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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1969, Az.: II ZR 82/68

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Erreichung des vereinbarten Zwecks ; Gestaltung der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auflösung eines Gemeinschaftsverlages; Aufrechnung mit Gegenforderungen; Antrag auf Vorlage bestimmter Kundenkarteiblätter; Anspruch des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft; Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1969
Aktenzeichen
II ZR 82/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 22.02.1968
LG Offenburg

Fundstelle

  • MDR 1970, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bu. D. und V. GmbH, O.,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Franz Bu.

Prozessgegner

Gerhard B., P.-B.-V., N., N.

Amtlicher Leitsatz

Ob und wieviele Freiexemplare der geschäftsführende Gesellschafter eines Gemeinschaftsverlages abgeben darf, richtet sich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerlG, sondern ist nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Zu dem Umfang des Einsichtsrechts eines Gesellschafters in Geschäftsbücher und Papiere des geschäftsführenden Gesellschafters.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1968 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Klägerin wird verurteilt, einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen, den der Beklagte zu bezahlen hat, Einsicht in diejenigen Kundenkarteiblätter zu gestatten, in denen Geschäftsvorgänge des Gemeinschaftsverlages verbucht sind.

  3. 3.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Klage und über die Widerklage, soweit über diese nicht erkannt ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs übertragen.

Tatbestand

1

Die Rechtsvorgängerin (Firma Bu. D. und V., Inh. Dr. Franz Bu.) der Ende Februar 1955 gegründeten Klägerin hat für den Beklagten Anfang Juli 1954 eine Fußball-Illustrierte und im August 1954 eine Leichtathletik-Broschüre gedruckt. Nach dem Kontoauszug der Klägerin per 31. Dezember 1955 schuldet der Beklagte für den Druck und verschiedene Nebenleistungen noch den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 36.656,98.

2

Der Beklagte hält die Klagforderung für unbegründet. Nach seinen Einlassungen hat die Firma Bu. D. und V. bei der Abrechnung der Fußball-Illustrierten und der Leichtathletik-Broschüre überhöhte Frachtkosten angesetzt, außerdem für die Fußball-Illustrierte ungerechtfertigte Nacht- und Sonntagszuschläge berechnet und die branchenübliche Fortdruckermäßigung nicht gewährt. Insgesamt sind nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug von der Klagforderung DM 8.381,87 abzusetzen.

3

Gegen die Restforderung hat der Beklagte mit einer zuletzt auf DM 133.141,39 bezifferten Gegenforderung aufgerechnet. Die Gegenforderung stützt er auf folgenden Sach- und Streitstand:

4

Der Beklagte und Dr. Bu. waren Ende Juni/Anfang Juli 1954 übereingekommen, gemeinsam das "offizielle Erinnerungswerk" über die Fußball-Weltmeisterschaft 1954 für Deutschland, das Saargebiet und Österreich herauszugeben. Der Beklagte sollte das Buch redaktionell gestalten. Dr. Bu. sollte die technische Herstellung des Buches besorgen. Den Vertrieb des Buches sollte das "Haus Bu." durchführen. An dem Gewinn des Gemeinschaftsverlages sollten Dr. Bu. und der Beklagte jeweils hälftig beteiligt sein.

5

Das Buch erschien Ende September 1954. Die gesamte Auflage ist seit Juni 1959 vergriffen. Die letzte Abrechnung der Klägerin, die an die Stelle von Dr. Bu. getreten ist, schließt mit einem Verlust des Gemeinschaftsverlages von DM 5.578,15. Nach den Darlegungen des Beklagten hat der Gemeinschaftsverlag einen Gewinn von DM 266.282,79 erwirtschaftet, wovon er DM 133.141,39 beansprucht.

6

Von der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat der Beklagte im Wege der Widerklage einen Teilbetrag von DM 10.000 geltend gemacht. Ferner hat er - nach mehrfacher Änderung - zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen,

  1. a)

    ihre Rechnungslegung hinsichtlich des Gerne Gemeinschaftsverlages zu ergänzen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Kundenkarteiblätter ihrer Buchhaltung, in denen Geschäftsvorgänge verbucht sind, die den Gemeinschaftsverlag betreffen.

  2. b)

    durch ihren Geschäftsführer Dr. Bu. den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie nach bestem Wissen die Einnahmen (des Gemeinschaftsverlages) so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 18.496,34 verurteilt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter teilweiser Abweisung der Widerklage verurteilt, an den Beklagten DM 3.141,89 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren und den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Die Anschlußrevision des Beklagten richtet sieh gegen die Teilabweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

9

I.

Klagforderung (DM 36.656,98)

10

Das Berufungsgericht hält folgende Abzüge für berechtigt:

a) branchenübliche FortdruckermäßigungDM5.240,07
b) unberechtigte Zuschläge für Sonntags- und NachtarbeitDM1.460,75
c) zuviel berechnetes RollgeldDM1.135,80
11

Die Revision wendet sich hiergegen mit zahlreichen Verfahrensrügen. Diese greifen, soweit sie die Punkte a) und c) betreffen, nicht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht.

12

Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zu Punkt b) nicht frei von Verfahrensfehlern. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen (II, 143/145), sie habe die in den vereinbarten Herstellungspreis einbezogenen Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit nach bestimmten Zusagen des Beklagten (Fertigstellung der Illustrierten bis auf zwei Seiten vor dem 4. Juli 1954; Eintreffen des Beklagten an diesem Tag bis spätestens 20 Uhr mit den Unterlagen für die beiden letzten Seiten) kalkuliert, der Beklagte habe diese Zusagen aber nicht eingehalten. Dieses Vorbringen haben weder das Berufungsgericht bei seinem Hinweis auf das Kalkulationsrisiko der Klägerin noch der Sachverständige bei seinen Berechnungen hinreichend beachtet. Auch war es nicht Aufgabe des Sachverständigen, selbst die Aussagen der Zeugen D. und H. zu würdigen.

13

II.

Gegenforderung (DM 133.141,39)

14

1.

Zwischen den Parteien bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Bappert/Maunz, Verlagsrecht, § 1 Rdnr. 21). Die Gesellschaft endete im Juni 1959 durch Erreichung des vereinbarten Zwecks (§ 726 BGB). In der Gestaltung der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens sind die Parteien frei (§ 730 Abs. 1, § 731 Satz 1 BGB; BGB-RGRK 11. Aufl. § 730 Anm. 1). Sie können diese in der gehandhabten Weise vornehmen, nämlich im Wege der unmittelbaren Geltendmachung des hälftigen Gewinnanteils des Beklagten gegen die Klägerin auf der Grundlage der - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Abrechnung der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag.

15

2.

Das Berufungsgericht hat folgenden Änderungen an der Abrechnung der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag für berechtigt erachtet:

16

Erhöhung der Erlöse

Fehlstücke der DruckauflageDM7.178,69
Reisemuster"1.892,50
Werbeexemplare"7.439,95
Freiexemplare"7.200,-
Lizenzgebühr A. GmbH"9.600,-
Reproduktionsgebühr C.-Verlag"384,-
Reproduktionsgebühr L.-Verlag"1.440,-
DM35.135,14
17

Kürzung der Aufwendungen

FlugwerbungDM2.199,20
Bu.-Buchklub"432,05
Lizenz W.-Verlag"38.420,-
DM41.051,25.
18

Hiervon Ausgehend errechnet das Berufungsgericht für den Gemeinschaftsverlag - anstelle des von der Klägerin ausgewiesenen Verlustes von DM 5.578,15 - einen Gewinn von DM 70.608,24, wovon dem Beklagten DM 35.304,12 zuzüglich einer persönlichen Forderung von DM 658,13 zustehen. Dies ergibt eine Gegenforderung von DM 35.962,25.

19

3.

Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechnungsposten

Fehlstücke der Druckauflage

Reisemuster

Werbeexemplare

Reproduktionsgebühr er C.-Verlag

Flugwerbung

20

mit Verfahrensrügen an. Diese greifen nicht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit, wie bereits erwähnt, nicht.

21

Zu den weiteren Angriffen der Revision und der Anschlußrevision ist auszuführen:

22

a)

Lizenz W.-Verlag

23

In dem Lizenzvertrag vom 2. Juli 1954 verpflichtete sich der Gemeinschaftsverlag, an die Inhaber der "Weltrechte" an dem Erinnerungswerk (Verlag Otto W. AG, O. - Dr. T., Ba.) eine Lizenzgebühr von 150.000 sfrs zu zahlen. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Lizenzgeber dem Gemeinschaftsverlag kein "Exclusivrecht" für Deutschland, das Saargebiet und Österreich verschaffen konnten, vereinbarten sie am 8. März 1955 mit Dr. Bu. eine Herabsetzung der Lizenzgebühr auf 80.000 sfrs. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat Dr. Bu. diese Vereinbarung ohne Zustimmung des Beklagten und ohne hinreichende Beachtung der Interessen des Gemeinschaftsverlages geschlossen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

24

Nach dem Inhalt des zunächst mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrages hatte Dr. Bu. auch "die Regelung der Lizenzgebühr gegenüber der Firma W." übernommen (Aktennotiz des Zeugen Ba. vom 7. Juli 1954). Insoweit bestand demnach Einzelgeschäftsführung. Daß diese nicht die Befugnis umfaßt haben soll, mit den Lizenzgebern gegebenenfalls auch über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Abrede zu treffen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Geschäftsführungsbefugnis des Dr. Bu. mit Schreiben vom 8. November 1954 wirksam eingeschränkt, deshalb nicht gefolgt werden, weil hierin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu sehen wäre, der Beklagte den Gesellschaftsvertrag jedoch nicht einseitig abändern konnte. Soweit aber der Beklagte sein Vorbringen über eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Dr. Bu. auf die Behauptung stützt, er habe Anfang Oktober 1954 mit Dr. Bu. abgesprochen, der Gemeinschaftsverlag solle nicht mehr als DM 19.200 Lizenzgebühren an die "Inhaber" der Weltrechte zahlen, ist eine derartige Abrede nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen.

25

Ist demnach im Streitfall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Dr. Bu. befugt war, mit den Inhabern der "Weltrechte" über eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, so hat er in diesem Zusammenhang nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 708 BGB). Zu diesem Punkte läßt sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen, daß der Inhalt der von Dr. Bu. mit den Inhabern der "Weltrechte" am 8. März 1955 getroffenen Vereinbarung der Konzilianz einer erfolgreichen und dynamischen Unternehmerpersönlichkeit, wie Dr. Bu. sie darstellt, entsprochen hat, der Vertrag mithin von ihm mit jener Sorgfalt abgeschlossen wurde, wie er sie in eigenen Angelegenheiten zu beobachten pflegt. Dann ist Dr. Bu. aber dem Gemeinschaftsverlag aus dem Abschluß der Vereinbarung vom 8. März 1955 nicht schadensersatzpflichtig, auch wenn, wie das Berufungsgericht auf Grund einer überdies nur rückschauenden Betrachtung meint, "bei einer weniger freundschaftlichen, erforderlichenfalls sogar sehr harten Verhandlungsführung" ein günstigeres Ergebnis für den Gemeinschaftsverlag habe erzielt werden können. Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht die Aufwendungen der Klägerin für den Gemeinschaftsverlag um den Betrag von DM 38.420 gekürzt.

26

b)

Burda-Buchklub

27

Begründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Gemeinschaftsverlag unberechtigt mit den Kosten für eine Werbeanzeige in einem Katalog des Bu.-Buchklubs belastet. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß das in der Anzeige angebotene Erinnerungswerk nicht zu dem Buchprogramm des Buchklubs gehörte, sondern dessen Mitgliedern zusätzlich ohne Vorzugspreis und, für den Fall eines Kaufes, ohne Anrechnung auf ihre Bezugsverpflichtung angeboten wurde. Die Werbeanzeige sollte mithin den Absatz des Erinnerungswerkes fördern und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für den Buchklub oder dessen Buchprogramm werben. Zu Recht hat daher die Klägerin den Gemeinschaftsverlag mit den Kosten der Werbeanzeige (DM 432,05) belastet.

28

c)

Reproduktionsgebühr L.-Verlag

29

Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen eine Erhöhung der Erlöse um den Betrag einer von dem Limpert-Verlag erzielbaren Lizenzgebühr in Höhe von DM 1.500 (abzüglich 4 % Umsatzsteuer). Wenn das Berufungsgericht meint, Dr. Bu. habe bei einer energischen Verhandlungsführung von dem L.-Verlag eine Lizenzgebühr in der erwähnten Höhe erlangen können, so übersieht es das Schreiben des Dr. T. vom 12. August 1954, wonach der L.-Verlag zu keinerlei Zugeständnissen bereit war. Auch hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht in Betracht gezogen, daß durchgreifende Zweifel an dem "Exclusivrecht" des Gemeinschaftsverlages auf Grund der einstweiligen Verfügung entstanden waren, die das Landgericht Berlin am 27. Juli 1954 auf Antrag des Bl.-Verlages gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin erlassen hatte. Zumindest kann Dr. Bu. unter Berücksichtigung dieses Umstandes keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, zumal ihm im Interesse des Gemeinschaftsverlages an einem guten Einvernehmen mit dem hinter dem L.-Verlag stehenden Deutschen Fußballbund gelegen sein mußte. Sein Entschluß, dem L.-Verlag eine unentgeltliche Unterlizenz einzuräumen, entsprach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen.

30

d)

Freiexemplare

31

Auch zu, diesem Punkt bestehen gegen die Ausführungen des, Berufungsgerichts, rechtliche Bedenken.

32

Die Klägerin hat neben 243 Besprechungsstücken weitere 800 Exemplare als Freiexemplare abgegeben. Sie ist der Auffassung, daß sie hierzu nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerlG berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, eine Anwendung der genannten Vorschrift abgelehnt. Es meint allerdings, die Klägerin habe eine gewisse Zahl von Exemplaren zur Verkaufsförderung unentgeltlich abgaben dürfen, und schätzt - anhand einer Aufstellung der Klägerin über die Zahl und die Empfänger der Freiexemplare - die Zahl der zulässig erweise zu diesem Zweck von den 800 Exemplaren verwendeten Stücke auf 300.

33

Die Revision irrt, wenn sie meint, im Streitfall sei § 6 Abs. 1 S. 2 VerlG anzuwenden. Die genannte Vorschrift regelt die Frage, wieviele Abzüge ein Verleger über die zulässige Zahl von Abzügen hinaus für Freiexemplare herstellen darf, ohne das Urheberrecht des Verfassers zu verletzen. Sie betrifft mithin, wie auch § 1 VerlG verdeutlicht, die Beziehungen zwischen dem Verleger und dem Verfasser eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst. Im Streitfall geht es hingegen um das Verhältnis von Mitverlegern, die sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Zwecke der gemeinsamen Herausgabe eines Buches zusammengeschlossen haben. Deren Beziehungen sind aber nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, daß es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages zum Aufgabenkreis der Klägerin gehörte, das Erinnerungswerk zu vertreiben. Insoweit besaß sie demnach Einzelgeschäftsführung. Im Rahmen derselben war sie naturgemäß auch gehalten, den Absatz des Erinnerungswerkes durch Werbemaßnahmen in angemessener Weise zu fördern. Art und Umfang der Werbung durfte sie allerdings nicht nach ihren eigenen Interessen bestimmen. Vielmehr hatte sie sich insoweit ausschließlich nach den Interessen des Gemeinschaftsverlages zu richten. In dessen Interesse lag aber auch, wie im Grundsatz zwischen den Parteien außer Streit steht, die Abgabe von Freiexemplaren zur Verkaufsförderung. Ob hierfür bei einer Druckauflage von 25 500 Stück die Abgabe von 300 Exemplaren neben den 243 Besprechungsstücken genügte, hat das Berufungsgericht jedoch nicht unter Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte erörtert. So hat es nicht erwogen, daß die Klägerin für einen raschen Absatz des nicht billigen, als "Saisonbuch" anzusehenden Erinnerungswerkes zu sorgen hatte. Ferner hat es nicht berücksichtigt, daß das Erinnerungswert bei seinem Erscheinen auf die Konkurrenz von drei weiteren, zu einem wesentlich niedrigeren Preis angebotenen Erinnerungsbüchern über die Fußballweltmeisterschaft 1954 traf.

34

e)

Lizenzgebühr A. GmbH

35

aa)

Zwischen dem Gemeinschaftsverlag und der A. GmbH war nach Abschluß eines Unterlizenzvertrages Streit darüber entstanden, ob die A. GmbH die vereinbarte Lizenzgebühr von mindestens DM 20.000 an den Gemeinschaftsverlag zu zahlen habe. Die A. GmbH stellte dies mit dem Hinweis auf das fehlende "Exclusivrecht" des Gemeinschaftsverlages in Abrede.

36

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Gemeinschaftsverlag nach dem "Wegfall" des "Exclusivrechts" von der A. GmbH jedenfalls noch einen Betrag von DM 10.000 als angemessene Lizenzgebühr für die Überlassung des Reproduktionsrechts an 100 Fotografien von der Fußballweltmeisterschaft 1954 verlangen. Diesen Betrag hat nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Klägerin von der A. GmbH auch erhalten, ihn aber nicht an den Gemeinschaftsverlag abgeführt. Daß der Klägerin die Lizenzgebühr von DM 10.000 zugeflossen ist, entnimmt das Berufungsgericht einer zwischen der Klägerin und der A. GmbH im Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung. Hierin erteilte die A. GmbH der Klägerin persönlich einen Insertionsauftrag im Werte von DM 115.200,- während die Klägerin, und zwar mit bindender Wirkung für den Gemeinschaftsverlag, auf die Zahlung der streitigen Lizenzgebühr verzichtete. Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, daß ein Teilbetrag von DM 10.000 des Gesamtentgeltes, das die A. GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Insertionsauftrages an die Klägerin gezahlt hat, als Lizenzgebühr für die Überlassung des Reproduktionsrechts an den 100 Fotografien durch den Gemeinschaftsverlag anzusehen ist. Von diesem Ausgangspunkt aus billigt es sodann dem Gemeinschaftsverlag einen Anspruch auf Herausgabe der DM 10.000 abzüglich 4 % Umsatzsteuer gegen die Klägerin zu.

37

Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg. Zu Unrecht meint sie, die Fotografien hätten "nach dem Wegfall des Exclusivrechts keinen entscheidenden Wert mehr" gehabt. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat, sollte das "Exclusivrecht" den Gemeinschaftsverlag berechtigen, das "offizielle Erinnerungswerk" über die Fußballweltmeisterschaft 1954 in Deutschland, dem Saargebiet und Österreich herauszubringen, und ihm die Möglichkeit verschaffen, die Herausgabe von Konkurrenzwerken in diesen Gebieten zu verhindern. Sein "Wegfall" berührte daher nicht die Nutzungsrechte an den 100 Fotografien.

38

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch nicht, zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Zeugen Dr. Sc. nicht vernommen hat. Nach dem Beweisantrag (II, 203/205) sollte der Zeuge letztlich nur das wiederholen, was die A. GmbH dem Polizeipräsidium München in einem-Schreiben vom 10. Februar 1959 mitgeteilt hat. Eine Ablichtung dieses, Schreibens lag aber dem Berufungsgericht vor. Seinen Inhalt hat das Berufungsgericht auch gewürdigt.

39

bb)

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Gemeinschaftsverlag neben dem Anspruch auf Herausgabe der Lizenzgebühr einen weiteren Anspruch auf Herausgabe des Gewinns der Klägerin aus dem Insertionsauftrag zuzubilligen. Dies ist entgegen den Ausführungen der Anschlußrevision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtig, daß der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben hat, wobei es im Streitfall keinen Unterschied machen würde, ob die Klägerin bei der Regelung der Lizenzangelegenheit mit der A. GmbH noch im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis gehandelt hat (§ 713 i.V.m. § 667 BGB) oder, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig gewesen ist (§ 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB). Auch trifft es zu, daß der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB grundsätzlich alle für den Geschäftsführer persönlich bestimmten Vorteile umfaßt, die diesem aus einem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grunde zugeflossen sind, sofern die Besorgnis besteht, der Geschäftsführer könnte durch sie veranlaßt sein oder werden, die Interessen des Geschäftsherrn nicht nach jeder Richtung auf das Gewissenhafteste zu berücksichtigen (RGZ 99, 31, 33; 154, 309, 314; BGHZ 39, 1, 2 [BGH 07.01.1963 - VII ZR 149/61]; BGH BB 1966, 99).

40

So liegt der Fall hier aber nicht. Die Erteilung des Insertionsauftrages stellt keinen der Klägerin von der A. GmbH zugewendeten Vorteil in dem dargelegten Sinne dar. Vielmehr handelt es sich um ein Geschäft zwischen der Klägerin und der A. GmbH, dessen Abschluß zugleich die Möglichkeit bot, die zwischen dem Gemeinschaftsverlag und der A. GmbH streitige Lizenzfrage vergleichsweise dahin zu erledigen, daß der Gemeinschaftsverlag die Lizenzgebühr, soweit ihm eine solche zustand, aus dem Entgelt der A. GmbH für die Durchführung des Insertionsauftrages erhalten sollte.

41

4.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte verlange zu Unrecht eine Gutschrift zugunsten des Gemeinschaftsverlages in Höhe der Mehrerlöse der Klägerin aus Finanzierungszuschlägen bei Ratenverkäufen sowie eine Stornierung der allgemeinen Verwaltungskosten der Klägerin aus dem Vertrieb des Erinnerungswerkes. Die Anschlußrevision wendet sich hiergegen ohne Erfolg.

42

a)

Der Klägerin oblag die Herstellung und der Vertrieb des Erinnerungswerkes, wobei nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Vorfinanzierung der Herstellungs- und Vertriebskosten und die Kreditkosten zu ihren Lasten gingen. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht, daß der Klägerin als Gegenleistung für die genannten Kosten die Mehrerlöse aus den Finanzierungszuschlägen bei Ratenverkäufen zustehen. Das Berufungsgericht legt demnach die Absprache der Gesellschafter des Gemeinschaftsverlages über die Herstellung und den Vertrieb des Erinnerungswerkes dahin aus, daß die Klägerin und nicht der Gemeinschaftsverlag die streitigen Mehrerlöse erhalten sollte. Diese Auslegung ist möglich. Die Anschlußrevision bringt hiergegen Rechtserhebliches nicht vor.

43

b)

Das Landgericht hat festgestellt, daß nach den Vereinbarungen der Parteien der Gemeinschaftsverlag die Verwaltungskosten der Klägerin aus dem Vertrieb des Erinnerungswerkes zu tragen habe. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen ergibt, dieser Feststellung beigetreten. Das übersieht die Anschlußrevision, wenn sie ausführt, "mangels einer besonderen Vereinbarung" könne die Klägerin eine Vergütung der streitigen Kosten von dem Gemeinschaftsverlag nicht verlangen.

44

III.

Antrag auf Vorlage bestimmter Kundenkarteiblätter

45

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten keine gesonderte Buchhaltung für den Gemeinschaftsverlag. Sie verbuchte die Geschäftsvorfälle des Gemeinschaftsverlages in ihren Geschäftsbüchern, u.a. in ihrer Kundenkartei. Sie weigert sich, dem Beklagten Einsicht in diejenigen Blätter ihrer Kundenkartei zu geben, die Buchungen über Geschäfte des Gemeinschaftsverlages enthalten. Ihre Weigerung begründet sie damit, daß in den Blättern auch ihre eigenen Geschäfte verbucht seien.

46

Das Berufungsgericht meint, dem Antrag des Beklagten auf Vorlage der vorstehend näher gekennzeichneten Kundenkarteiblätter fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es führt aus, die Vorlage solle "ausschließlich einer Überprüfung der Auflagenhöhe dienen und Feststellungen über den Verbleib der nicht abgerechneten Exemplare ermöglichen". Daran habe der Beklagte aber kein schutzwürdiges Interesse, nachdem der Senat gemäß dem Vorbringen des Beklagten und zu Lasten der Klägerin von einer Gesamtauflage von 25 500 Stück ausgehen.

47

Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Parteien streiten nicht nur über die Höhe der Gesamtauflage, worunter sie die Druckauflage verstehen, sondern auch über die Zahl der aus den einzelnen Druckbögen gebundenen (und damit für einen Verkauf zur Verfügung gestandenen) Exemplare. Die Klägerin gibt diese mit 24 025 Stück an. Das Berufungsgericht schätzt sie anhand der Ausführungen des Sachverständigen über die beim Binden von Büchern erfahrungsgemäß anfallende Makulatur auf 24 990 Stück. Der Beklagte behauptet, die Zahl der gebundenen Exemplare - und damit die Höhe der dem Gemeinschaftsverlag gutzubringenden Erlöse - müsse bei einer Druckauflage von 25 500 Stück noch wesentlich höher gewesen sein. Um die genaue Zahl der gebundenen Exemplare feststellen zu können, will er Einsicht in die streitigen Kundenkarteiblätter der Klägerin nehmen, wobei zwischen den Parteien außer Streit steht, daß Arbeitszettel der Buchbinder über die Anzahl der gebundenen Exemplare nicht vorliegen und die Buchbinderei der Klägerin keine Lieferscheine bei der Weitergabe der gebundenen Exemplare an deren Lager ausgestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber dem Begehren, des Beklagten ein sohutzwürdiges Interesse nicht abgesprochen werden.

48

Der Antrag des Beklagten auf Vorlage oder genauer auf Gestattung der Einsicht in die in Frage kommenden Kundenkarteiblätter ist auch begründet.

49

§ 716 Abs. 1 BGB gewährt dem einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angehörenden Gesellschafter das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Besitzt die Gesellschaft keine schriftlichen Unterlagen über die von ihr getätigten Geschäfte, befinden sich solche aber in den Geschäftsbüchern und Papieren des geschäftsführenden Gesellschafters, so können die Rechte aus § 716 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen diesen geltend gemacht werden (RGZ 103, 71, 73; BGH BB 1962, 899). In einem derartigen Falle kann der geschäftsführende Gesellschafter die Einsicht in seine Bücher nicht deshalb verweigern, weil in den Büchern sich zugleich andere Eintragungen befinden (BGB-RGRK 11. Aufl. § 716 Anm. 4). Auch erlischt das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft oder des geschäftsführenden Gesellschafters zu nehmen, nicht mit der Auflösung der Gesellschaft. Vielmehr bleibt es bis zur Beendigung der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens bestehen (RGZ 148, 278, 280). Eine Einschränkung des Einsichtsrechts kann sich jedoch aus dem Zweck, dem dieses Recht zu dienen bestimmt ist, ergeben (BGHZ 25, 115, 120) [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56] oder nach Treu und Glauben geboten sein (RGZ 148, 278, 281; BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]; BGB-RGRK § 716 Anm. 5). Dabei ist es Sache der Gesellschaft oder des geschäftsführenden Gesellschafters die Gründe darzutun und zu beweisen, die eine Einschränkung des Einsichtsrechts notwendig erscheinen lassen (BGHZ 25, 115, 120) [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56].

50

Im Streitfall hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sich der Beklagte durch die umstrittene Einsicht in die in, Frage kommende Kundenkarteiblätter Kenntnisse über den Kundenkreis der Klägerin und deren Lieferungen verschaffen kann. Nimmt man hierzu in Betracht, daß die seit längerer Zeit in gespannten Beziehungen stehenden Parteien Mitbewerber sind, so ist es geboten, das Einsichtsrecht des Beklagten dahin einzuschränken, daß er es nur durch einen für beide Teile vertrauenswürdigen Buchsachverständigen ausüben kann, der allgemein zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit auch gehalten ist, dem Beklagten keine Kenntnis über die aus den Kundenkarteiblättern ersichtlichen Geschäftsvorgänge der Klägerin zu geben. Dabei wird es Sache des Amtsgerichts. Offenburg sein, in dessen Bezirk der Gemeinschaftsverlag seine Geschäfte betrieben hat, einen Buchsachverständigen in entsprechender Anwendung des § 145 FGG zu ernennen, sofern sich die Parteien auf einen solchen nicht einigen sollten (vgl. BGHZ 10, 385, 389 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]; OLG Dresden Seuff. Arch. Bd, 72 Nr. 17). Die Kosten hierfür hat der Beklagte ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Buchsachverständigen zu tragen, weil die Notwendigkeit, einen Sachverständigen einzuschalten, die Folge der Einschränkung des Einsichtsrechts des Beklagten ist.

51

IV.

Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides

52

Über diesen Antrag kann schon deshalb nicht entschieden werden, weil die Einsicht in die Kundenkarteiblätter noch aussteht und sich hiernach die Einnahmen des Gemeinschaftsverlages noch ändern können (BGHZ 10, 385, 386) [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]. Im Hinblick hierauf sowie wegen der vorstehend unter Ziffer I und unter Ziffer II 3 d aufgezeigten Verfahrensfehler war die Sache mit Ausnahme des entscheidungsreifen Antrags auf Einsicht in bestimmte Kundenkarteiblätter der Klägerin zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann