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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1996, Az.: BVerwG 7 KSt 5.96

Gebührenfreiheit der Kirchen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 KSt 5.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.09.1995 - AZ: 22 A 184.94

Fundstellen

  • DÖV 1997, 557 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1997, 113-117 (Urteilsbesprechung von RA Prof. Dr. Hermann Weber)
  • JurBüro 1996, 547 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2946 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 787 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gerichtsgebührenfreiheit der Kirchen

Amtlicher Leitsatz

Art. 140 GG i. V. mit Art. 138 I WRV gewährleisten keine Gebührenfreiheit der Kirchen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 30. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 11. Januar 1996 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 1995 zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 1 Million DM festgesetzt. Daraufhin hat der Rechtspfleger unter dem 30. Januar 1996 gemäß § 11 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Anlage 1 zu diesem Gesetz (Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses) sowie in Verbindung mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a zum Einigungsvertrag Kosten in Höhe von 4 724 DM angesetzt.

2

II.

Die gegen diesen Kostenansatz eingelegte Erinnerung der Klägerin, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

3

Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß sie nach Art. 140 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - von den in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren befreit sei. Dabei kann offenbleiben, ob eine Befreiung von Gerichtskosten überhaupt als sog. negative Staatsleistung an der durch diese Verfassungsnormen bis zu einer Ablösung solcher Leistungen eingeräumten Bestandsgarantie teilnähme, was der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 1 <14 ff.>) mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 40.95 - (bisher nicht veröffentlicht) verneint hat (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG VII B 154.75 - KirchE 16, 140). Denn selbst wenn man sich mit der Klägerin auf den Standpunkt stellt, die Gerichtskostenfreiheit habe ebenso wie die als negative Staatsleistungen anerkannten Steuerbefreiungen - zumindest auch - dazu gedient, den Unterhalt der Kirchen nach der Säkularisation zu sichern (vgl. dazu Hollerbach, JZ 1965, 612 <614>; zu diesem Problemkreis auch Isensee, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1. Band, 2. Auflage, S. 1009 <1025 f.>), greift die durch Art. 138 Abs. 1 WRV vermittelte Bestandsgarantie hier nicht. Die Klägerin vernachlässigt nämlich, daß sie eine Freiheit von Gebühren erstrebt, die für die Tätigkeit eines Bundesgerichts an den Bund zu leisten sind. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung einer solchen Regelung könnte die Klägerin daher von vornherein nur haben, wenn es den Befreiungstatbestand bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits gab und Art. 138 Abs. 1 WRVüberhaupt Staatsleistungen des Reiches erfaßte.

4

Zweifeln läßt sich schon daran, ob die geltend gemachte Gebührenfreiheit auf der Zentralstaatsebene damals geregelt war. In Betracht kommt insoweit nur § 1 Nr. 3 der Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht, vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884 S. 1), die - unter den dort geregelten Voraussetzungen - auch die Kirchen erfaßte, die seinerzeit jedoch keine Bedeutung für verwaltungsgerichtliche Verfahren entfalten konnte, weil es damals keine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Reichsebene gab. Selbst wenn man dieser Verordnung dennoch den allgemeinen Willen des Normgebers entnehmen wollte, die Kirchen unter Fortschreibung alter Privilegien generell von solchen Gebühren zu befreien, die infolge von Kompetenzverlagerungen oder Schaffung neuer Gerichte auf der Ebene des Zentralstaates nicht oder nicht mehr der Regelungshoheit der Länder unterlagen, führte das nicht dazu, daß die hier in Rede stehenden Gebühren von Art. 138 Abs. 1 WRV erfaßt würden. Diese Vorschrift der Weimarer Reichsverfassung hatte ausschließlich Staatsleistungen der Länder (möglicherweise einschließlich gemeindlicher Leistungen - vgl. insoweit die Darstellung des Streitstandes bei Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 196 ff. m.w.N.) im Blick (vgl. Isensee, a.a.O., S. 1030 m.w.N.). Das wird schon dadurch erkennbar, daß dem Landesgesetzgeber die Ablösung dieser Staatsleistungen überantwortet wird. Die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie kann daher von vornherein nur Leistungen erfassen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung von den Ländern zu gewähren waren. Damit sind jedenfalls solche Befreiungstatbestände vom Anwendungsbereich des Art. 138 Abs. 1 WRV ausgeschlossen, die bereits seinerzeit auf Reichsebene geregelt waren und nicht erst durch spätere Kompetenzverlagerungen "hochgezont" wurden (vgl. dazu Isensee, a.a.O., S. 1030, Fn 87 m.w.N.).

5

Zusammengefaßt ergibt sich somit: Wird die von der Klägerin beanspruchte Gebührenbefreiung weder von der erwähnten Verordnung vom 24. Dezember 1883 noch durch den ihr zugrundeliegenden Rechtsgedanken erfaßt, gehört sie schon deswegen nicht zu dem Bestand überkommener Staatsleistungen, die bis zu ihrer Ablösung verfassungsrechtlich gewährleistet sind. Versteht man die Verordnung demgegenüber als Ausdruck einer allgemeinen Gebührenbefreiung auch auf der Ebene des Zentralstaates, hat diese wegen der Beschränkung des Art. 138 Abs. 1 WRV auf Leistungen der Länder keinen Eingang in den Gewährleistungsbereich der Verfassungsnorm gefunden. Die Klägerin hat daher - gleichgültig welcher Betrachtung man folgt - keinen Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley