen Gerichten anzufechten. Art. 19 Abs. 4 GrundG schafft für den Rechtsschutz des einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt eine umfassende Garantie. Der Rechtsschutz soll künftig nicht um deswegen versagt bleiben, weil es an einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung fehlt. Art. 19. Abs. 4 enthält aber nicht nur eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die als solche auch auf Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, angewandt werden kann. Die Vorschrift ist vielmehr in ihren ersten Satz auch sachlich-rechtlicher Natur. Die Fassung dieses Satzes lässt erkennen, dass sie nur auf solche Rechtsverletzungen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Nov. 1951 - IV ZR 35/51 -).

17

Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass in dem beklagten Land Kraftfahrzeuge in solchem Maße in Anspruch genommen worden seien, dass damit praktisch jedes Kraftfahrzeug erfasst sei und das Vorgehen des beklagten Landes zu einer Bewirtschaftung der Kraftfahrzeuge geführt habe. Dafür, dass tatsächlich Fahrzeuge in diesem Umfange in Anspruch genommen worden sind, ist überhaupt kein Beweis erbrachte Aber selbst wenn die Behauptung der Revision zuträfe, könnte daraus allein die Nichtigkeit der ausgesprochenen Inanspruchnahme nicht hergeleitet werden. Denn in dem beklagten Lande kann ein solcher Notstand vorgelegen haben, dass seine volle oder auch nur teilweise Behebung die Inanspruchnahme aller erreichbaren und entbehrlichen Kraftfahrzeuge erforderte. Dass die Inanspruchnahme in dem behaupteten, allerdings nicht erwiesenen Umfang erfolgt sei, nur um die Kraftfahrzeuge zu bewirtschaften, hat die Revision selbst nicht behauptet.

18

Die Klägerin hat ihren Herausgabeanspruch weiter auf § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf gestützt. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass nach diesen Vorschriften nur Schadensersatz in Geld verlangt werden kann. Der Gedanke des § 249 BGB müsse zurücktreten. Dieser Grundsatz könne nur insoweit verwirklicht werden, als die Befugnisse des Gerichts überhaupt reichen. Aus dem Grundsatz der Trennung der Gewalten folge, dass das Gericht in die Befugnisse der Verwaltung nicht eingreifen könne (RG 150, 140143; 156, 40). "Die Gerichte können in die Ausübung öffentlicher Gewalt durch die befugten Amtsstellen nicht eingreifen; sie können daher auch nicht die Abänderung eines Zustandes erzwingen, den die Behörden kraft öffentlicher Gewalt sei es auch zu Unrecht, geschaffen haben und aufrecht erhalten zu müssen glauben" (RG 169, 353). An dieser Rechtsprechung ist, wie der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, auch nach dem Inkrafttreten des Art. 19 Abs. 4 GrundG festzuhalten Fraglich kann allerdings sein, ob das gleiche gilt, wenn die Verwaltungsbehörde selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie für die Zukunft den von ihr mit dem Verwaltungsakt bezweckten Erfolg nicht mehr aufrecht erhalten will. Das beklagte Land hat den in Anspruch genommenen Kraftwagen stillgelegt und der Klägerin zum Rückkauf angebotene Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt, dass der Klägerin überhaupt keine Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 131 VeimVerf gegen das beklagte Land zustehen, da die beteiligten Beamten kein Verschulden trifft.

19

Der hier zu erörternde Verwaltungsakt beruhte auf Ermessensentscheidungen. Von dem pflichtgemässen Ermessen des Landesstrassenverkehrsamts hing es ab, ob eine Inanspruchnahme des Kraftwagens überhaupt und ob sie zur Verfügung oder nur zur Benutzung erfolgen sollte. Nicht jeder Ermessensfehler kann einem Beamten als Verschulden angerechnet werden und eine Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB auslösen. Ein Verschulden kann nur bei besonderer Sachlage angenommen werden (RG 99, 256). Sine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Maßnahme sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängt, sodass die Maßnahme unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsgemässen Verwaltung genügt. Eine Schadensersatzpflicht ist daher nur dann begründet, wenn der Beamte bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (AG JW 32, 484; RGZ 121, 225 232 ff). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn das beklagte Land überhaupt keine Erwägungen angestellt hätte, wenn sachfremde Beweggründe ausschlaggebend gewesen wären oder wenn es bewusst die rechtlich gezogenen Schranken überschritten hätte. Hat das beklagte Land dagegen das Für und Wider abgewogen, so muss das Gericht die Entscheidung hinnehmen, auch wenn sie ihm unrichtig zu sein scheint (RGZ 147, 179 183).

20

Dass ein solches, zum Schadensersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes nicht erwiesen ist, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei festgestellte Dass keine Gründe erwiesen sind, nach denen die Inanspruchnahme des Kraftwagens überhaupt als rechtswidrig angesehen werden kann, ist bereits in anderem Zusammenhange ausgeführt. Aber auch soweit es sich um die Frage handelt, ob eine Inanspruchnahme zur Verfügung oder zur Benutzung erfolgen sollte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein nach § 839 BGB zum Schadensersatz verpflichtender Tatbestand nicht erwiesen. Bei dieser Entscheidung war maßgeblich die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme im Oktober 1947 noch keinesfalls zu übersehen gewesen sei. Insbesondere sei auch der Zeitpunkt der Währungsreform dem beklagten Land noch nicht annähernd bekannt gewesen und die Auswirkungen der Währungsreform auf die Produktion von Kraftfahrzeugen und den Kraftfahrzeugmarkt, wie sie sich tatsächlich später gezeigt hätten, hätte das beklagte Land noch nicht voraussehen können. Andererseits habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihr Wagen in einem aussergewöhnlich guten Zustand gewesen sei und voraussichtlich noch lange Zeit bei pfleglicher Behandlung ohne besondere Reparaturen oder Instandsetzungen hätte gefahren werden können. Grössere Instandsetzungen und vor allem eine Grundüberholung hätten aber damals mit Rücksicht auf die ausserordentlich schwierige Ersatzteillage in der Regel einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordert. Mangels der häufig gegebenen Unmöglichkeit, selbst kleinere Reparaturen vorzunehmen, sei ein so schneller Verbrauch bedingt gewesen, dass eine Inanspruchnahme zur Benutzung wirtschaftlich nicht immer gerechtfertigt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kraftwagen heute einen höheren Schätzwert in DM habe, als zur Zeit der Beschlagnahme in RM, würde nur dann gegen diese Auffassung sprechen, wenn die wertsteigernden Aufwendungen vor der Währungsreform vorgenommen worden wären. Das sei aber nicht behauptet. Nach diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils hat das beklagte Land sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Kraftwagen zur Benutzung oder zur Verfügung in Anspruch genommen werden sollte, durchaus von sachlichen Erwägungen leiten lassen.

21

Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

22

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf die Richtlinien des beklagten Landes vom 18. Februar 1947 (Amtsbl. SchlHolst 47, 235) und die dazu ergangenen Erläuterungen vom 4. Juni 1947 (Amtsbl. SchlHolst 47, 390) berufen. In den Richtlinien, die allgemeinen Charakter tragen, wird ausgeführt, dass bei der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes eine Inanspruchnahme im allgemeinen nur zur Benutzung erfolgen solle. In den dazu ergangenen Erläuterungen heisst es dann in Bezug auf die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen:

23

"Eine Überlassung zur Benutzung kommt naturgemäss dann nicht in Frage, wenn der Gegenstand zum Verbrauch bestimmt ist. Dasselbe gilt für einen Gegenstand, der bei der vorgesehenen Benutzungsdauer vermutlich völlig abgenutzt, d.h. wirtschaftlich verbraucht wird. Daher wird bei der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf unbestimmte Zeit regelmässig keine mietweise Überlassung in Frage kommen."

24

Aus diesen Erläuterungen kann nicht geschlossen werden, dass bei der Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin über die Frage, ob sie nur zur Benutzung, oder zur Verfügung zu erfolgen habe, überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt worden sind. Die Erläuterungen ergeben nicht, dass die zuständigen Beamten angewiesen waren, jedes Kraftfahrzeug ohne jede Ermessenserwägung stets zur Verfügung in Anspruch zu nehmen. Sie enthalten nur Hinweise, welche Erwägungen bei der Ausübung des Ermessens anzustellen sind, und die Folgerung, dass diese Erwägungen "regelmässig" dazu führen, bei Kraftfahrzeugen von einer Inanspruchnahme nur zur Benutzung abzusehen. Die Hinweise beruhen insoweit selbst auf sachlichen Erwägungen, deren Richtigkeit von den ordentlichen Gerichten nicht nachzuprüfen ist. Darüber hinaus überlassen sie die Frage, ob auch im Einzelfall nach der von ihnen aufgestellten Folgerung zu entscheiden ist, dem pflichtgemässen Ermessen des entscheidenden Beamten. Dass der entscheidende Beamte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin derartige sachliche Erwägungen angestellt hat, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt.

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob am 13. Februar 1948, dem Tag, an dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, für die Landesregierung über das Bevorstehen einer Währungsreform kein Zweifel mehr bestand. Dafür ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung genügen würde, kam es darauf an, ob alsbald die Möglichkeit bestand, einen Kraftwagen käuflich zu erwerben. Dazu hat aber das Berufungsgericht festgestellte, dass das beklagte Land im Oktober 1947 die Auswirkungen der Währungsreform auf die Produktion von Kraftfahrzeugen und den Kraftfahrzeugmarkt noch nicht übersehen konnte. Dafür, dass dieser Zustand im Februar 1948 ein anderer war, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der Umstand, dass Enteignungen auf der Grundlage des Stoppreises praktisch eine Enteignung ohne Gegenleistung bedeuteten, muss hier ausser Betracht bleiben. Wenn abgesehen von der Gegenleistung überhaupt die Inanspruchnahme zur Verfügung zulässig war - und das ist hier der Fall -, dann kann der Umstand, dass die Gegenleistung praktisch keinen Wert hatte, nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Inanspruchnahme mit den an eine Ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Denn das beklagte Land hatte nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, einen höheren Preis zu zahlen. Der von ihm gezahlte Preis war zu der Zeit, als die Inanspruchnahme erfolgen musste, wenn auch nicht wirtschaftlich, so doch rechtlich eine volle Entschädigung für das der Klägerin entzogene Eigentum. Wenn die Revision schliesslich aus dem Beschwerdeentscheid vom 13.2.1948 folgerte, dass die Inanspruchnahme zur Verfügung statt zur Benutzung ausschliesslich aus sachfremden finanziellen Erwägungen erfolgt sei, so ist das eine Schlussfolgerung, die mit den oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch steht. Abgesehen davon wird auch in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass eine mietweise Inanspruchnahme nicht erfolgt sei, da es sich nicht um eine vorübergehende Benutzung gehandelt habe und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeugs durch eine mehrjährige Benutzung voraussichtlich verbraucht werde. Auch der Oberste Gerichtshof hat in dem Urteil vom 2.12.1949 - II b ZS 79/49 - ausgeführt, dass es für eine Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB nicht genüge, wenn der entscheidende Beamte die Begriffe des Notstandes oder dessen mittelbare oder unmittelbare Deckung verkannt habe und dass in einer Inanspruchnahme zur Verfügung statt nur zur Benutzung keine Amtspflichtverletzung gesehen werden könne.

26

Schliesslich kann die Schadensersatzpflicht auch nicht darauf gegründet werden, dass das beklagte Land die Inanspruchnahme später nicht widerrufen hat. Denn ein Anspruch auf Widerruf eines anfechtbaren Verwaltungsakts besteht nicht (Württ-Bad. VerwGH vom 8.7.1949 in DV 50, 182). Würde man einen solchen Anspruch bejahen, dann könnte auf dem Umweg über die Schadensersatzklage jeder nur anfechtbare Verwaltungsakt der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterbreitet werden.

27

Da somit die Klägerin ihr Eigentum an dem Kraftwagen durch die Inanspruchnahme verloren hat und ein Schadenersatzanspruch wegen dieser Inanspruchnahme nicht besteht, musste die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.