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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1974, Az.: BVerwG VIII C 90.73

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des Gewerbebetriebes eines Wehrpflichtigen; Bemessungsmaßstab einer Verdienstausfallentschädigung nach dem USG; Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Verdienstausfallentschädigung bei Fortführung seines Unternehmens durch Dritte; Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Ersatz angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte bei Fortführung seines Unternehmens durch diese

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 90.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.06.1973 - AZ: II VG. 286/73

Fundstelle

  • BVerwGE 47, 238 - 247

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist sachgerecht, daß ein Wehrpflichtiger, dessen Unternehmen während des Wehrdienstes fortgeführt wird, als Unterhaltssicherung nur Ersatz angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter jedoch keine Verdienstausfallentschädigung erhält.

  2. 2.

    Verdienstausfallentschädigung ist - vorbehaltlich der in § 13 Abs. 1 Satz 2 USG festgesetzten absoluten Höchstgrenzen - zu gewähren, sofern und soweit die dem Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes zufließenden Nettoeinkünfte den Betrag des für ihn nach dieser Vorschrift maßgeblichen Vomhundertsatzes seines bisherigen Nettoeinkommens unterschreiten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der verheiratete Kläger ist Inhaber eines Stahlbaubetriebes. Er nimmt jährlich mehrmals als Oberstleutnant d.R. an Wehrübungen teil. Unter dem 8. September 1969 beantragte er Verdienstausfallentschädigung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) mit nachfolgenden Änderungen bis einschließlich des Zweiten Änderungsgesetzes vom 14. April 1969 (BGBl. I S. 289) - USG - für eine vom 2. bis zum 20. Februar 1970 vorgesehene Wehrübung. Hierbei gab er sein monatliches Nettoeinkommen unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1967 mit 11.306 DM an. Nach seinen Angaben sind in diesem Einkommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 4.800 DM enthalten, die infolge des Wehrdienstes keine Minderung erfahren. Das infolge des Wehrdienstes entfallende Einkommen bezifferte der Kläger mit 6.506 DM.

2

Das Bezirksamt W. bewilligte dem Kläger als "Verdienstausfallentschädigung" den in § 13 Abs. 4 Satz 3 (1. Halbsatz) USG als Mindestbetrag der Erstattungen für Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter vorgesehenen Tabellensatz der Anlage II zum Unterhaltssicherungsgesetz. Auf dieser Grundlage setzte es die für die Zeit der Wehrübung zu gewährenden Leistungen durch Bescheid vom 8. Januar 1970 zunächst auf 547,20 DM, nach Verkürzung der Übung auf die Zeit vom 9. bis 20. Februar 1970 durch Bescheid vom 4. Februar 1970 auf 345,60 DM fest. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Januar 1970 wurde durch Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Bezirksamts W. vom 9. Februar 1973 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Festsetzung einer Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des nach § 13 Abs. 1 Satz 2 USG höchst zulässigen Monatsbetrages von 2.700 DM. Er hält § 13 Abs. 4 Satz 1 USG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für nichtig und meint, bei Zugrundelegung des dann anzuwendenden § 13 Abs. 1 USG stehe ihm wegen des von ihm geltend gemachten Verdienstausfalls für die Dauer der Wehrübung der gesetzliche Höchstbetrag zu.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 1970 und des Bescheides vom 4. Februar 1970 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1973 zu verpflichten, ihm eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 1.080 DM zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Mit dieser macht er folgendes geltend: Ein selbständiger Unternehmer dürfe hinsichtlich der Gewährung von Verdienstausfallentschädigung nicht anders behandelt werden als ein Unselbständiger, dem nach § 13 Abs. 1 USG ein bestimmter Prozentsatz seines infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Nettoeinkommens bis zu den gesetzlich vorgesehenen absoluten Höchstbeträgen als Verdienstausfallentschädigung zu gewähren sei. Die Differenzierung, die der Gesetzgeber in § 13 USG zwischen Selbständigen und Unselbständigen vorgenommen habe, beruhe letztlich auf der Überlegung, daß einem Unternehmer, dessen Betrieb während der Zeit seines Wehrdienstes ohne Ersatzkräfte fortgeführt werde, wegen der Höhe seiner Einkünfte ohne weiteres zugemutet werden könne, im Interesse der Allgemeinheit auf die Entschädigung seines Verdienstausfalls zu verzichten. Diese Erwägung sei unsachlich und willkürlich. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung könne nur entweder allen oder keinem Wehrpflichtigen zuerkannt werden. Dies gelte besonders in seinem Falle, weil er in seinem Betrieb letztlich unersetzbar sei. Er leite seinen Betrieb, in dem etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt seien, selbst und sei ganztägig im Betrieb tätig. Der Betrieb stehe und falle mit seiner Person. Wenn er abwesend sei, laufe der Betrieb nicht unverändert weiter. Insbesondere gerate der Auftragseingang ins Stocken, weil der größte Teil der Aufträge darauf zurückgehe, daß er persönlich den hierfür nötigen Kontakt zu den Kunden knüpfe und aufrechterhalte. Daß ein Rückgang der Aufträge zu einer Ertrags- und Verdienstminderung führe, liege auf der Hand. Dies könne er nur dadurch aufholen, daß er vor und nach Ableistung des Wehrdienstes verstärkt arbeite. Diese Möglichkeit, wehrdienstbedingte Einkommenseinbußen durch verstärkten Arbeitseinsatz auszugleichen, habe auch ein Arbeitnehmer. Es bestehe deshalb kein Grund, Arbeitnehmer und Selbständige im Rahmen des § 13 USG unterschiedlich zu behandeln.

6

Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.

7

Der Oberbundesanwalt verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Kläger begehrt Verdienstausfallentschädigung für die Zeit vom 9. bis 20. Februar 1970. Maßgeblich hierfür ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) mit den Änderungen durch die Gesetze vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169), 14. April 1964 (BGBl. I S. 265), 26. März 1965 (BGBl. I S. 162), 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) sowie vom 14. April 1969 (BGBl. I S. 289) - USG -.

10

Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, lediglich der für ihn maßgebliche Tabellensatz der Anlage II zum Unterhaltssicherungsgesetz zu: Der Gewerbebetrieb des Klägers ist während der streitige Wehrübung fortgeführt worden. Der Kläger kann deshalb Verdienstausfallentschädigung nicht beanspruchen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 USG). Da er nach seinen Angaben keinen Vertreter und keine Ersatzkraft beschäftigt hat, kann er lediglich den für ihn maßgeblichen Satz der Anlage II zum Unterhaltssicherungsgesetz als in jedem Falle zu gewährenden Mindestbetrag der Erstattungen für Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter verlangen, die anstelle des Wehrpflichtigen tätig werden (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3 USG). Daß ihn dieser Satz gewährt und als solcher zutreffend berechnet worden ist, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er macht vielmehr geltend daß der ihn treffende Ausschluß von der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung und seine Verweisung auf den Aufwendungsersatz für Ersatzkräfte nach § 13 Abs. 4 USG willkürlich sei und somit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Dies trifft nicht zu.

11

Die Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 13 Abs. 1 USG ist keine Entschädigung für die infolge des Wehrdienstes entfallenden Einkünfte des Wehrpflichtigen. Sie wird vielmehr ebenso wie die übrigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz als Leistung zur Unterhaltssicherung gewährt (§§ 1, 2 USG); als solche dient sie der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. Wehrdienstbedingte Einkommens Verluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 36, 230 [235 f.]).

12

Angesichts des Rechtscharakters der Verdienstausfallentschädigung als einer Leistung zur Unterhaltssicherung ist es nicht willkürlich, sondern sachgerecht, daß ein Wehrpflichtiger, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes fortgeführt wird, als Leistung zur Unterhaltssicherung keine Verdienstausfallentschädigung erhält (§ 13 Abs. 4 Satz 1 USG), vielmehr angemessene Aufwendungen für an seiner Stelle tätige Ersatzkräfte oder Vertreter verlangen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 USG) und hierfür in jedem Falle mindestens die Sätze der Anlage II zum Unterhaltssicherungsgesetz beanspruchen kann (§ 13 Abs. 4 Satz 3 USG). Wird nämlich der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen fortgeführt, so bleibt ihm damit die bisherige Erwerbsgrundlage als Quelle der seinen Unterhalt sichernden Einkünfte auch während der Zeit des Wehrdienstes erhalten. Hieraus rechtfertigt sich die Verschiebung des Ansatzpunktes für die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung: In den Fällen des § 13 Abs. 1 und Abs. 5 USG tritt die Verdienstausfallentschädigung als Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs an die Stelle der wegen Wegfalls der bisherigen Erwerbsquellen nicht mehr erzielbaren Einkünfte. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 USG wird dagegen der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen als Quelle der seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt sichernden Einkünfte auch während der Zeit des Wehrdienstes fortgeführt. Damit fehlt es hier an dem die Leistung von Verdienstausfallentschädigung letztlich rechtfertigenden Wegfall der bisherigen Erwerbsquelle des Wehrpflichtigen. Es ist deshalb sachgerecht, wenn dem Wehrpflichtigen bei Fortführung seines Betriebes oder seiner selbständigen Tätigkeit keine Verdienstausfallentschädigung gewährt wird und ihm statt dessen als Leistung zur Unterhaltssicherung angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter erstattet werden, die während seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit an seiner Stelle tätig werden. Denn damit werden dem Wehrpflichtigen die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben, seinen Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit des Wehrdienstes voll funktionsfähig zu erhalten. Ob, wie und mit welchem Erfolg der Wehrpflichtige die ihm durch § 13 Abs. 4 Satz 2 USG eröffneten Möglichkeiten in seinem Betriebe organisatorisch nutzt, bleibt seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen. Insbesondere ist es für die Sachgerechtigkeit des Ausschlusses von Verdienstausfallentschädigung in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 USG unerheblich, ob die während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Wehrpflichtigen in seinem Betrieb erwirtschafteten Gewinne die zuvor erzielten Gewinne erreichen, hinter diesen zurückbleiben oder diese übersteigen: Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Fortführung des Betriebes auch während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Wehrpflichtigen durch Ansprüche auf Erstattung, angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter gewährleistet, so hat die staatliche Gemeinschaft damit das ihrerseits mögliche zur Erhaltung der unterhaltssichernden Erwerbsgrundlage des Wehrpflichtigen getan. Für die Organisation seines Betriebes und für den hieraus erwachsenden Erfolg oder Mißerfolg seines Unternehmens bleibt der Wehrpflichtige dagegen ausschließlich selbst verantwortlich. Es besteht kein sachlicher Grund, ihm diese Entscheidung durch eine Gewinngarantie - denn auf eine solche würde die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung auch bei Fortführung des Betriebes hinauslaufen - von Staats wegen abzunehmen.

13

Ob es sachgerecht ist, als Mindestbetrag der zu leistenden Erstattungen bei nicht nachgewiesenen oder nicht entstandenen Aufwendungen die nach dem Dienstgrad des Wehrpflichtigen gestaffelten Sätze der Anlage II zum Unterhaltssicherungsgesetz anzusetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 USG), kann dahingestellt bleiben. Denn dem Kläger sind nach seinen Angaben erstattungsfähige Aufwendungen tatsächlich nicht entstanden; die Bemessung des ihm gewährten Betrages nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants hat ihm also keine Einbußen gebracht.

14

Auch aus einem weiteren Grunde kann die Revision keinen Erfolg haben. Dem Kläger stünde auch dann kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu, wenn dieser nicht schon durch § 13 Abs. 4 Satz 1 USG ausgeschlossen wäre. Denn unabhängig von diesem Ausschluß fehlt es auch deshalb an den Voraussetzungen für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung, weil der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 USG in Höhe von 2.700 DM als sicherungsbedürftig anzuerkennende monatliche Lebensbedarf des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die dem Kläger verbleibenden monatlichen Nettoeinkünfte von 4.800 DM in vollem Umfang gedeckt ist.

15

Wie bereits dargelegt, folgt aus der unterhaltssichernden Funktion der Verdienstausfallentschädigung, daß Einkommensverluste für ihre Zuteilung und Bemessung nicht als solche, sondern nur insoweit erheblich sind, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Zuordnungs- und Bemessungsgrund der Verdienstausfallentschädigung sind deshalb nicht irgendwelche Einkommensverluste als solche, sondern der durch das Gesetz als während des Wehrdienstes sicherungsbedürftig anerkannte Lebensbedarf: Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 USG ist der Entscheidung über die Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung ein bestimmter Vomhundertsatz des "bisherigen Nettoeinkommens" zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Zuerkennung und Bemessung von Verdienstausfallentschädigung ist damit ein Einkommen, das der Wehrpflichtige bereits vor dem Gestellungstermin erzielt hat, durch den Wehrdienst also nicht berührt worden ist und allenfalls zufällig mit dem Einkommen übereinstimmt, das der Wehrpflichtige nach dem Gestellungstermin hätte erzielen können, wenn er nicht einberufen worden wäre. Das nach Maßgabe des § 10 USG zu ermittelnde bisherige Nettoeinkommen ist hiernach nicht dazu bestimmt, einen Maßstab für den Ausgleich entgangener Einkünfte zu liefern. Es bildet vielmehr den Ausgangswert für die Ermittlung des während des Wehrdienstes weiterhin zu sichernden Lebensbedarfs. Insofern repräsentiert es den Maßstabswert für den Lebensbedarf, der durch das von dem Wehrpflichtigen vor dem Gestellungstermin tatsächlich bereits erzielte - "bisherige" - Nettoeinkommen gedeckt werden kann und der deswegen auch während der Zeit des Wehrdienstes als sicherungsbedürftig anzuerkennen ist. Auf dieser Basis ergibt sich die gesetzliche Bedarfsmeßzahl für den gerade durch Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu sichernden Lebensbedarf - vorbehaltlich der hierfür vorgeschriebenen absoluten Höchstgrenzen - aus den in § 13 Abs. 1 Satz 2 USG vorgeschriebenen Vomhundertsätzen des bisherigen Nettoeinkommens, die ersichtlich mit Rücksicht auf die dem Wehrpflichtigen auf Grund des Wehrsoldgesetzes zufließenden Unterhaltsleistungen und auf wehrdienstbedingte Einsparungen von Aufwendungen auf einen geringeren Satz als 100 v.H. des bisherigen Nettoeinkommens festgesetzt sind: Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 USG beträgt die Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen 90 v.H., für die übrigen Wehrpflichtigen 70 v.H. des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Nettoeinkommens. Bezieht ein Wehrpflichtiger also infolge des Wehrdienstes keine Einkünfte mehr, so sind hiernach 90 v.H. bzw. 70 v.H. des bisherigen Nettoeinkommens als Verdienstausfallentschädigung zu leisten.

16

Diese Werte stellen die Bedarfsmeßzahlen für den gegebenenfalls durch die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu sichernden Lebensbedarf dar: Verdienstausfallentschädigung ist - vorbehaltlich der in § 13 Abs. 1 Satz 2 USG festgesetzten absoluten Höchstgrenzen - zu gewähren, sofern und soweit die dem Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes zufließenden Nettoeinkünfte den Betrag des für ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 USG maßgeblichen Vomhundertsatzes seines bisherigen Nettoeinkommens unterschreiten. Darüber hinausgehende Einkommens einbüßen liegen jenseits des gesetzlich anerkannten Lebensbedarfs; sie sind deshalb nicht durch Leistung von Verdienstausfallentschädigung auszugleichen. Das ist der Sinn der - allerdings unscharf gefaßten - Formel, die Verdienstausfallentschädigung betrage 90 v.H. bzw. 70 v.H. "des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Nettoeinkommens", deren Wortlaut zu dem Mißverständnis Anlaß geben könnte, die Verdienstausfallentschädigung solle 90 v.H. bzw. 70 v.H. der Differerz zwischen dem bisherigen und dem während des Wehrdienstes etwa noch erzielten - geringeren - Nettoeinkommen abdecken.

17

Daß diese ungenaue - nämlich nur auf die Fälle des vollständigen Einkommensverlustes zugeschnittene und deshalb im Hinblick auf den gesamten Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 USG nach dem Maßstab der §§ 1, 2 USG zu präzisierende - Bemessungsformel nicht wörtlich, sondern nach ihrem hier dargelegten Sinn auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Wehrpflichtige auch während des Wehrdienstes Einkünfte bezieht, zeigt schon die Überlegung, daß bei ihrer wörtlichen Anwendung auch auf diese Fälle unterschiedliche Bedarfsmeßzahlen für Wehrpflichtige mit weiterlaufenden Einkünften einerseits, Wehrpflichtige ohne solche Einkünfte andererseits, eingeführt würden: So würde zum Beispiel ein Wehrpflichtiger mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, der bisher monatliche Nettoeinkünfte von 2.000 DM erzielt hat, der jedoch während des Wehrdienstes keine Einkünfte bezieht, eine Verdienstausfallentschädigung von 1.800 DM erhalten. Ein Wehrpflichtiger gleichen Familienstandes, dessen bisheriges Nettoeinkommen ebenfalls 2.000 DM betragen hat, der jedoch während des Wehrdienstes ein monatliches Nettoeinkommen von noch 1.800 DM bezieht, würde zusätzlich zu diesem Einkommen als Leistung zur Unterhaltssicherung in der Form von Verdienstausfallentschädigung weitere 180 DM erhalten. Hieraus würde sich für diesen Wehrpflichtigen ein Bedarfssatz von monatlich 1.980 DM ergeben, ohne daß dies durch Gründe eines gesteigerten Bedarfs gerechtfertigt wäre.

18

Diese letztlich willkürlichen Ergebnisse zwingen dazu, die Bemessungsformel des § 13 Abs. 1 Satz 2 USG an das hinter ihr stehende allgemeine Bemessungsprinzip zurückzuführen und dadurch ihre widerspruchsfreie Anwendung auf alle dem § 13 Abs. 1 USG unterliegenden Fälle zu gewährleisten: Die Vorschrift, daß die Verdienstausfallentschädigung 90 v.H. bzw. 70 v.H. des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Nettoeinkommens beträgt, ist dahin auszulegen, daß als Verdienstausfallentschädigung der Betrag zu zahlen ist, um den das während der Zeit des Wehrdienstes erzielte Nettoeinkommen den Betrag von 90 v.H. bzw. 70 v.H. des bisherigen Nettoeinkommens unterschreitet.

19

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die Höchstbetragsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 USG eingreift, wonach die Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen monatlich nicht mehr als 2.700 DM, für die übrigen Wehrpflichtigen monatlich nicht mehr als 2.100 DM betragen darf. Bezogen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze entsprechen diese Höchstbeträge einem Bedarfsbemessungssatz der Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 90 v.H. bzw. 70 v.H. eines Nettoeinkommens von monatlich 3.000 DM. Dieser Bedarfsbemessungssatz ist in allen Fällen maßgeblich, in denen das bisherige monatliche Nettoeinkommen den Betrag von 3.000 DM erreicht oder überschreitet. In diesen Fällen ist Verdienstausfallentschädigung zu gewähren, sofern und soweit das während des Wehrdienstes erzielte monatliche Nettoeinkommen den Betrag von 2.700 DM bzw. - bei Wehrpflichtigen ohne unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Gesetzes - den Betrag von 2.100 DM unterschreitet.

20

Die Ansicht des Klägers, durch die Verdienstausfallentschädigung solle die Differenz zwischen dem bisherigen und dem während des Wehrdienstes weiterhin erzielten - geringeren - Nettoeinkommen bis zu dem Betrag von 2.700 DM ausgeglichen werden, trifft aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu. Die Verdienstausfallentschädigung dient nicht dem Ausgleich von Einkommensverlusten, sondern der Sicherung eines infolge des Wehrdienstes aus den Einkünften des Wehrpflichtigen nicht mehr oder nicht mehr hinreichend gedeckten Lebensbedarfs. Sie ist nicht nach der Höhe der Einkommenseinbußen, sondern nach dem Betrag zu bemessen, um den das während des Wehrdienstes erzielte Einkommen hinter dem gesetzlich anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen - hier: 2.700 DM - zurückbleibt. Die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nach den erlittenen Einkommens Verlusten würde dem mit der Gewährung von Verdienstausfallentschädigung verfolgten Zweck der Unterhaltssicherung zuwiderlaufen, weil sie - je nachdem, ob der Wehrpflichtige auch während des Wehrdienstes Einkünfte erzielt oder nicht - zu willkürlichen, unterschiedlichen Bedarfssätzen führen würde. Insofern gilt im Rahmen der absoluten Höchstsätze nichts anderes als hinsichtlich der im übrigen anzuwendenden Vomhundertsätze. Das zeigt der Fall des Klägers sehr deutlich.

21

Der Kläger bezieht - bei einem bisherigen monatlichen Nettoeinkommen von 11.306 DM - während des Wehrdienstes Einkünfte in Höhe von monatlich noch 4.800 DM; die wehrdienstbedingte Einkommensminderung beträgt nach seinen Angaben monatlich 6.506 DM. Ware dieser Betrag - wie der Kläger meint - Bemessungsgrundlage der Verdienstausfallentschädigung, so müßte der Kläger den absoluten Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Angehörigen erhalten. Ihm stünden also während des Wehrdienstes das ihm weiterhin zufließende monatliche Nettoeinkommen von 4.800 DM und zusätzlich Verdienstausfallentschädigung in Höhe von monatlich 2.700 DM, zusammen also monatlich 7.500 DM zur Verfügung. Ein verheirateter Wehrpflichtiger dagegen, dessen bisheriges Nettoeinkommen ebenfalls 11.306 DM betragen hat, der jedoch während des Wehrdienstes keinerlei Einkünfte erzielt, würde zur Deckung seines Lebensbedarfs laufende Einnahmen in Höhe von nur 2.700 DM zur Verfügung haben, die ihm als Verdienstausfallentschädigung gewährt würden.

22

Auch diese Unterschiede sind mit dem Sinn und Zweck der Verdienstausfallentschädigung als einer Leistung zur Unterhaltssicherung nicht zu vereinbaren. Wenn das Gesetz dem Wehrpflichtigen, der bisher ein monatliches Nettoeinkommen von über 3.000 DM erzielt hat, während des Wehrdienstes jedoch keine laufenden Einkünfte mehr bezieht, zumutet, seinen gegebenenfalls durch Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu sichernden Lebensbedarf trotz erheblich höherer Einkommenseinbußen mit insgesamt 2.700 DM zu decken, so verlangt es dies selbstverständlich auch von dem Wehrpflichtigen, der während des Wehrdienstes ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 2.700 DM bezieht, d.h. den gesetzlich anerkannten, gegebenenfalls durch Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu sichernden Lebensbedarf bereits aus eigenen Einkünften vollständig decken kann.

23

Dem Kläger steht hiernach auch deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu, weil die ihm nach seinen eigenen Angaben während des Wehrdienstes in Höhe von monatlich 4.800 DM verbleibenden Nettoeinkünfte den für ihn maßgeblichen Bedarfssatz von monatlich 2.700 DM übersteigen.

24

Daß die Verweisung des Klägers auf den Mindestsatz für Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter (§ 13 Abs. 4 Satz 2 USG) zu einer besonderen Härte führen und ihm deshalb ein Rechtsanspruch auf Härte aus gleich zustehen könnte (§ 23 USG), ist von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 734 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey