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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1997, Az.: I ZR 3/95
„Branchenbuch-Nomenklatur“

Wettbewerbsförderungsabsicht im Rahmen der der Deutschen Bundespost Telekom als Pflichtaufgabe auferlegten Veröffentlichung von Verzeichnissen der Fernsprechteilnehmer; Zusatzeinträge, die der Werbung für den Anschlußinhaber dienen und damit den Charakter einer Werbeanzeige erhalten; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs erforderlichen Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1997
Aktenzeichen
I ZR 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15003
Entscheidungsname
Branchenbuch-Nomenklatur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 01.12.1994
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • AfP 1997, 903-905
  • GRUR 1997, 909-912 (Volltext mit amtl. LS) "Branchenbuch-Nomenklatur"
  • NJW-RR 1997, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten durch die als wettbewerbsrechtliche Störerin in Anspruch genommene Herausgeberin des Branchentelefonbuchs "Gelbe Seiten" bei der Einordnung von aus den Telefonverzeichnissen der Deutschen Telekom übernommenen Grundeinträgen unter eine bestimmte Rubrik (hier: Lohnsteuerhilfe).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung gerichteten Hilfsanträge abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom (früher: Deutsche Bundespost Telekom. Sie gibt in deren Auftrag in Zusammenarbeit mit verschiedenen Verlagen unter anderem die Branchen-Fernsprechbücher (Gelbe Seiten) heraus. Die Beklagte hat hierzu eine sog. Nomenklatur entwickelt, unter der sie die Eintragungen einordnet. Den Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen hatte sie in den Jahren 1984 bis zum Jahre 1991 in die Rubriken "Steuerberater", "Steuerberatungsgesellschaften" und "Lohnsteuerhilfevereine" untergliedert. Seit 1991 findet sich nur noch eine Aufgliederung nach "Steuerberatung" und "Lohnsteuerhilfe". In den Branchen-Fernsprechbüchern werden Telefonteilnehmer aus Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk und freien Berufen mit einem Pflichteintrag unter der für sie vorgesehenen Branche kostenfrei aufgenommen, wobei sich dieser Eintrag nach dem Grundeintrag in den allgemeinen Telefonbüchern der Deutschen Telekom richtet. Daneben werden zusätzliche entgeltliche Brancheneintragungen vorgenommen.

2

Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, hat die seit dem Jahre 1991 gewählte Untergliederung als vertragswidrig und wettbewerbswidrig beanstandet, weil - begünstigt durch die Wahl der Überschriften - vermehrt die Namen der Leiter der Lohnsteuerhilfevereine in der Rubrik "Lohn-steuerhilfe" erschienen seien, obwohl sich nach § 6 WerbeVOStBerG Lohnsteuerhilfevereine nur mit ihren Bezeichnungen und der Anschrift ihrer Geschäftsstellen in Fernsprechbücher und ähnliche Verzeichnisse eintragen lassen dürften.

3

Der Kläger hat zuletzt - in der Berufungsinstanz um die Hilfsanträge ergänzt - beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    in den Branchen-Telefonbüchern zu den amtlichen Telefonbüchern der Deutschen Bundespost Telekom (Gelbe Seiten) ab den nächsten Ausgaben die Nomenklatur im Bereich Steuerberatungswesen in folgender Form zu untergliedern:

    1. a)

      Lohnsteuerhilfevereine

    2. b)

      Steuerberatung,

  2. 2.

    hilfsweise

    1. a)

      es zu unterlassen, in den Branchen-Telefonbüchern (Gelbe Seiten) zu den Telefonbüchern der Deutschen Bundespost Telekom ab den nächsten Ausgaben natürliche Personen unter der Rubrik "Lohnsteuerhilfe" einzutragen oder entsprechende Branchen-Fernsprechbücher zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

    2. b)

      weiter hilfsweise, es zu unterlassen, in den Branchen-Telefonbüchern (Gelbe Seiten) zu den Telefonbüchern der Deutschen Bundespost Telekom ab den nächsten Ausgaben natürliche Personen unter der Rubrik "Lohnsteuerhilfe" einzutragen und entsprechende Branchen-Fernsprechbücher zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, es sei denn, diese Personen sind nach §§ 3, 4 StBerG zur Lohnsteuerhilfe berechtigt.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie nehme die Eintragungen in den Branchen-Fernsprechbüchern nach den von ihrer Muttergesellschaft gelieferten Daten vor, ohne daß sie dabei ein eigenes Interesse verfolge. Sie habe keine Möglichkeit nachzuprüfen, ob die von den Telefonkunden genannten Angaben zutreffend seien.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

6

Die Revision des Klägers hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen richtet. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nunmehr weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Beklagte nicht auf Unterlassung gem. §§ 1, 3 UWG in Anspruch nehmen. Es hat dazu ausgeführt:

8

Ein Wettbewerbsverstoß sei zunächst den lediglich für einen Lohnsteuerhilfeverein tätigen Personen anzulasten, die sich mit dem Begriff Lohnsteuerhilfe in Fernsprechbücher eintragen ließen; denn sie böten damit Hilfeleistung in Steuersachen an, ohne hierzu befugt zu sein. Insofern komme grundsätzlich eine Störerhaftung der Beklagten in Betracht, wenn sie entsprechende Werbeeinträge in den Teilnehmerverzeichnissen abdrucke. Dies sei hier indessen nicht der Fall. Bei sämtlichen vom Kläger beanstandeten Einträgen handele es sich nicht um (entgeltliche) Zusatzeinträge, sondern um Grundeinträge, die die Beklagte aus dem allgemeinen Telefonbuch übernommen habe. Hinsichtlich der Übernahme dieser Grundeinträge in die "Gelben Seiten" handele die Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs. Die Grundeinträge erfolgten ohne Wettbewerbsförderungsabsicht im Rahmen der der Deutschen Bundespost Telekom als Pflichtaufgabe auferlegten Veröffentlichung von Verzeichnissen der Fernsprechteilnehmer. Dadurch unterschieden sie sich von den Zusatzeinträgen, die der Werbung für den Anschlußinhaber dienten und damit den Charakter einer Werbeanzeige erhielten.

9

II.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

10

Der Kläger kann die Beklagte nicht wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nehmen. Soweit eine Störerhaftung der Beklagten in Betracht kommt, läßt sich diese entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneinen. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

11

1.

Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich zu erörtern - ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagten kein eigener Wettbewerbsverstoß nach §§ 1, 3 UWG anzulasten ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Es fehlt an einer für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs erforderlichen Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs.

12

a)

Eine Förderung eigenen Wettbewerbs könnte insoweit in Betracht kommen, als es der Beklagten aufgrund der mit der Übernahme der Grundeinträge erreichten vollständigen Erfassung aller Inhaber von Telefonanschlüssen, die Waren oder Leistungen anzubieten haben, in Verbindung mit der weiten Verbreitung der "Gelben Seiten" als Informations- und Werbeträger erleichtert wird, Aufträge über entgeltliche Zusatzeinträge hereinzuholen. Eine solche Annahme scheitert hier jedoch an dem weiteren Erfordernis, daß zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis bestehen muß (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20.02.1997 - I ZR 12/95 - Emil-Grünbär-Klub, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Streitfall besteht keine derartige Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen, die die Beklagte als Herausgeberin eines Verlagsobjektes zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der als unmittelbar Betroffener klagende Lohnsteuerhilfeverein durch dieses Verhalten erleidet.

13

b)

Das Berufungsgericht hat aber auch eine - im Zusammenhang mit der Störerhaftung geprüfte - Förderung fremden Wettbewerbs im Ergebnis zu Recht verneint. Die Übernahme der Grundeinträge aus den amtlichen Telefonbüchern in die "Gelben Seiten" ist zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb der unter den jeweiligen Rubriken eingetragenen Gewerbetreibenden zu fördern. Dieser Umstand spricht aber anders als beim Anzeigengeschäft der Medien noch nicht für das Vorliegen der weiter notwendigen Wettbewerbsförderungsabsicht. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend zwischen dem entgeltlichen Zusatzeintrag und der kostenlosen Übernahme von Grundeinträgen, um die es hier allein geht, unterschieden. Der Zusatzeintrag dient der Werbung des Anschlußinhabers, der sich damit eine weitere Bekanntheit verschaffen will, und erhält damit den Charakter einer Werbeanzeige mit der für das Anzeigengeschäft des Verlegers typischen Wettbewerbsförderungsabsicht und erlaubt damit auch den Rückgriff auf die Vermutung des Bestehens einer Wettbewerbsabsicht (BGH, Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 - Suchwort). Mit der unentgeltlichen Übernahme der Grundeinträge aus den amtlichen Telefonbüchern in die von ihr herausgebenen Branchen-Telefonbüchern verfolgt die Beklagte eine andere Zielrichtung. Zwar stellt - worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zu Recht hinweist - die Herausgabe von Branchen-Telefonbüchern anders als die Herausgabe von Telefonbüchern keine Pflichtleistung der Muttergesellschaft der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 der TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 16. September 1992 (BGBl. I S. 1614) dar. Durch die Übernahme der Pflichteinträge und die Zuordnung zu bestimmten Suchwörtern hat die Beklagte - anders als bei den Zusatzeinträgen - den einzelnen Anschlußinhabern aber keine besondere Möglichkeit eröffnet, sich werblich darzustellen. Vielmehr wird allen Inhabern eines Telefonanschlusses aus Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk und freien Berufen in gleicher Weise Gelegenheit gegeben, mit ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich in den Veröffentlichungen genannt zu werden. Dabei steht das Interesse im Vordergrund, den Benutzer der "Gelben Seiten" anhand von Suchwörtern vollständig über alle in den amtlichen Telefonbüchern eingetragenen Anbieter von Waren oder Leistungen zu informieren. Gegenüber diesem Interesse der Öffentlichkeit stellt die damit verbundene Werbewirkung lediglich eine notwendige Begleiterscheinung dar, die allein nicht ausreicht, um das Wettbewerbshandeln im hier maßgeblichen subjektiven Sinne zu begründen. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, daß die Beklagte über die Informationsvermittlung hinaus einzelne Anschlußinhaber durch die bloße Übernahme der Grundeinträge aus den amtlichen Telefonbüchern - anders als in den Fällen werblicher Zusatzeinträge - fördern wollte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnehmen und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich auch nicht aus den konkret beanstandeten Einzelfällen. Diese sind Folge der von der Beklagten gewählten Nomenklatur, die Gegenstand des rechtskräftig abgewiesenen Hauptantrages war. Daß die Beklagte mit der Wahl des Suchwortes "Lohnsteuerhilfe" beabsichtigte, den Wettbewerb der dort (auch) eingetragenen natürlichen Personen zu fördern, ist nicht ersichtlich.

14

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3 UWG zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung, aus der der Kläger allein noch Rechte gegen die Beklagte herleiten könnte, lassen sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haftet derjenige in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.N.).

16

a)

Mit Recht ist das Berufungsgericht danach davon ausgegangen, daß eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn die in den "Gelben Seiten" unter der Rubrik "Lohnsteuerhilfe" eingetragenen natürlichen Personen selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen haben, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus.

17

Das Berufungsgericht hat dieses Akzessorietätserfordernis zutreffend hinsichtlich derjenigen natürlichen Personen als erfüllt angesehen, die lediglich für einen Lohnsteuerhilfeverein - gleich in welcher Position - tätig sind und sich mit dem Begriff Lohnsteuerhilfe in Fernsprechbücher eintragen lassen, ohne selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt zu sein. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, darf sich nach § 6 der Verordnung über Art und Inhalt der unzulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) grundsätzlich nur der Lohnsteuerhilfeverein selbst in Adreß- und Fernsprechbücher oder ähnliche Verzeichnisse mit seinem Namen, der Anschrift der Vereinsgeschäftsstelle und der Bezeichnung sowie den Anschriften der Beratungsstellen aufnehmen lassen. Unstreitig haben sich die Anschlußteilnehmer nicht immer an diese Vorgaben gehalten. So haben sich - wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selbst vorgetragen hat - z.B. im amtlichen Telefonbuch der Gemeinde F. die Anschlußteilnehmer mit "W., Josef und Helga, Lohnsteuerhilfeverein, Im garten " eintragen lassen. Sie haben dadurch, da dieser Grundeintrag von der Beklagten in die "Gelben Seiten" übernommen wird, erreicht, daß dort unter der Rubrik "Lohnsteuerhilfe" lediglich - unter Wegfall des Hinweises "Lohnsteuerhilfeverein" - eingetragen wurde: "W. J. u. H., Im garten". Die Beklagte hat auch eingeräumt, daß ähnliche Eintragungen erfolgt sind. In Fällen dieser Art ist grundsätzlich schon bei der Veranlassung des Grundeintrages ein Verstoß der eingetragenen natürlichen Personen gegen § 6 WerbeVOStBerG gegeben, da der Grundeintrag - aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung der Deutschen Telekom aus dem Telefondienstauftrag - automatisch zu einer Übernahme in die passend erscheinende Rubrik in den "Gelben Seiten" führt.

18

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dieser Verstoß auch als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen ist. Verstöße gegen berufsspezifische Werberegelungen, die dem Zweck dienen, die Wettbewerbsbedingungen aller Beteiligten einander anzugleichen, begründen in der Regel auch einen Wettbewerbsverstoß, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1969 - I ZR 34/68, GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217 - Lohnsteuerzahler; Urt. v. 15.06.1989 - I ZR 158/87, GRUR 1989, 838, 839 = WRP 1990, 237 - Lohnsteuerhilfeverein III).

19

Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen einer nach § 3 UWG irreführenden Werbung, worauf der Kläger seine Klage ebenfalls gestützt hat und was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, gegeben sind, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

20

b)

Soweit das Berufungsgericht - wofür die Ausführungen BU 10 f. sprechen - weiter gemeint haben sollte, eine Inanspruchnahme der Beklagten als Störerin scheitere an der hinsichtlich der Übernahme der Grundeinträge in die "Gelben Seiten" fehlenden Wettbewerbsförderungsabsicht, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß die Inanspruchnahme als (wettbewerblicher) Störer eine Wettbewerbsförderungsabsicht auf seiten des Störers nicht voraussetzt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie; GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).

21

c)

Allerdings folgt daraus für den Streitfall noch nicht ohne weiteres, daß die Beklagte für den Wettbewerbsverstoß der natürlichen Personen, die sich in einer gegen § 6 WerbeVOStBerG verstoßenden Weise haben eintragen lassen, auch als Störerin einzutreten hat. Zwar kommt im Interesse der Vermeidung einer Umgehung der für bestimmte Berufsgruppen aufgestellten Verbote eine Störerhaftung grundsätzlich auch dort in Betracht, wo der Störer selbst dem Verbot nicht unterworfen ist (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb, m.w.N.). Hierbei ist jedoch zu beachten, daß mit Hilfe der Störerhaftung die einen Normadressaten treffende Pflicht nicht über Gebühr auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden darf. Denn bei der Bejahung der Störerhaftung werden notgedrungen Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist. Dem als Störer Inanspruchgenommenen muß daher ausnahmsweise der Einwand offenstehen, daß ihm im konkreten Fall eine Prüfungspflicht - etwa weil der Störungszustand für ihn nicht ohne weiteres oder aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war - entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei (BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb). Wenn die Eintragung in den "Gelben Seiten" aufgrund einer - ausnahmslos vorgesehenen - kostenlosen Übernahme der Grundeinträge aus den Telefonbüchern anders als die (entgeltlichen) Zusatzeinträge auch nicht den Charakter einer Werbeanzeige hat, könnte jedoch auch insoweit - ebenso wie bei den Zusatzeinträgen (so BGH GRUR 1994, 841, 842 f. - Suchwort) - an eine Anwendung der für das Anzeigengeschäft des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes entwickelten Grundsätze gedacht werden. Beim Anzeigengeschäft besteht, um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, keine umfassende Prüfungspflicht; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb, m.w.N.). So könnte es auch hier liegen.

22

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu noch keine Feststellungen getroffen. Die Beurteilung des Umfangs der Prüfungspflichten der Beklagten kann vorliegend davon abhängen, wie die Grundeinträge im einzelnen zustandegekommen sind, wie sich die Zusammenarbeit der Beklagten mit der Deutschen Telekom bei der Übernahme der Grundeintragungen aus den Telefonbüchern gestaltet und wie die Übernahme vor sich geht. Daraus können sich Hinweise darauf ergeben, ob und in welchem Umfang die Beklagte nach ihrer Funktion und Aufgabenstellung verpflichtet und in der Lage ist, Prüfungen vorzunehmen, die die Annahme rechtfertigen, im Falle des Unterlassens habe sie adäquat kausal und willentlich an einem Wettbewerbsverstoß mitgewirkt (vgl. Ullmann, GRUR 1996, 948, 954). Sollte sich die Übernahme der Anzeigen unter mit dem Anzeigengeschäft vergleichbaren Bedingungen vollziehen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Verstöße gegen die in Rede stehenden Werbevorschriften unschwer erkennbar sind. Dabei könnte in Betracht zu ziehen sein, daß sich ein solcher Verstoß nicht zwingend und eindeutig allein aus dem Umstand ergibt, daß eine natürliche Person einen Eintrag mit "Lohnsteuerhilfe" verbindet. Handelt es sich bei der natürlichen Person z.B. um einen als Angestellter eines Lohnsteuerhilfevereins tätigen Steuerberater, der selbst auch zur umfassenden Hilfe in Steuersachen befugt ist und mithin auch Hilfe in Lohnsteuerangelegenheiten erbringen kann, so könnte ein Recht auf eine dem Berufsstand angemessene zurückhaltende Werbung nicht nur dem Lohnsteuerhilfeverein für sich, sondern auch dem für ihn tätigen Steuerberater persönlich zustehen (vgl. insoweit BVerfG NJW 1992, 550), so daß ein Verstoß gegen § 6 WerbeVOStBerG in derartigen Fällen nicht ohne weiteres in Betracht kommt.

23

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung all dieser Umstände weitere Feststellungen zu treffen und zu prüfen haben, ob die Beklagte die beanstandeten Verstöße in zumutbarer Weise verhindern konnte, sei es durch Beachtung von Prüfungspflichten im Einzelfall oder durch eine generelle Änderung der Nomenklatur. Die Parteien werden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, ihr Vorbringen insoweit zu ergänzen.

24

III.

Nach alledem war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Klage mit den auf Unterlassung gerichteten Hilfsanträgen abgewiesen worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant