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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1977, Az.: 3 StR 190/77

Unbedingter Tötungsvorsatz bei der Verdeckungsabsicht; Handeln aus niederer Gesinnung aus Angst vor einer Strafverfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1977
Aktenzeichen
3 StR 190/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 29.11.1976

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Discjockey Wolfgang D. aus W., dort geboren am ... 1954

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1977
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Pikart, Neifer, Träger als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

Soweit sich der Angeklagte gegen die Feststellung des Tatrichters wendet, er habe bedingt vorsätzlich den Tod des Opfers herbeiführen wollen, ist das Rechtsmittel allerdings unbegründet. Die Schwurgerichtskammer hat in rechtlich bedenken freier Weise die Umstände dargelegt, aus denen sie die Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten gewonnen hat. Was die Revision hiergegen vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.

3

Dagegen findet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau R. zu töten versucht, um eine Straftat zu verdecken, in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Danach hatte zwar der Angeklagte "Angst vor Entdeckung 'auf frischer Tat' durch Anwohner" und vor "einer nachfolgenden Strafverfolgung" empfunden und demgemäß die Tötung des Opfers "zumindest billigend in Kauf" genommen - "auch als Mittel zur Verdeckung seiner vor auf gegangenen Straftat" (UA S. 36, 37). Da jedoch Frau R. den Angeklagten kannte und ohnehin schon bei der Polizei um Hilfe nachgesucht hatte, war ihr gegenüber eine solche Verdeckungsabsicht nur zu verwirklichen, wenn sie endgültig zum Schweigen gebracht, also getötet wurde. Ein solches Handeln setzt unbedingten Tötungsvorsatz voraus (BGHSt 21, 283; BGH, Beschluß vom 25. August 1976 - 3 StR 297/76 - und vom 7. Oktober 1976 - 3 StR 349/76). Gerade einen solchen Vorsatz hat das Schwurgericht aber nicht feststellen können. Daß der Angeklagte lediglich verhindern wollte, von Dritten entdeckt zu werden, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus.

4

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Annahme des Mordmerkmals "Verdeckungsabsicht" die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt hat. Der Schuldspruch jedoch kann bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat in umfassender Würdigung die Gesamtumstände des Falles in seine Beurteilung einbezogen und ist so zum Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte auch aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht hat. "Andere, möglicherweise nicht als niedrig anzusehende Motive wie Eifersucht oder Wut über eine ihm zugefügte Schmach oder Kränkung" hat es ausgeschlossen (UA S. 78). Dem Urteil ist auch mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß die Wut und Enttäuschung des Angeklagten über das Scheitern seines Plans, sich die Zeugin R. wieder gefügig zu machen, ein bestimmender Beweggrund für sein Verhalten war. Daß hierbei auch die Angst vor einer möglichen Strafverfolgung eine Rolle spielte, vermag die Feststellung eines Handelns aus niederer Gesinnung nicht in Frage zu stellen (vgl. auch BGHSt 23, 176, 194).

Schmidt
Dr. Wiefels
Pikart
Neifer
Träger