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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2008, Az.: XI ZR 355/06

Anfechtbarkeit einer Entscheidung zum Verweis eines Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht; Bindungswirkung eines Urteils bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2008
Aktenzeichen
XI ZR 355/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.07.2004 - AZ: 25 O 264/03
KG Berlin - 13.07.2006 - AZ: 20 U 202/04

Fundstelle

  • GuT 2008, 217

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 EUR

Gründe

1

Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f. [BGH 06.06.1951 - II ZR 16/51]; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).

2

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff. [BGH 02.04.1986 - IVa ZR 216/84]) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfechtbar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streitfall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur deshalb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Abgabeentscheidung, wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.) [BGH 02.04.1986 - IVa ZR 216/84].

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entscheidungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erachtet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff. [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.) [BGH 16.12.2003 - XI ZR 474/02], Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren.

Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg