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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1977, Az.: BVerwG VII B 154.75

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII B 154.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 12.11.1974 - AZ: 2 K 839/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1975 - AZ: II A 447/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Träger des Pius-Gymnasiums in Aachen. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Genehmigung zum Einbau einer Heizungsanlage. Seine Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung war in zwei Instanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Gesetzliche Grundlage für die vom Kläger beanspruchte persönliche Gebührenfreiheit ist § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -GebG NW- vom 23. November 1971 (GV NW S. 354). Nach dieser Vorschrift sind von Verwaltungsgebühren befreit die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 19 des Steueranpassungsgesetzes -StAnpG- dient. Das Berufungsgericht legt den § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NW dahin aus, daß diese Vorschrift die Gebührenfreiheit auf die in § 19 Abs. 2 StAnpG beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren Sinne beschränke und die nur gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben der Kirchen in die Gebührenfreiheit nicht einbeziehe; zu den gebührenfreien Amtshandlungen gehörten daher nicht Genehmigungen für Bauvorhaben der Kirchen im Bereich von Bildung und sozialer Betreuung, wie z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Diese Anwendung des Landesrechts in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, könnte gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wird. Zum nichtrevisiblen Landesrecht gehört hier auch § 19 StAnpG, da diese bundesrechtliche Vorschrift im vorliegenden Fall kraft der Anordnung des Landesgesetzgebers der Ergänzung von Landesrecht dient (vgl. z.B. Urteile vom 8. September 1972 - BVerwG VII C 41.70 und 56.70 - in Buchholz 401.84 Nr. 19).

5

Zu Unrecht meint der Kläger, bei der Auslegung des Begriffs der "kirchlichen Zwecke" in § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NW und § 19 StAnpG sei das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ausdrücklich gewährleistete kirchliche Selbstverständnis als normative Leitlinie zu beachten; nach dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gehörten zu den elementaren Zwecken ihres Handelns die Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke, die auch durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV als gleichwertig anerkannt würden. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die landesgesetzliche Beschränkung der Gebührenfreiheit auf kirchliche Zwecke in engerem Sinne mit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vereinbar, da die Beschränkung der Gebührenfreiheit das Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, unberührt läßt. Dies ist zweifelsfrei und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Einklang hiermit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - ausgesprochen, daß das Eigenständigkeitsbewußtsein der großen Kirchen und die ihm entsprechende Anerkennung ihrer originären Rechtsgewalt durch den Staat in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Gebührenfreiheit stünden (BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [12]). Ebensowenig begründet die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, Gebührenfreiheit auch für den Bereich der Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke zu gewähren, was die Beschwerde wohl auch nicht geltend macht.

6

Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört die Verwaltungsgebührenfreiheit nicht zu den durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV garantierten "Staatsleistungen". Diese Frage ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1965 (BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [12/16]) als hinreichend geklärt anzusehen. Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war zwar nur die Gerichtskostenfreiheit der Kirchen von Bedeutung. Seine Ausführungen haben jedoch auch Geltung für die Verwaltungsgebührenfreiheit der Kirchen, da kein durchgreifender Grund ersichtlich ist, die Verwaltungsgebührenfreiheit anders zu beurteilen. Die Gebührenfreiheit der Kirchen hat sich in Preußen aus der Stempelsteuerfreiheit entwickelt, die durch die Deklaration des Stempelgesetzes vom 27. Juni 1811 (PrGS S. 313) eingeführt und später für die Kirchen in § 5 Abs. 1 Buchst. c des Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 (PrGS S. 535) sowie dem gleichlautenden § 5 Abs. 1 Buchst. b des Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924 (PrGS S. 627) erneuert wurde.

7

Die Stempelsteuer wurde seinerzeit als Entgelt für Amtshandlungen der Behörden erhoben. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1965 (a.a.O.) zutreffend die Zugehörigkeit der kirchlichen Stempel- bzw. Gebührenfreiheit zu den Staatsleistungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 WRV verneint, weil die Gebührenfreiheit nach ihrer Entstehungsgeschichte von Anfang an nicht mit dem Unterhalt der kirchlichen Bediensteten und dem Kultusaufwand in Zusammenhang gestanden hat. Außerdem ist - auch darauf hat das Berufungsgericht mit Recht abgestellt - die kirchliche Gebührenfreiheit - im Gegensatz zu den als negative Staatsleistungen anerkannten. Befreiungen der Kirchen von regelmäßig wiederkehrenden Steuern - für Abgaben gewährt worden, die von einer freiwilligen Handlung des Betroffenen abhingen und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistung des Staates standen. Demgegenüber vermag weder die Beschwerde noch das von ihr in Bezug genommene Gutachten von Prof. Dr. Weides ernsthaft in Frage zu stellen, daß für Gerichts- und Verwaltungsgebühren in dem hier interessierenden Zusammenhang prinzipiell die gleichen Verhältnisse bestehen. So ist es zwar richtig, daß häufig bestimmte Aufgaben nicht in Angriff genommen oder Maßnahmen nicht getroffen werden können, ohne daß vorher verwaltungsgebührenpflichtige Amtshandlungen - wie z.B. Genehmigungen - beantragt werden (so Gutachten Weides S. 49). Dies unterscheidet aber Verwaltungsgebühren unter dem Aspekt des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 WRV nicht prinzipiell von Gerichtsgebühren; ebenso kann es nämlich nötig sein, Gerichtsgebühren aufzuwenden, etwa wenn die beantragte Amtshandlung verweigert, wird und der Rechtsweg beschritten werden muß, wenn Grundbuchgebühren aufgewendet werden müssen, wenn im Interesse der Aufgabenwahrnehmung Rechte gegen Private vor Gericht zu wahren oder zu verteidigen sind und dergleichen mehr.

8

Es kann such keine Rede davon sein, das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis des Begriffs der Staatsleistungen und insbesondere das Abstellen auf die wirtschaftliche Bedeutung seien, wie die Beschwerde meint, evident unrichtig. Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, ob die hier in Frage stehende Freiheit von Abgaben einen wesentlichen Teil der der Kirche gewährten Unterstützung bildete (a.a.O. S. 13, ebenso Isensee in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1975, S. 65), sich dafür auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen und in diesem Zusammenhang auf die mehr oder minder große wirtschaftliche Bedeutung abgestellt (a.a.O. S. 16). Das Vorbringen der Beschwerde und des von ihr in Bezug genommenen Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Weides lassen daher nicht erkennen, daß die Frage der Zugehörigkeit der kirchlichen Verwaltungsgebührenfreiheit zu den Staatsleistungen noch von grundsätzlicher Bedeutung ist.

9

2.

Auch die Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden, soweit das Berufungsgericht auf Seite 13 des Urteilsabdrucks im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NW nahezu gleichlautenden § 5 Abs. 6 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) eine Stellungnahme des in dem Gesetzgebungsverfahren gehörten Katholischen Büros laut Protokoll über die 53. Sitzung des Kommunalpolitischen Ausschusses vom 13. März 1969 wiedergibt. Diese Rüge greift nicht durch. Zum einen ist der Hinweis des Berufungsurteils auf die fragliche Stellungnahme des Katholischen Büros in dem Gesetzgebungsverfahren offensichtlich kein tragender Grund der Entscheidung, sondern nur beiläufig in die Urteilsbegründung aufgenommen worden. Außerdem hat der Kläger sich auf Seite 31 ff. des von ihm vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Weides selbst auf die Gesetzgebungsmaterialien, darunter die Tätigkeit des Kommunalpolitischen Ausschusses berufen. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, den Kläger auf jene Stellungnahme des Katholischen Büros ausdrücklich hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung hierzu zu geben. Ebensowenig ist dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg