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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1965, Az.: VIII ZR 154/63

Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit einer Wohnung zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch; Installation eines Durchlauf-Gaswassererhitzers ohne Abgasanlage; Inbetriebnahme eines Gaswassererhitzers ohne Abgasanlage; Eintritt eines Mangels durch Änderung technischer Vorschriften; Eintritt eines Gesundheitsschadens wegen Mangels eines Durchlauferhitzers; Verwendung eines Durchlauferhitzers zum Duschen und Baden; Begriff der Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 154/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 25.04.1963

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 war vom 18. Juni 1957 bis zum 1. August 1959 Eigentümer des Grundstücks Bad H., Hi.. Er baute das auf diesem Grundstück vorhandene Gebäude alsbald nach dessen Erwerb um und vermietete durch Vertrag vom 14. August 1957 eine neu geschaffene Wohnung an die Klägerin und ihren Ehemann, die Anfang Oktober 1957 in die gemietete Wohnung einzogen. Die Küche dieser Wohnung ist 3,65 m hoch und hat einen Rauminhalt von 44 cbm. In ihr war im Auftrage des Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 ein Durchlauf-Gaswassererhitzer, Fabrikat Vaillant, dessen Nennleistung 125 kcal/min betrug, ohne Abgasanlage mit einer Zapfstelle für den in der Küche befindlichen Spültisch installiert worden. Nach dem Einzuge der Klägerin und ihres Ehemannes in die Wohnung wurden ebenfalls von dem Beklagten zu 2 die Zapfstellen für die Warmwasserversorgung der Duschanlage im Badezimmer und des dort befindlichen Handwaschbeckens an den Durchlauferhitzer in der Küche angeschlossen.

2

Die Klägerin behauptet, sie habe sich dadurch, daß dem unzulässigerweise ohne Abgasanlage angebrachten Durchlauferhitzer bei Benutzung unvollkommen verbrannte Abgase entströmt seien, eine schwere Kohlenmonoxyd-Vergiftung zugezogen, die bei ihr auch noch zur Zeit der Klageerhebung eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Sie nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch. In ihrem Schreiben vom 23. August 1960 an den Versicherer der Beklagten hat sie den bis dahin entstandenen Schaden auf mindestens 21.111,10 DM beziffert. In diesem Betrage sind 12.000 DM Schmerzensgeld enthalten. Mit der Klage hat die Klägerin jedoch lediglich 2.341,90 DM nebst Zinsen als Teil ihres Körper- und Vermögensschadens verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten der Klägerin auch allen künftigen Schaden zu ersetzen hätten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht, bei dem die Klägerin ihre Ansprüche nur noch mit der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagten begründet hatte, die Berufung zurückgewiesen und auf die im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß der Klägerin über den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch hinaus keine weiterem Ansprüche gegen die Beklagten zustehen.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten erstreben,

5

verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Haftung des Beklagten zu 1.

8

1.

Nach den Feststellungen des von dem Diplomingenieur Wa. sachverständig beratenen Berufungsgerichts war die Wohnung der Klägerin dadurch, daß in ihr ein Durchlauf-Gaswassererhitzer ohne Abgasanlage installiert war, nicht mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhob oder minderte. Es gelangt in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, dem es sich im vollen Umfange angeschlossen hat, zu dem Ergebnis, daß nach den damals geltenden Vorschriften der DVGW-TVR (Gas) 1950 der hier in Frage stehende Durchlauferhitzer auch, nachdem außer dem Küchenspülbecken noch die Dusche und das Handwaschbecken im Badezimmer angeschlossen waren, ohne Abgasanlage in Betrieb genommen und benutzt werden durfte. Ein Schaden habe hierdurch keinesfalls eintreten können, denn selbst bei längerer Benutzungsdauer des Geräts sei das Auftreten gesundheitsschädlicher Abgase in der Küche nicht möglich gewesen.

9

Die Revision rügt demgegenüber, daß das Berufungsgericht und der Sachverständige die einschlägigen Bestimmungen nicht vollständig berücksichtigt hätten. Indes geht ihr Hinweis auf das Formblatt (DIN) 3368 schon deshalb fehl, weil es sich bei dem hier in Frage stehenden Durchlauferhitzer um einen Klein-Gaswasserheizer im Sinne des Formblatts handelte. Daß das Gerät angesichts der Höhe und Größe der Küche damals ohne Abgasanlage angebracht werden durfte, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Ziffer 35 Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 4 der DVGW-TVR (Gas) 1950. Diese in der hier in Frage stehenden Zeit maßgebende Vorschrift, die der erkennende Senat selbst auszulegen hat, läßt nur die Deutung zu, die ihr das Berufungsgericht und der Sachverständige beigelegt haben. Die abweichende Ansicht der Revision findet im Wortlaut und Sinn der Bestimmungen keine Stütze. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden.

10

Daß die erwähnten technischen Vorschriften, wie der Sachverständige angegeben hat, im Jahre 1960, also erst nach der Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1 und zu einer Zeit, als bereits der Durchlauferhitzer an eine Abgasanlage angeschlossen worden war, durch geänderte Bestimmungen ersetzt worden sind, nach denen Kleinwasser-Heizer in jedem Falle mit einer Abgasanlage versehen sein müssen, wenn sie Dusch- oder Badezwecken dienen sollen, kann eine Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht rechtfertigen. Maßgebend ist vielmehr, daß in der hier in Frage stehenden Seit eine Abgasanlage für den Durchlauferhitzer nicht vorgeschrieben war und daß nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, bei ordnungsmäßiger Pflege des Durchlauferhitzers keine schädlichen Gase auftreten konnten. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß in der Installation des Klein-Gaswassererhitzers ohne Abgasanlage ein Mangel der Wohnung, für den der Beklagte zu 1 einzutreten hätte, nicht zu erblicken ist.

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An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, daß nach einem von der Klägerin überreichten Schreiben der Herstellerfirma des Durchlauferhitzers vom 21. März 1961 diese auf dem Standpunkt steht, dieses Gerät hätte, sobald es zum Duschen und zum Füllen von Kleinstbadewannen und Becken benutzt wurde, an eine Abgasleitung angeschlossen werden müssen. Es kommt nicht auf die Ansicht der Herstellerfirma an, sondern das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf die damals geltenden Bestimmungen und das Gutachten des Sachverständigen gestützt, das es vollinhaltlich gebilligt hat.

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Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 den Vorschlag gemacht hatte, eine Abgasanlage anbringen zu lassen, und der Beklagte zu 1 diesem Vorschlag nicht gefolgt war. Denn die damals maßgebenden technischen Vorschriften verlangten eine solche Anlage nicht.

13

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mangel der Anlage auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Gaszufuhr zum Brenner um 10 % über die Nennleistung erhöht war. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht zwar nicht näher, es hat sich jedoch ersichtlich auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Wa. angeschlossen, der betont hat, selbst unter Berücksichtigung des Gasmehrverbrauchs bei einer Überlastung von 9,5 %, die bei einer Messung festgestellt worden war, habe er keine Veranlassung, an seinen Schlußfolgerungen etwas zu ändern. Nach der Begründung, die der Sachverständige diesem Teil seines Gutachtens gegeben hat, besteht kein Zweifel, daß der Sachverständige zu demselben Ergebnis gelangt wäre, wenn er nicht nur eine Überlastung von 9,5 %, sondern eine solche von 10 % zugrunde gelegt hätte. Auch die Einstellung einer um 10 % höheren Nennleistung an dem Durchlauferhitzer rechtfertigt somit nicht die Annahme, daß die Wohnung der Klägerin infolge der Installation des Durchlauferhitzers ohne Abgasanlage mit einem Fehler behaftet gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Revision kann ihr daher auch die unstreitige Tatsache, daß die Nennleistung des Durchlauferhitzers um rund 10 % erhöht war, nicht zum Siege verhelfen.

14

3.

Die Revision wendet sich weiter gegen die abschließende Bemerkung des Berufungsgerichte, nach allem müsse die Frage verneint werden, ob der von der Klägerin behauptete Gesundheitsschaden auf einen Mangel des Durchlauferhitzers zurückzuführen ist. Ihr ist zuzugeben, daß diese Darlegungen dem Vorbringen der Klägerin nicht gerecht werden, die immer wieder betont hat, daß die bei ihr nach ihrer Behauptung eingetretenen schweren gesundheitlichen Schäden sich nur durch eine Kohlenmonoxydvergiftung infolge aus dem Durchlauferhitzer unverbrannt ausströmenden Gases erklären ließen. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht zu seiner Feststellung gelangen dürfen, ohne auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen und die von ihr angetretenen Beweise zu erheben.

15

Trotzdem erweist sich jedoch das Urteil im Ergebnis als richtig, denn es kann dahingestellt bleiben, ob die angeblich bei der Klägerin aufgetretenen Krankheitserscheinungen auf eine Kohlenmonoxydvergiftung zurückzuführen sind.

16

Da aus dem nach den damaligen Vorschriften zulässigerweise ohne Abgasanlage angebrachten Durchlauferhitzer bei ordnungsmäßiger Pflege keine schädlichen Gase austreten konnten, bleibt nur die in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Wa. angedeutete Möglichkeit offen, auf die auch die Revision verweist, daß der Lamellenheizkörper sich zugesetzt hatte und dadurch aus ihm unverbrannte Gase entweichen konnten, die eine Vergiftung der Klägerin zur Folge hatten.

17

Die Revision meint, daß der Beklagte zu 1 auch für einen auf diese Weise ausgelösten Schaden der Klägerin einzustehen habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden.

18

Bei dem Zusetzen der Lamellen des Durchlauferhitzers handelt es sich um einen erst durch die Benutzung des Geräts eingetretenen, also erst im Laufe der Mietzeit entstandenen Fehler, Wegen eines solchen Mangels kann der Mieter gemäß § 538 Abs. 1 BGB nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Dem Beklagten zu 1 kann indes nach Lage der Sache nicht der Vorwurf gemacht werden, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen zu haben.

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Zwar trifft den Vermieter die Pflicht, die Mietsache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten (§ 536 BGB), und es ist anerkannt, daß damit dem Vermieter auch die Pflicht auferlegt ist, den Zustand der Mietsache zu überprüfen und eingetretene Mängel zu beseitigen. Diese Prüfungspflicht des Vermieters darf jedoch nicht überspannt werden.

20

Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Prüfungspflicht des Vermieters sich, wenn kein besonderer Anlaß vorliegt, überhaupt auf die vom Mieter bewohnten eigentlichen Mieträume erstreckt (vgl. Staudinger, BGB 11. Aufl. § 536 Nr. 14). Auch wenn eine solche laufende Prüfungspflicht zu bejahen wäre, und wenn man weiter annehmen wollte, daß diese Prüfungspflicht sich auch auf den Zustand eines Durchlauferhitzers in der Mietwohnung bezieht, so kann jedenfalls von dem Vermieter nicht mehr verlangt werden, als daß er eine ihm etwa obliegende Überprüfung der von dem Mieter innegehaltenen Mieträume in längeren Zeitabständen vornehmen läßt, die Roquette (Mietrecht 5. Aufl. S. 232) auf zwei Jahre bemessen will. Sollte also der Beklagte zu 1 überhaupt verpflichtet gewesen sein, den Durchlauferhitzer darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sich der Lamellen-Heizkörper zugesetzt hatte, so kann jedenfalls nicht der Vorwurf eines Verschuldens daraus gegen ihn hergeleitet werden, daß er in dem Zeitraum von dem Einzug der Klägerin in die Wohnung bis zu der Veräußerung des Grundstücks, der nicht einmal zwei Jahre betrug, eine Untersuchung des nach dem Umbau des Hauses neu installierten Durchlauferhitzers nicht veranlaßte. Trifft aber den Beklagten zu 1 kein Verschulden, so entfällt seine Haftung auch dann, wenn der Schaden der Klägerin darauf zurückzuführen sein sollte, daß infolge Zusetzens des Lamellen-Heizkörpers unverbrannte Gase aus dem Durchlauferhitzer entwichen waren.

21

4.

Ob der Beklagte zu 2 als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1 anzusehen ist und der Beklagte zu 1 daher für ein Verschulden des Beklagten zu 2 gemäß § 278 BGB einzustehen hat, bedarf nicht der Prüfung, weil auch dem Beklagten zu 2, wie anschließend darzulegen sein wird, keine Fahrlässigkeit zur Last fällt.

22

II.

Haftung des Beklagten zu 2.

23

Wie die Revision nicht verkennt, kann der Beklagte zu 2, gleichgültig, ob es sich um einen beim Einzug vorhandenen oder später entstandenen Fehler handelt, auf Schadenersatz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Berufungsgericht verneint ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten zu 2 bei der Anbringung des Durchlauferhitzers ohne Abgasanlage. Diese Auffassung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

24

a)

Richtig ist, worauf die Revision verweist, daß der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 16. Februar 1961 auf Seite 2 vorgetragen hatte, er habe den Beklagten zu 1, nachdem der Anschluß der Dusche und des Handwaschbeckens an den Durchlauferhitzer vorgesehen war, darauf hingewiesen, daß es in diesem Falle notwendig sei, ein "Gasabfuhrrohr" anzubringen, wozu ihm der Beklagte zu 1 jedoch keinen Auftrag erteilt habe. Die Revision erblickt in diesem Vorbringen ein Geständnis des Beklagten zu 2, das von dem Berufungsgericht hätte berücksichtigt werden müssen.

25

Aus dem von der Revision angeführten Parteivortrag des Beklagten zu 2 läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß dem Beklagten zu 2 eine Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, war aber nach den damals geltenden Vorschriften die Anbringung einer Abgasanlage für den Durchlauferhitzer nicht erforderlich. Daraus, daß der Beklagte zu 2, obwohl die damaligen Bestimmungen dies nicht verlangten, eine Abgasanlage anbringen, also mehr tun wollte, als erforderlich war, diese zusätzliche Sicherungsmaßnahme sodann aber unterließ, kann nicht der Vorwurf eines Verschuldens gegen ihn hergeleitet werden.

26

b)

Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 die Nennleistung des Durchlauferhitzers um 10 % höher einstellte, als vorgesehen war, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, nicht ursächlich für das Austreten unverbrannter Gase gewesen. Mit diesem Verhalten des Beklagten zu 2 läßt sich der Schadenersatzanspruch der Klägerin daher ebenfalls nicht begründen.

27

c)

Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Feststeilung begnügen dürfen, daß nach den damals geltenden technischen Vorschriften eine Abgasanlage nicht vorgesehen war, sondern habe weiter prüfen müssen, ob die Installation in sonstiger Einsicht ungenügend war. Insoweit fehlt es indes, was die Revision außer acht läßt, an entsprechendem Parteivorbringen in den Tatsachenrechtszügen. Die Revision meint allerdings, eine Gasvergiftung der hier behaupteten Art lasse sich auf eine andere Weise als durch fehlerhafte Installation schlechterdings nicht erklären. Bei dieser Auge übersieht indes die Revision, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Wa. die Bildung von Kohlenmonoxyd auch auf das Zusetzen des Lamellen-Heizkörpers zurückzuführen sein kann. Selbst wenn also, wie für den Revisionsrechtszug unterstellt werden muß, die Gasvergiftung der Klägerin auf das Ausströmen unvollkommen verbrannter Abgase aus dem Durchlauferhitzer zurückzuführen ist, zwingt somit dieser Umstand nicht zu dem Schluß, daß dem Beklagten zu 2 der Vorwurf zu machen sei, der Durchlauferhitzer sei von ihm fehlerhaft installiert worden.

28

d)

Ebensowenig kann die Revision mit dem Hinweis Erfolg haben, der Beklagte zu 2 habe aufgrund des zu Gunsten der Klägerin sprechenden Anscheinsbeweises dartun müssen, daß er den Durchlauferhitzer richtig installiert habe. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 stützt sich auf positive Verletzung eines mit dem Beklagten zu 1 als Besteller abgeschlossenen Werkvertrages, in dessen Schutzwirkung die Klägerin einbezogen war. Für das Gebiet des Werkvertrages gilt allerdings die Regel, daß in der Frage des Verschuldens den Unternehmer die Beweispflicht trifft, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß der Unternehmer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis des Unternehmers hervorgegangen ist (BGHZ 23, 288, 290 [BGH 11.02.1957 - VII ZR 256/56];  27, 236, 238) [BGH 08.05.1958 - II ZR 304/56]. Dieser Schluß ist hier aber angesichts des Inhalts des Gutachtens des Sachverständigen Wagener, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, gerade nicht gerechtfertigt. Der Beklagte zu 2 braucht sich daher nicht zu entlasten, sondern ihm muß ein Verschulden nachgewiesen werden. Das ist hier nicht gelungen. Vielmehr steht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts sogar fest, daß der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Ist er aber den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen, so kann ihm Verschulden nicht zu Last gelegt werden.

29

III.

Ergebnis.

30

Nach den durch die Angriffe der Revision nicht erschütterten Feststellungen des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Schadenersatzansprüche gegen beide Beklagten nicht zu. Daraus folgt, daß sowohl der bezifferte Anspruch als auch das Feststellungsbegehren der Klägerin, das sich auf Zukunftschaden bezieht, unbegründet sind. Dagegen ist der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten mit Recht stattgegeben worden. Das Berufungsurteil erweist sich somit in vollem umfange als richtig, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß.

31

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner