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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1988, Az.: III ZR 122/87

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Vermittlung eines Darlehensvertrages; Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1988
Aktenzeichen
III ZR 122/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.04.1987 - AZ: 17 U 204/85

Prozessführer

technischer Kaufmann Volker M. R. straße ..., W., R. straße ..., W.

Prozessgegner

W. B. Aktiengesellschaft für W. in L.,
vertreten durch die B. W., gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch Rudolf B. und Gerhard B. H. straße ..., L.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 17. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1987 - 17 U 204/85 - wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  3. 3.

    Streitwert: 50.000,- DM

Gründe

1

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Einen Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint, weil der Vermittler M. nicht ohne vorhergehende Bestellung beim Beklagten erschienen war. Von einer telefonischen Bestellung des Beklagten geht auch die Revision aus. Ihre Auffassung, § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bleibe trotzdem anwendbar, weil die Bestellung durch die reißerische Zeitungsanzeige des Vermittlers provoziert worden sei, widerspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 26. September 1985 - III ZR 14/85 = WM 1985, 1437). Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, der Vermittler sei nur wegen des Grundstücksangebots und des Finanzierungsmodells bestellt worden, nicht aber zum Abschluß eines Darlehensvertrags. Anders als durch Darlehensaufnahme konnte der Grundstückskauf ohne Eigenkapital nicht finanziert werden.

3

2.

Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf Wirksamkeitsmängel des finanzierten Kaufvertrags berufen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff sind nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Fremdfinanzierung einer Vermögensanlage wegen der erstrebten Steuervorteile im eigenen Interesse des Kreditnehmers lag (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389 für Abschreibungsgesellschaften, vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 = WM 1986, 156, 158 für Bauherrenmodelle und vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85 = WM 1986, 1561 für Ersterwerbermodelle). Hier liegt es nicht anders: Wenn der Beklagte sich von dem angebotenen Modell eine Vermögensbildung ohne Eigenkapital und sogar Überschüsse zur Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten seiner GmbH erhoffte, so war das nicht ohne die Fremdfinanzierung und die - auch daraus erwachsenden - Steuervorteile möglich. Der Beklagte hat selbst nicht bestritten, daß steuerliche Gesichtspunkte für die Finanzierbarkeit wichtig waren; das ergibt sich auch aus den von ihm vorgelegten Musterkalkulationen und Steuerberechnungen.

4

3.

Auch Gegenansprüche des Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Auffassung der Revision, wenn eine Bank vom Kreditinteressenten genaue Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse fordere, treffe sie ihm gegenüber auch eine Verpflichtung zur Prüfung und zur Aufklärung, wenn sich ein Mißverhältnis zwischen seinen finanziellen Möglichkeiten und den Darlehensbelastungen ergebe, ist grundsätzlich abzulehnen. Für eine Ausnahme ist kein Raum, wenn der Kreditnehmer - wie hier - technischer Kaufmann und Geschäftsführer einer GmbH ist und den Kredit im Rahmen eines Finanzierungsmodells aufnimmt, von dem er sich - auch aufgrund von Steuerersparnissen - finanzielle Vorteile für die GmbH erhofft.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,- DM

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne