Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1987, Az.: 3 StR 601/86
Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 601/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 17.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1987, 239
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere Brandstiftung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die mit einem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeigeführte Verbindung mit einem von einem anderen Gericht abgegebenen Verfahren hat nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers de V. sowie des Generalbundesanwalts
am 9. Januar 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten de V. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. März 1986 insoweit aufgehoben, als
- a)
die Angeklagten Rüdiger de V. und Michael K. wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden sind;
- b)
im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Jugendstrafen.
Das Verfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen die bezeichneten Angeklagten wird eingestellt.
Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, wird es im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten de V., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten de V. wird verworfen.
- 3.
Soweit die Verfahren eingestellt worden sind, fallen deren Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe
Soweit der Beschwerdeführer de V. wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt wurde, ist seine Revision zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen führt sie zur Verfahrenseinstellung, soweit das Verfahren die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 86 a StGB zum Gegenstand hat. Das Jugendschöffengericht Duisburg hatte das bei ihm wegen dieses Vergehens anhängig gewesene Verfahren vor Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens an die Jugendkammer des Landgerichts Duisburg abgegeben. Die Jugendkammer hat dieses Verfahren mit dem bei ihr bereits anhängigen Verfahren wegen versuchter schwerer Brandstiftung verbunden, aber nicht eröffnet. Die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Jugendkammer vom 17. Januar 1986 beschränkte sich auf das bei ihr ursprünglich anhängig gewesene Verfahren (Bd. III Bl. 406 d.A.). Die mit demselben Beschluß herbeigeführte Verbindung des vom Jugendschöffengericht abgegebenen Verfahrens mit dem Verfahren wegen versuchter Brandstiftung hat nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage. Daß die Jugendkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar. Damit fehlt es in diesem Umfang an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses.
Dies führt, auch wenn die zum Jugendschöffengericht erhobene Anklage keine Mängel aufweist, insoweit zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2, 3). Der Eröffnungsbeschluß ist auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden; sein Fehlen ist daher zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (BGH NStZ 1984, 520). Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 224, 228 trotz dieser zutreffenden rechtlichen Feststellung eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für möglich hielt, beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81 - sowie BGHSt 33, 167, 169 [BGH 04.04.1985 - 5 StR 193/85] und BGH NStZ 1986, 276).
In entsprechendem Umfang muß aus demselben Grunde auch bezüglich des Mitangeklagten K., der keine Revision eingelegt hat, das Verfahren eingestellt werden. § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).
Krauth
Ruß
Zschockelt
Detter