Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2025, Az.: B 2 U 7/25 BH
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.05.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 7/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120525BB2U725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 29.10.2021 - AZ: S 6 U 479/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 21.02.2025 - AZ: L 17 U 17/22
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2025 - L 17 U 17/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 1.3.2025 zugestellten Beschluss des LSG mit einer E-Mail vom 15.3.2025, welche am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.11.2024 - B 2 U 30/24 BH - juris RdNr 2, vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2 und vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, den 1.4.2025, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), keine Erklärung (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege abgegeben, sondern solche erst mit Schreiben vom 17.4.2025 eingereicht und nicht das hierfür vorgeschriebene Formular benutzt, das erst am 23.4.2025 beim BSG eingegangen ist. Das LSG hat ihn in den Erläuterungen zur PKH, die dem Beschluss vom 21.2.2025 beigefügt waren, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur das PKH-Gesuch, sondern auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an der Einhaltung dieser Frist ohne sein Verschulden verhindert war, ergeben sich weder aus der am 21.3.2025 angetretenen Rehabilitationsmaßnahme noch aus seinem sonstigen Vorbringen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.