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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1990, Az.: 2 StR 29/90

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1990
Aktenzeichen
2 StR 29/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 25.09.1989

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Hermann Josef D. aus M.-We. geboren am ... 1954 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Februar 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Schwurgerichtskammer konnte "nicht eindeutig" klären, weshalb der Angeklagte Katrin P. tötete. Sie geht von folgender Alternative aus: Entweder brachte er Katrin um, weil sie ihn beim Diebstahl überraschte und er nicht als Dieb überführt sein wollte oder er tötete sie aus Wut darüber, daß sie ihm den erhofften Geschlechtsverkehr verweigerte. Im einen Falle habe der Angeklagte getötet, um eine andere Straftat zu verdecken, im anderen Falle liege das Mordmerkmal des Tötens aus niedrigen Beweggründen vor.

3

Es kann dahinstehen, ob die vom Tatgericht angenommene Sachverhalts-Alternative die in Betracht kommenden Möglichkeiten erschöpft. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Alternative des Tötens aus niedrigen Beweggründen nicht bejaht werden. Die Frage, ob jemand Mörder ist, weil er aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet hat, erfordert eine Gesamtwürdigung. Sie muß insbesondere das zur Tat führende Geschehen und den Anlaß zur Tat einbeziehen (vgl. BGH NJW 1967, 1140, 1141;  1969, 2292, 2293;  1980, 537;  1981, 1382) [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]. Die Darlegungen der Schwurgerichtskammer lassen eine Gesamtwürdigung nicht zu. Zwar nennen sie Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr als Motiv des Angeklagten. Aber es bleibt offen, ob die Wut eines jeden beachtlichen Grundes entbehrte. Ein solcher Grund (etwa in Gestalt eines aus Inkongruenzerfahrung entstandenen Affekterlebnisses) ist nicht ausgeschlossen.

4

Der nicht behebbare Zweifel darüber, ob - wenn Verdeckungsmord ausscheidet - der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat, führt nicht nur zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann wegen des möglichen Zusammenhangs von Tötungsdelikt und Diebstahl keinen Bestand haben.

Herdegen,
Theune,
Niemöller,
Detter,
Schäfer